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Gießener Anzeiger

Erscheint täglich, mit Aus­nahme Sonntags.

Expedition: Lanzletbera, Bit. B. Nr. 1.

Anzeige- und Amtsblatt für den Areis Kiessen.

LLtzS Mittwoch den 5. November Z^I3.

Deutschland.

Aus dem Großherzogthum Hessen, 2. November. Oeffentliche Blätter bringen die Nachricht, daß Bischof Neinkens bei der Großh. Hess. Ne­gierung um seine Anerkennung als allkatholischer Bischof nachgesucht habe. Dazu muß als Thatsache gemeldet werden, daß die hessische Negierung zugleich von hessischen Katholiken, und zwar solchen, denen selbst die Führer der Ultra- montanen die genaueste Kcnntniß aller einschlägigen kirchlichen Fragen nicht werden absprechen können, sehr dringend gebeten ist, diese Anerkennung des Bischofs Neinkens von Seiten des Großherzogthums Hessen in aller Form auszusprechen.

Darmstadt, 3. November. Nach längerer Vertagung trat heute die zweite Kammer der Landstände wieder zusammen. Die Abgeordneten v. Nabenau, Pfaunstiehl, Ufinget, Allmann und George haben für ihre Abwesenheit Ent­schuldigungsschreiben eingeselidet.

Es kommt eine Reihe von Negierungsvorlagen, Eingaben und Anträgen zur Verlesling, auf die wir seiner Zeit zurückkommen. Mehrere Interpellationen werden beantragt, unter denen wir die des Abg. Schuchardt bezügl. der Zweig­bahn Stockheim-Ortenberg hervorheben. Die Regierung glaubt, daß durch die projectirtc Berlin-Frankfurter Bahn, die nicht als aufgegeben anzusehen sei, die Interessen der betreffenden Orte hinlänglich gewahrt sein würden und daher die Sache vorerst abzuwarten sei. Dumont fragt, wie es mit seinem Antrag über Erhöhung der Einquartirungsgelder stehe. Abg. Scriba bemerkt, daß er zum Berichterstatter über diesen Antrag bestellt sei, daß er auf wiederholte Anträge bei Großherzoglichem Ministerium jedoch noch keine Antwort erhalten habe. Regierungscommissär Heß theilt mit, daß der Gegenstand mir andern zusammenhängenden demnächst seine Erledigung finden werde. Die Wahl des Abg. Stüber, der wegen seiner Beförderung sich einer Neuwahl unterziehen mußte, wurde für gültig erklärt. Eine Anforderung von 4000 st. für eine Remuneration für von dem verstorbenen Staatsprocurator Emmerling geleistete Dienste in Proceßsachen wegen der Rhein-Octroirenten, welche an die Erben desselben ausgezahlt werden soll, wurde ohne Debatte mit allen gegen 7 Stim­men genehmigt. Die Rechenschaftsablage der Militärverwaltung über rückstän­dige Einnahmen und Ausgaben aus dem Feldzug von 1866 eine Vereinbarung zwischen dem deutschen Kaiser und unserer Regierung wegen Abänderung eines Punktes der Militäreonvention; ferner die Vorlage über Verwendung einer bei dem Ausbau des Justizgebäudes übrig bleibenden Summe zur Mobiliar- Ausstellung desselben, wurde ohne Debatte einstimmig genehmigt, der Antrag des Staatsanwalts auf Verfolgung desStarkenburger Boten" wegen Belei­digung der zweiten Kammer einstimmig ohne jede Verhandlung abgelehnt.

Die Kammer geht darauf zur Verathung über den Antrag des Abg. Landmann bezüglich Einführung der Civilehe über. Abgeordneter Metz bean­tragt zu dem den Antrag befürwortenden Ausschußantrag einen Zusatz, in dem die Regierung aufgefordert wird, unverzüglich ein Gesetz über Regelung des Verhältnisses des Staates zu den kirchlichen Genossenschaften vorzulegen. Abg. Landmann begründet seinen Antrag in längerer Ausführung. Eine Auseinan­dersetzung zwischen Staat und Kirche sei ein dringendes unverschiebbares Zeit- bedürfmß, der Staat muffe der Kirche geben, was zu ihrer Entwickelung ge­höre, aber von ihr nehmen, was er zu seiner eigenen Existenz nothwendig habe. Bezüglich der Eheschließung und Standesbuchführung sei eine solche Auseinander­setzung leicht zu erreichen, viel leichter als diejenige zwischen Kirche und Schule. Die Standesbuchführung müsse schon wegen der verschiedenen Bekenntnisse in den einzelnen Orten in die Hände der Civilbehörde übergehen. Die gegen­wärtigen Vorgänge in Preußen müßten jeden Zweifel an der undedingten Nothwendigkeit der Einführung der obligatorischen Civiltrauung zerstreuen. Die Kirche werde durch Einführung der Civilehe in die günstige Lage versetzt, daß sie unwürdigen Mitgliedern die kirchliche Trauung verweigern könne. Die Er­fahrung spreche für die Civilehe, das kirchliche und eheliche Leben sei z. B. in Rheinhessen durch die dort bestehende Civilehe nicht geschädigt worden. Ein Gewisjensdruck werde durch die Civilehe in keiner Weise hervorgerusen, da die kirchliche Trauung jedem freistehe. Man habe ihm vorgeworfen, daß er als Pfarrer einen solchen Antrag gestellt habe, dagegen könne er sagen, daß er in der Kammer nicht Pfarrer, sondern Abgeordneter sei, er sei aber auch über­zeugt, daß die Kirche nicht Noth leiden, sondern nur gewinnen könne, wenn die Civilehe eingeführt werde; er glaube daher sowohl als Bürger des Staates, als Diener der Kirche, durch seinen Antrag dem Wohl des Landes und Volkes gerecht geworden zu sein. Metz begrüßt es mit Freude, daß gerade ein Geist­licher diesen Antrag gestellt habe, nachdem man von geistlicher Seite so viele gegentheilige Erfahrungen gemacht habe. Er rügt, daß der Berichterstatter, Abg. Dumont, sein Referat so lange verzögert und so kühl gehalten habe. Er kritisirt den Ausschußbericht des Abg. Dumont und begründet seinen Zusatz­antrag auf unverzügliche Vorlage eines Kirchengesetzes. Wir dürften nicht Preußen , in dem der kirchliche Kampf entbrannt sei, Nachfolgen, sondern wir müßten ihm zur Seite stehen; deßhalb sollten wir auch nicht auf die Gesetz­gebung des Reichstags warten, von der man noch gar nicht wissen könne, wann

und in wie weit sie an tiefen Gegenstand komme. Der Regierung könne durch den Antrag auf Vorlage eines Kirchengesetzes keine Verlegenheit bereitet wer­den; dieselbe könne in dieser Frage auf die Zustimmung des weitaus größten Theils des Volkes rechnen, sie dürfe daher dem Kampf nicht aus dem Weg gehen. Die Volksvertretung stehe wegen verschiedener Gesetze im Kampf mit der ersten Kammer, wolle man letztere nicht ganz beseitigen, so bleibe nur die Auskunft der Durchzählung übrig, ein solches Mittel sei bei so wichtigen Gegenständen, wie sie gegenwärtig vorlägen, immer bedenklich und seine öftere Anwendung nicht rathsam, deßhalb habe er die erste passende Gelegenheit er­griffen, um die Regierung an die Vorlage der Kirchengesetze zu mahnen. Ministerialdirector Kemp ff erklärt, es sei die Absicht der Regierung, ein Kir­chengesetz vorzulegen, warum es noch nicht geschehen, werde der Minister des Innern beantworten. Die Regierung stimme dem Antrag Landmann's zu, habe aber dem Reichstag nicht vorgreifen wollen. Genehmige die Kammer den Antrag, so werde die Regierung sich über eine Vorlage scblüssig machen. Gold mann hält die Sache so dringend, daß die Reichsgesetzgtbung nicht ab­gewartet werden könne. Wenn auch der Antrag des Abg. Metz nicht gerade zum Gegenstand gehöre, so sei er doch gerechtfertigt. Dem gegen den Abg. Dumont ausgesprochenen Tadel könne er nicht beipflichten. Wolz glaubt nicht, daß im Volk ein Dedürfniß nach der Civilehe bestehe. Die Ehe sei etwas Heiliges, der Staat könne strafen, aber nicht heiligen, das könne nur die Kirche. Diese werde durch solche Anträge keinen Schaden leiden, aber die Menschen würden ihn leiden. Die Civilehe sei eine schlechte Einrichtung desverachteten Erbfeindes," den wir copiren wollten. Das Wortultramontan" werde heut zu Tag für katholisch gebraucht, mau solle die Katholiken nicht mit Spitznamen in der Kammer belegen. Vis jetzt sei kein kirchlicher Kampf bei uns vorhanden, man solle ihn nicht dadurch herbeiführen, daß man einen Geßlerhut aufstecke. Dernburg erklärt, er habe schon im Ausschuß gegen den Bericht des Herrn Dumont protestirt, da die historische Einleitung desselben unrichtig sei. Der Bericht entspreche in keiner Weise den Ansichten des Ausschusses, er sei nur ein Monolog des Herrn Dumont. Er geht dann den Ausschußbericht durch, weist nach, daß die bürgerliche Eheschließung im germanischen Recht begründet sei und die mittelalterliche Gesetzgebung bis zum trideiuinischen Concil nichts davon gewußt habe, daß die kirchliche Trauung zur Gültigkeit einer Ehe er­forderlich sei. Auch in Frankreich sei die Eheschließung früher nicht der Kirche allein überlassen worden, erst nach dem Edict von Nantes habe man die kirch­liche Trauung erzwungen, es seien damals die von protestantischen Geistlichen eingesegneten Ehen getrennt und die Betheiligten mit grausamen Strafen ver­folgt worden. Luther selbst habe sich für die bürgerliche Ehe mehrfach ausge­sprochen, ein Beweis, daß dies die Ansicht der damaligen Zeit gewesen sei. Auch aus dem 17. Jahrhundert lägen noch Rechtsgutachten verschiedener Fa- cultäten vor, in denen die bürgerliche Ehe für vollkommen gültig erklärt sei; es sei daher grundfalsch und eine absichtliche Entstellung der Geschichte, wenn man die Civilehe für eine Einrichtung erkläre, welche aus der französischen Revolution bervorgegangen sei. Man habe in Frankreich nur an vorher überall gestandene Zustände angeknüpft, auch wir kehrten zu einer historischen Entwick­lung zurück, wenn wir die Civilehe einführten Auf die Beschwerde des Abg. Wolz über den Vorwurf des Ultramontanismus, erinnert er an die Erfolge des Herrn v. Kettelet, und hofft, daß unter den heutigen günstigen Umständen der Staat sein volles Recht wiederherstellen werde. Schaub wird für die Anträge stimmen, obwohl er kein Freund der Civilehe ist, die jedenfalls keine ideelle Form der Eheschließung sei. Er sei überzeugt, daß in der Anschauung des Volkes die Ehe ein von Gott geordneter Seeleubnnd bleiben werde. Die Erfahrungen in Rheinhessen, wo die blos bürgerliche Trauung sehr selten sei, spreche dafür. Er hätte gewünscht, das Reich hätte die kirchliche Gesetzgebung übernommen. Küchlet führt aus, daß die kirchliche Einsegnung der Ehe erst im 9. Jahrhundert gesetzlich eingeführt worden sei, daß aber die bürgerliche Ehe sich factisch bis in spätere Jahrhunderte erhalten habe. Die Ehe sei nur für den heilig, der religiös sei, es würde eine Intoleranz fein, Jemand zu einer (Zeremonie zu zwingen, die für ihn keinen Sinn habe. Ultramontan sei keineswegs gleichbedeutend mit katholisch, es sei eine Patteibezeichnung, die man nothwendig gebrauchen müffe; in der Kammer säßen z. B. 12 Katholiken, darunter aber seien nur 3 Ultramontane. Heiuzerling führt aus, daß auch in den frankflirtischen, knrhessischen und uasiauischen Orten die bürgerliche Ehe­schließung gesetzlich eingeführt sei. Die Ehe sei nach katholischem Kirchenrecht gültig, wenn mir die Erklärung der Brautleute bei dem Geistlichen und unter Zuziehung von Zeugen geschehen sei. Die kirchliche Trauung sei nur eine Be­stätigung der bürgerlichen Eheschließung, wie durch wissenschaftliche Autoritäten zweifellos nachgewiesen sei. Schröder bemerkt, daß verschiedene Päpste nicht kirchlich geschlossene Ehen für gültig erklärt haben. Die kirchliche Trauung sei im Volke so eingelebt, daß z. B- in Baden unter ungefähr 5000 Ehen nur 146 reine Civilehen vorgekommen seien und diese in Fabrikstädten. Becker erklärt als Vorsitzender des Ausschusses, daß man immer die Begründung der Anträge dem Berichterstatter überlassen habe, und er daher den dem Bericht gemachten Vorwurf nicht für gerechtfertigt anerkennen könne. Die französische Gesetzgebung habe allerdings die Civilehe in ihrer jetzigen Form eingeführt,