genommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforderlichen Nachweise und Zeugnisse in dem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein.
Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat ver betreffende Familienangehörige sich selbst persönlich im Termin vor der Krcis-Ersatz-Commisston einzufinden.
Zurückstellungsansprüche find vor dem Musterungstermine bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei oder spätestens in dem Termin vorzubringen. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s. w., so ist vieß durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie deS Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.
5) An der Loosziehung persönlich Theil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche bei dem Aufrufe nicht anwesend sind, zieht ein Mitglied der Kreis-Ersatz-Commission vas Loos.
6) Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtige - die auswärts sich aufhaltcnden schriftlich — auf Grund der ihnen k. H. wieder zugehenben Stammrollen zu der Musterung vorzuladen.
Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu fein und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren zur bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäftes ein anständiges und ruhiges Verhallen beobachten.
Wenn eüt Militärpflichtiger wegen Gebrechen ober Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befinbet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen.
Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig ist, und sind deßhalb die erforberlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen.
Die Verhandlungen über Zurückstellungsansprüche sind von den Großherzoglichen Bürgermeistereien, soweit es noch nicht geschehen, balvthunlichst und spätestens in dem Musterungstermine an die Kreis-Ersatz-Cvmmission gelangen zu lassen.
Im Anschluß an das Kreis-Ersatz-Gesä>äft finvel
Dienstag den Iti. April nach der Loosziehung die Klassist'cirnng der Neferve- und Landwehr-Mannschaften
rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse statt.
Es haben daher diejenigen Reservisten unb Lanbwehrmänner, welche im Falle einer Einberufung auf Zurückstellung wegen häuslicher. Verhältnisse einen Anspruch machen zu können glauben, an dem bezeichneten Tag, Nachmittags 3 Uhr, auf dem hiesigen Rathhause-zu erscheinen und ihre Gesuche zu begründen.
Gießen, den 27. März 1872.
Der Civil-Vorsitzende Der Kreis-Ersatz-Commission des Kreises Gießen.
In Vertretung:
Kekuls, Kreis-Assessor.
Auszug aus der Militär-Ecsatz-Jnstruetiou für den Norddeutschen Bund.
§. 176. Strafe für unterlassene Meldung zur Berichtigung der Stammrolle, bezw. für unterlassene Gestellung zu den Musterungs- oder Aus- Hebungs-Terminen. . .
1) Militärpflichtige, welche die im §. 59 vorgeschriebenen An- und Abmeldungen zur Berichtigung der L-tammrolleu unterlasien, werden auf den Antrag der mit der Führung der Stammrolle beauftragten Behörden mit Geldstrafen bis zu 10 Thaleru belegt, welchen im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist. „ „ , ,,, , ,, •, .
2) Militärpflichtige, welche der nach den Vorschriften der 71, 98 und 115 erlassenen Aufforderung, sich zur Musterung oder Aushebung vor die Kreis- Departements- oder Marine-Ersatz-Eommission des Bezirks, in welchen sie nach §. 20 gestellungspflichtig sind, zu stellen, keine Folge leisten, ober bei Aufrufung ihrer Namen im Musterungs- oder Aushebungs-Loeale nicht anwesend sind, werden auf den Antrag des Civilvorsitzenden der Kreis- bezw. Departements- (Marinei-Ersab-Commission mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thaler belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist.
3) Unabhängig von den vorstehend ad 1 und 2 gedachten Strafen ».erben die Militärpflichtigen, welche die Anmeldung zur Stammrolle unterlassen, oder sich nicht vor die Ersatz-Behörden stellen, durch die in den nachstehenden §§. 177 bis 179 enthaltenen Bestimmungen betroffen, über deren Anwendung lediglich die Ersatz-Behörden zu entscheiden haben.
177. Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle, bezw. der unterlassenen Gestellung zu den Musterungs- und Aushebungs-Terminen.
1) Militärpflichtige, welche die im §• 59 vorgeschriebene Meldung zur Eintragung ihres Namens in die Stammrolle unterlassen haben, können je nach dem Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher die unterlassene Anmeldung zuzujchreiben ist, unter Verlust:
a) der Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen, .
b) des aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurückstelluug bezw. Befreiung vom Militärdienst, vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen werden. . , .
2) Militärpflichtige, welche ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund der Aufforderung, sich zur Musterung bezw. Aushebung zu stellen, feine Folge
leisten, verlieren:
a) die Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen, *
b) den aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militärdienst.
Wer ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund bei Aufrufung seines Namens im Musterungs- bezw. Aushebungs-Locale nicht anwesend ist, verliert die vorstehend ad a gedachte Berechtigung. f
Alle diese Militärpflichtigen werden wie die unter Passus 1 bezeichneten vorzugsweise zum Militärdleust herangezogen evenl. als unsichere Heerevpsuchtige nach Vorschrift des §. 179 behandelt.
§. 178. Anwendung der Vorschriften der 176 und 177 auf disponibel gebliebene Militärpflichtige.
Militärpflichtige, welche in den Vorjahren ihrer Loosnummer nach disponibel geblieben, sind den im §. 176 enthaltenen Strafbestimmungen unterworfen; die Vorschriften des §. 177 finden jedoch nur in dem Falle auf sie Auwendung, wenn sie in dem Aushebungsbezirk, in welchem sie zur Zeit der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle oder zur Zeit der unterlasseuen bezw. verspätete» Gestellung nach §. 20 gestellungspflichtig waren, bei dem Zurückgreifen auf die Disponiblen ihrer Altersklasse, ihrer LooSnummer nach in der vorgeschriebenen Reihenfolge ebenfalls zur Aushebung gekommen wären. ,
Sobald sie hiernach zur Einstellung gelangen müssen, gehen sie auch der Vergünstigung verlustig, welche ihnen aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsen würde.
Polit tftbet T b - i l.
Deutschland.
Darmstadt/ 26. März. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 15 enthält:
1) Finanzgesetz für das Jahr 1872.
2) Ordensverleihung.
3) Ermächtigung zur Annahme und zum Tragen eines fremden Ordens.
4) Namensveränderung.
5) Dienstnachrickten. Se. König!. Hoheit der Großherzog haben aller- gnädigst geruht: am 7. März den Polizeicommiffär 3. Klasse bei der Polizei- Verwaltung der Kreisstadt Offenbach, Heinrich Seim, zum Polize.commiffär 2. Klaffe zu ernennen — und dem Schullehrer an der zweiten ivang. Schule zu Wallertheim, im Kreise Oppenheim, Lutwig Wilhelm Bormann, die erste evang. Schul- steve daselbst zu übertragen; — am 26. Februar den Aspiranten zu der Stelle
eines Friedensgerichtsactuars, Ludwig Napoleon Franz aus Mainz, zum FriedenS- gerichtSactuar beim Friedensgerichte Osthofen zu ernennen; — am 1. März den Gerichtsaccessisten Dr. Baruch Mainzer aus Pfungstadt unter die Zahl der Advokaten und Procuratoren bei rem Hofgericht der Provinz Starkenburg aufzunehmen; — am 9. März dm Schullehrer an der kathol. Schule zu Groß-Zimmern, im Kreise Dieburg, Johannes Reckert, die obere Knabenschule des Schulbezirks St. Jgnaz-Stephan zu Mainz, im Kreise Mainz, zu übertragen; — am 12. März Dtn von dem Standesherrn dem Herrn Fürsten zu Solms-HohensolmS-Lich auf die evang. Pfarrstelle zu Langsdorf, im Dekanate Hungen, präfentirten Pfarrer Philipp Schnabel zu Nieder-Moos, im Dekanate Lauterbach, für diese Stelle zu b.stätigen; — am 13. März dem Schullehrer an der^ kathol. Schule zu Rocken- berg, im Kreise Friedberg, Franz Kanz, die kathol. Schulstelle zu Klein-Winterheim, im Kreise Mainz, zu übertragen — und den evang. PsarramtScaudidatea
Mannt; ün M besonders grsch »tn vie Bennuls a^ubtultn gej Mini werden.
Berlin, 2 Eidgenossenschaft gegenseitige AuSi i eidttskitigen pri Utr schweizerische ualirnischen Bn LuöliksernngSvt
BoMrd trinkens M H nracheS, GpuM - m dens-ioen, ui ward durch den Sympathie längst 4» unvedingtr Mung, i zu sein, tanltti hm und der k I der Ehre, auf i ! dankten, sprach ! ibewegunz unb j Durch nicht- « I blassen. — 0 tau# im Unrecht i Mtzt gar nicht r iRäigionslehrer i, ^sacils äußerte man sich i L ^mahnte 2ei)te uvrrsnng« eine q l '»vralisch nöthi,
Äerger f -uaslasten, rvie ^'predigt, auch schoss
Kllinsb Itourbc heute > >S'°ähit. rtteg>e
Inn "Am Stdfotg f5.. Nti« ‘l,0'9« ttri auftrao tetrattfii, “
••fei
K, rf Otikerl'^ *1 r . ,u W-1 ’c4(s
* Ä- "*'
Ma i“
Ä 4—S I («IHM'" itt ' j
‘Berlin. I ts) i'u’ t< 14.
I
I wu<n ' aa eie C,J
Wlea von ven i wprin*.u,t tznas v. Holn»ein u Ankunft des r irr ersahlen, Diedrich M vo
Berlin, N
Villiam S.
li LuSivaiideruni wrigen W4 1 yx® and u ist in w


