Gichmer Anzeiger
Preis vierteljährig 1 fl- 12 kr. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fl. 27 kr.
Erscheint täglich, mit Aus» nähme Sonntags.
Expedition: Canzleiberg, Lit. B. Nr. 1.
Des heil. Charfreitags wegen wird die nächste Nummer des Anzeigers erst Samstag den 30. März ausgegeben. Die Expedition.
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Anzeige- und Amtsblatt für den Areis Kießen.
Nv. 76 Donnerstag den 28. März 1872
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Derselbe erscheint täglich, mit Ausnahme Sonntags, und kostet für die Abonnenten in der Stadt Gießen vierteljährlich 1 fl. 12 kr., frei ins Haus geliefert.
Den seitherigen Abonnenten in der Stadt Gießen werden wir, wenn vorher keine ausdrückliche Abbestellung erfolgt, Vas Blatt auch iui II. Quartal 1872 zuscnden und den Abonnementsbetrag durch Quittung erheben lassen.
Diejenigen, welche den Anzeiger Abends bei der Erpedition abholen lassen, erhalten denselben zu 1 fl. pro Quartal.
Für alle außerhalb Gießen wohnenden Abonnenten beträgt der vierteljährige Abonnementsprcis 1 fl. 27 kr. incl. Postaufschlags, dieselben können nur bei der Post oder den Landpostboten abonniren. — Damit wir nun in den Stand gesetzt sind, die Auflage des Blattes bestimmen zu können, ersuchen wir Alle, welche auf den Gießener Anzeiger abonniren wollen, dies sofort bei der ihnen zunächst aeleaenen Postanstalt oder den Landpostboten zu thun, da wir uns sonst nicht verbindlich machen können, vollständige Exemplare zu liefern. 9 9 Die Redaktion.
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Betau ntmachun g.
Die Musterung und Loosziehung der Militärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jahr 1872 findet
zu Gießen im Rathhanssaale
an den nachgenannten Tagen, jedesmal von 8 Uhr Vormittags an, statt und zwar
Dienstag den 9. April 1872
Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Allendorf a. v. Lahn, Allendorf a. v. Lda., Alt-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhardsfelden, Daubringen, Dorf-Gill, Eberstadt, Ettingshausen und Garbenteich.
Mittwoch den 10. April
derjenigen der Stadt Gießen.
Donnerstag den 11. April
derjenigen der Gemeinden Groß-Buseck, Groß-Linven, Grüningcn, Hattenrod, Hausen und Heuchelheim.
Freitag den 12. April
derjenigen der Gemeinden Holzheim, Klein-Linden, Lang-Göns, Leihgestern, Lich und Lollar.
Samstag den 13. April
derjenigen der Gemeinden Mainzlar, Münster, Niedcr-Besfingcn, Qber-Besfingen, Ober-Hörgern, Oppenrod, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Steinbach und Treis a. d. Lda.
Montag den 15. April
derjenigen der Gemeinden Trohe, Watzenborn mit Steinberg und Wicseck.
Dienstag den 16. April
Loosziehung.
13 Zur Musterung haben sich bei Meidung der gesetzlichen Strafen, die aus den nachfolgend abgcdruckten Bestimmungen der Militär- Ersatz-Jnstruction für Len Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 zu ersehen sind, zu stellen:
Diejenigen, dem Großherzogthum Hessen oder einem andern Staate des deutschen Reiches angehörigen Militärpflichtigen, welche
a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil — ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz — haben und sich nicht in einem anderen Theile des Großherzogthums Hessen oder einem andern Staate in einer der nachstehend unter b) angegebenen Eigenschaft aufhalten;
b) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- oder Wirthschaftsbeamten, Handlungsdtener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschcn, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder Vie Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst over eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen;
c) in einer Gemeinde deö Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten im Auslanve geboren sind, und weder im Großherzogthum Hessen noch in einem anderen Deutschen Staate Domicil besitzen oder sich aufhalten;
und im Jahre 1852 geboren sind;
ferner
Sämmtlich?. Militärpflichtige, welcheimJahre 1871, bezw. 1 870 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenem Nummer disponibel geblieben, v. h. nicht einberufcn worden sind.
Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstaad bewilligt, oder Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst ertheilt worden ist.
2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben ihre Loosungs- unv Gestellungs- ytU3j Wcnn"von' Militärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter, Zurückstellung in Anspruch


