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Erscheint täglich, <n‘.t Aus, nähme Sonntags.
Expedition: Lanzleiberg, Llt. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kiessen.
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Nr. 2(si. Freitag den 7. November ßMZ.
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Amtficher TheiL
B eka u n t m u ch u n g.
Gestohlene Wäsche betreffend.
In der Wohnung einer wegen Diebstahls verhafteten Frau hat sich
1) 2 Kinderkleidchen,
2) 1 Kinder'Unterröckchen,
3) l weißes Taschentuch, M. gezeichnet,
4) 1 desgleichen (A. 8. 12 gestickt),
5) 1 Serviette, F. gez.,
6) 1 desgl., J. gez.,
7) 1 desgl., 8. gez-,
8) 2 desgl., ohne Zeichen,
9) 1 Betttuch, 0. gez.,
10) 1 Kopfkissen-Ueberzug, A. gez.,
11) 1 Mannshemd, J. 8. gez.,
Wer Ansprüche an diese Gegenstände zu machen hat, wolle sich in Gießen, 6. November 1873.
h weiter folgende, — offenbar gestohlene — Wäsche gefunden:
12) 1 Betttuch ohne Zeichen,
13) 1 desgl. ohne Zeichen.
14) 1 blau und roth karrirter Bettüberzug,
15) 1 weiß und roth karrirter desgl.,
16) 1 desgl.,
17) 1 blau und weiß gestreifte Franenschürze,
18) 1 Kinderkittelchen, schwarz und weiß gestreift,
19) 1 Taschentuch, M. A. gezeichnet,
20) 1 desgl., T. 12 gezeichnet,
21) 2 Kopskiffenüberzüge, weiß und roth und
22) 53 Cigarren, nächsten Tagen bei uns melden. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzial-Hauptstadt Gießen.
Nover.
politischer T h e i t.
Dcutfcfjfanö.
Darmstadt, 5. November. (Kammersitzung) In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurde zuerst der Antrag des Abgeordneten Heiuzerling auf Ausdehnung des Art. 295 des Handelsgesetzbuchs auf Schuldscheine und Quittungen, nach Begründung seitens des Antragsstellers und Befürwortung des Berichterstatters, Abg. Dumont, unter Zustimmung des Ministeriums au- genommen. Em weiterer Antrag des Abg. Heinzerling wegen Aufhebung der im Pfälzer Landrecht für Bürgschaften der Bürger und Bauern vorgeschriebencn Solemnitäteu, wurde, nachdem ihn der Antragsteller begründet und Abg. Dern- burg auf das Traurige unserer Civilgesetzgebung im Allgemeinen hingewiesen und auf baldige Abhülfe gedrungen hatte, ebenfalls angenommen. Der Antrag des Abgeordneten Landmann auf Aufhebung der gesetzlichen Bestimmungen, durch welche den Gemeinden bei Ausübung ihres Jagdrcchts besondere Beschränkungen auferlegt sind, wurde von dem Antragsteller unter Hinweisung auf die vielen über den Schaden des Wildes erhobenen Beschwerden vertheidigt und der auf Ablehnung des Antrags gerichtete Ausschußantrag als nicht ge nügend unterrichtet und irrig darzustellen versucht. Wolz spricht ebenfalls für den Antrag von Landmaun; die Jagd sei nur noch Sport und schädige die Landwirthschaft. v. Wedekind will die Dauer der Jagdpachtzeit durch Kreisstatut sestgestellt seheu, damit die Gemeinden über ihr Eigenthum freiere Verfügung erhielteu. Stephan als Nheinhesse und Jagdpächter ist ebenfalls für den Antrag, da die Feldhühner in den Weinbergen großen Schaden brächten, die Hühnerjagd also früher eröffnet werden müsse; der Wildschaden sei schwer zu ermitteln. Ramspeck macht auf den Schaden der Füchse aufmerksam und ist ebenfalls für den Antrag. Buff will dem Wild auch das Recht der Existenz gewahrt wissen. Er erkennt zwar die Mängel des Jagdrechts an, kann aber Landmann's Ansichten nicht als vollkommen richtig anerkennen. Er beantragt
)vohl er seit 20 Jahre keinen Gehalt als Pfarrer mehr beziehe. Der Noth- i3tifhnib der Wittwen Geistlicher sei unleugbar. Die vorgelegten Berechnungen, so sorgfältig sie auch angestellt sein möchten, könnten trügen. Ministerialrath Knorr ist zwar mit der Erhöhung der Pensionen einverstanden, es sei jedoch eine vorherige gründliche Untersuchung der Sache nöthig. Abg. Welker hebt hervor, daß die geistl. Wittwenkasse nicht mehr auf landständischem Gebiete liege. Greim weist auf die Noth der Wittwen hin. Er weist durch Zahlen nach, daß Überschüsse vorhanden seien, die zur Verwendung kommen könnten. Zu einem Ersuchen an die Regierung sei die Kammer jedenfalls competent. Schaub schildert nochmals die Verhältnisse der Geistlichen. Metz ist gegen eine Einmischung der Kammer in die inneren Verhältnisse einer kirchlichen Genoffenschuft ; übrigens habe der Ausschuß ja nur zunächst die Competenz der Kammer in Abrede gestellt. Dernburg beantragt, daß dieses Wort zunächst ausdrücklich in den Ausschußantrag ausgenommen werde und wird darauf letzterer mit diesem Zusatz, nachdem der Berichterstatter Welker noch hervorgehoben, daß die Erklärung der Regierung ja günstig für die Erhöhung der Pensionen laute, mit 25 Stimmen angenommen. Ein Antrag des Abg. Stephan von Osthofen auf Vorlage eines Gesetzes über Rückerstattung der von den Gemeinden bezahlten Kriegskosten aus dem Jahre 1866 aus den dem Staat zufließenden Kriegskosten, wurde von dem Autragsteller uäher begründet und von dem Abg. Büchner unterstützt. Dumont erinnert an die Kriegskosten des Jahres 1870 und an seinen Antrag über Erhöhung der Einquartierungsgelder, der noch nicht zur Erledigung gekommen sei. Man möge daher den Antrag Stephan's zur gleichzeitigen Erledigung mit dem seinigen an die Regierung zurückverweisen. Ministerialrath v. Starck bestreitet, daß die Kriegslasten von 1866 und die von 70 gemeinsam behandelt werden könnten. Für die von 1866 sei eine Ausgleichung erfolgt, für die von 1870 stehe sie noch bevor. Es sei ganz un- thunlich auf die abgcthane und ausgestrichene Kriegslast von 1866 nochmals zurückzukommen. Goldmann führt aus, daß die Ausgleichung 1868 durch Gesetz
und Landmann befürwortet, von Herrn Ministerialrath v. Starck bestritten und darauf von der Kammer abgelehnt. Das Gesuch verschiedeuer pensionirter Beamten um Gleichstellung ihrer Ruhegchalte mit dem der nach 1857 pen- sionirten Staatsdiener, wird von den Abg. Dumont, Becker, Stüber und Schröder aus Rechts- und Billigkeitsgründen gerechtfertigt, von Heinzerling, der möglichen Consequenzen halber, beanstandet, ebenso von dem Abg. Königer, der den einzelnen Kammermitgliedcrn die näheren Verhältnisse der Finanzen
eine Revision der Jagdgesetzgebung. Ministerialrath v. Starck hebt hervor, daß Abg. Landmann heute andere Dinge vorgebracht habe, als sein Antrag enthalte. Er gehe dcßhalb nicht auf die Einzelnheiten ein; dem Antrag auf Revision der bestehenden Bestimmungen könne er beistimmen. Die Abgg. Landmann, Königer, v. Wedekind und Goldmann schließen sich dem au. Der Berichterstatter, Abg. Küchler, führt aus, daß der Antrag Landmann's einer Vernichtung des Wildstandes gleichkomme. Er rechtfertigt die gesetzlichen Bestimmungen und gegenwärtigen Zustände, da der Antragsteller von falschen Voraus-
stattgefunden habe und der Umstand, daß wir jetzt Kriegsgelder bekommen, hätte nicht dazu führeu können, die Sache nochmals aufzugrcifeu. Der Referent, Abg. Theobald, rechtfertigt den Ausschußantrag auf Ablehnung des Antrags von Stephan und wird letzterer darauf abgelehnt. Eine Beschwerde verschiedner Einwohner von Erbach gegen den dortigen Gemeinderath, weil dieser kein Loosholz mehr zur Vertheilung brachte, sondern den Erlös des Holzes in die Gemeindekasse vereinnahmte, wurde vom Abg. Heydenreich befürwortet, von der Kammer jedoch abgclehnt. Ein Gesuch des früheren Bürgermeisters Guth von Haarheim, um Fortbewilligung sciues Gehaltes, wurde von den Abg. Scriba
setzungen, namentlich auch bezüglich des Wildschadens und dessen Vergütung ausgehe. Die Kammer nimmt darauf den Antrag des Abg. Buff auf Revision der Iagdgesetzgcbung einstimmig an. Ueber den Antrag der Abgeordneten Matth, v. Wedekind, Schaub, Landmann uud Greim auf Erhöhung der aus der geistlichen Wittwenkasse zu zahlenden Pensionen ergreift zuerst der Abg. Schaub das Wort. Er wendet sich gegen den Ausschußantrag, welcher die Kammer für nicht competent in dieser Angelegenheit hält; frühere Landtage
. seien anderer Ansicht gewesen. Das Oberconsistorium sei jetzt eine Staats
behörde. Der jetzige Zeitpunkt der Ordnung des Peusionverhältniffes sei derl bestreitet und nicht will, daß man solche einzelne Petitionen herausgreife, viel- geeignete, weil auch in Bezug auf die Pensionen der Wittwen der Civilstaats-^mehr auf eine allgemeine Regelung bedacht sein müsse. — Metz bemerkt, daß diener vorangegangen werde und ein Nothstand vorhanden sei. Matth bemerkt/3 Landtage und die Regierung darin einverstanden gewesen seien, solche Per- daß er in jedem Jahr 20 fl. in die geistliche Wittwenkasse bezahlen müsse, ob- suche abzuweisen. Das Land könne die fortwährend steigenden Ansordernngen


