Ausgabe 
1.2.1872
 
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Erscheint täglich, mit Aus­nahme Sonntags.

Expedition: Canzleiberz Ltt. B. Nr. 1.

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kielen.

Mp. 28. Donnerstag den 1. Februar 1872.

i flltHohov werden noch fortwährend sowohl bei der Expedition, Canzleiberg B. 1, als auch bei allen Post-

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Aufforderung

Der Rekrut des i. Nassauischen Infanterie-Regiments Nr. 87, Otto Schneider, geboren den 2. Ium 185 z« Gteßen, evangeüsch, Sattler, bat sich der militärischen Controll- entzogen, so daß ihm die Gestellungsordre pro 15. November 1871 nicht hat ausgehandrzt werden können. W

1 } Derselbe wird hiermit aufgefordert sich sofort, längstens bis 30. April 1872 bei dem unterzeichneten Commando zu melden, widrigenfalls der Desertionsproceß gegen ihn erhoben wird.

Cöln, den 30. Januar 1872. Landwehr-Bezirks-Commando Coln 9cr. 40.

Potrti scher

T h e i l.

Deutschland.

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Gießen, 31. Januar. Kultusminister v. Lutz kam an der im gestrigen 1 Bericht abgebrochenen Stelle seiner Rede in der bayerischen Abgeordnetenkammer üblr die Stillung der Regierung zu der Beschwerde des Bischofs von Augsburg zunächst darauf zu sprechen: daß man von gewisser Seite seinen und der Staats- regierung Handlungen so gern falsche Motive zu Grunde lege, und führt als Beispiel von solchen VerdrehungenPözl" an, indem er eine Steve aus diesem Buche liest, die andern Sinn gibt, wenn man sie aller» betrachtet, nur den rechten aber im Zusammenhalt mit andern Stellen. Dann fährt er in der Widerlegung des Vorwurfes fort, als halte sich dre StaatSregicrung nur an Auslassungen der Presse, ohne etwas Gründliches zu lesen. Er verliest die päpstliche Bulle, durch weiche dieCivilta Caitolica" gegründet und den Jesuiten zu redigiren über- geben wurde mit der Aufforderung, in schriftstellerischen Arbeiten zur Ausbreitung katholischer Grundsätze und Vcrtheidigung der Kirchenrechte nach außen eifrigst mitzuwirktn. Redner fährt dann wörtlich fort: Ich frage nun, meine Herren, ob man einer Regierung entgegenhalten kann, wenn sie sich auf solche Blätter birust, sie Hobe sich auf Pn'vatmeinungen gestützt? (Unruhe rechts.) Redner Verlust hierauf eine Entgegnung Bellarmin's auf die Behauptung: der Papst habe die direkte, ausübende höchste Gewalt auf Erden, dar Recht, in allen Streitfragen zu entscheiden, weltliche Händel zu schlichten und ungerechte Fürsten abzusetzen. Bel- larmtn aber verwirft zwar die Meinung der direkten Gewalt deS Papstes, untir- sucht aber, ob derselbe nicht eine indirekte habe, und bejaht diese Frage. Der Papst habe nicht das Recht, weltliche Fürsten, auch nicht aus gerechter Ursache abzusetzen, aber er könne als oberster Richter die Regierungen wechseln. An einer weiteren Stelle sage Bellarmin: daß die Kirche über dem Staate stehe. Man hat nun gesagt, fährt v. Lutz fort, die Ansichten seien ja ganz gut, soweit man es m-t einem paritätischen Staat zu thun habe. Als ob Bellarmin, der 154^ bis 1621 lebte, schon einen paritätischen Staat (wie Boyern) im Kopfe hätte hoben können. Herr Abgeord. Dr. Jörg ober hat mit diesen seinen AuesühruN' gen nur das bewiesen, daß man nicht von direkter Gewalt sprechen kann, aber für den Staat ist es einerlei, ob die Kirche directe oder indirekte Gewalt bean­sprucht, ob die Gewalt des Papstes über den Staat eine direkte odcr indircctt ist. (Sehr wahr, links.) Aber ich kann ja ein Beispiel der Vollständigkeit halber ansühren, wo ein Wittelsbacher, der Kaiser Ludwig der Bayer, vom Papst, Benedict XIV. und Johann XXII. abgesetzt und dessen Land mit dem Jnterd,ct belegt wurde. Mon hat gesagt: dos, was ich behauptet, sei nicht im Schema de ecclesia zu finden, und kaum hatte ich die betreffende Stelle verlesen, e gegnite mir einer: von dem stehe nichts darin mit Ausnahme emcs einzigen Satzes. Darauf kam ein anderer, der-hatte schon etwas mehr Courage: er habe den ganzen Tag verwendet, Vas Schema durchzugehen, und von dem, was rch behauptet habe, stehe nichts darin. (Heiterkeit, links.) Nun gebe ich jedem von Ihnen anheim, ob man annehmen kann, daß der Professor v. Döllinger so we t gerathen und sich vergcffen haben kann, daß er Dinge behauptet, wovon wirtlich in dem Schema gar nichts steht. Wenn also das, was ich behauptete, doch darin steht, so meine ich, da das Schema doch nichts als ein Gesetzentwurf ist, daß man aber aus die Absicht einer Regierung aus einem Gesetzentwurf, den sie vorletzt, schließen kann. (Sehr gut! links.) In dem Schema stehen aber lauter solche Dinge, wie ich sie gesagt habe. Einer der Sätze lautet:Der Papst habe die Herrschaft, Gerichtsbarkeit, Strafgewalt nicht blos in der Kirche, sondern auch über die einzelnen außerhalb derselben liegenden Länder." Redner citirt trntere Stellen daraus, des Inhalts, daß der römische Papst volle Gewalt und unfeht- bare Gewalt über alle Gläubigen besitze. Das sei doch deutlich genug! Gleich­wohl citire er (Redner) noch mehrere Stellen aus fast allen folgcndcn Captteln des Schema de ecclesia, welche auf das klarste die staatsgcfährlichsten Lehren

ausdrückten.

diesem höchst summarisch zusammengebrachten Bericht der Negierung zu sagen: sie habe die C'.'ate falsch citirt?" Redner citirt weiterhin alle bemerkenswerthen Stellen der CanoneS, welche vcrschiedcne Beweise von Uebergriffen der Kirche in- Staatsgebiet enthalten. Hiermit geht der Redner auf die Rechtsfrage über. In ter Verfassungsbcstimmung, auf welche wir uns berufen, ist der Regierung, insoweit als sie dcrselb.n das oberste Schutz- und Aussichtsrecht cinräumt, un- -weifeli ast auch eine Einmischung in innere kirchliche Angelegenheiten zugeftanden, und als Folge eines solchen Schutz- und Aufsichtsrechtes auch in inneren Kirchen- angelegenheiten ist, so deutlich als man nur wünschen kann, der Ausspruch gethon: daß daS Placetum regium zu halten sei. Die Stoatsregierung hat also einfach die Verfasiung vollzogen. Denn da die Verfassung sich so auSdrückt, so hat sie einfach die Ccnscqurnzcn gut gezogen, die sich aus solcher Stellung des Gesetzes ergeben. Die Verfassung erklärt, daß sie alle Consequenzen, auch wenn sie man- äerlei Art sind, lieber will, als den Vollzug der willkürlichen Beschränkungen. So können die Einwohner von Mering kein Recht darauf haben, daß etwas voll­zogen werde, dess.n Vollzug die Verfassung verbietet. Was von Beeinträchtigung ter Gewissensfreiheit gesagt wird, gehört auch dazu. Wir beeinträchtigen die Ge- w'ssensfrkiheit nicht; es tann jeder in Bayern glauben, was er will, soweit es uns angeht. Noch hat die Regierung Niemanden gehindert, einem Glauben oder eener Consession beizutreten; sie zwingt aber auch Niemanden dazu. (Sehr gut! links.) Es hat ein Abgeordneter gesagt:Wie können solche Bestimmungen auf Glaubenssätze Anwendung finden, auf Glaubenssätze, an denen nichts zu vollziehen ist? Das ist ja nur eine einfache Wahrheit, die geglaubt werden muß." Ja, meine Herren, was ist denn das, was sich in Mering feit Monaten zuträgt? Waö ist es, was die Bischöfe von München^Freysing und Augsburg von der Regierung verlangen? Nichts anderes als zwangsweiser Vollzug solcher Kirchcnjätze. (Un­ruhe rechts.) Diese Herren kommen mir vor, als wenn sie vor lauter Bäumen den Wald nicht sähen. (Bravo! links.) Ich kann nicht genug betonen, daß die Klagen über Verfossungsverl.tzung von unserer Seite nur wegen dieses Nichtvoll- zichtnS Ihrer Wünsche herrühren, werk wir uns weigern, zwangsweise das Dogma zur Anerkennung zu bringen. Alles ardcre sind Entsteüungkn und Ducstüchte. (Bravo! links und Widerspruch rechts.) Nach der Verfassung soll Niemand in seinem Glauben beeinträchngt werden. Man spricht von dem Concordate. In Bezug auf dieses muß ich erklären, daß cs nicht Geltung hat, weil Rom ein Vertrag abgeschlossen wurde, sondern nur, weil, und insoweit es als StaatSgesetz ciicua publictrt worden ist. Das erste Concordat hat bei uns keine Wirkung, weil sich eni, aus rcmselben ergibt, daß es nicht weitere Geltung hat, als es als StaatSgesetz

publictrt wurde, es wurde aber nicht als Staatsgesetz publicirt. Was dagegen als Gründe vorgebracht worden ist, das, meine Herren, kann ich am füglichsten als das bezeichnen, was mir der Herr Abgeord. Jörg gesagt hat, es sind Ver- legcnheitSgründe. Aber eine juristische Deduktion wird sich solcher Nichtswürdig­keit nicht bedienen. Ja, meine Herren, schlitßtich heißt es, wenn die Gründe ous- gebeutet (int: auf dos Gesetz kommt es gar nicht an, sondern auf die Ueber- zeugung. (Allgemeine Heiterkeit.) Meine Herren! Viele haben auch behauptet: es könne kein Placct geben und habe nie eines gegeben. Staatsrechtlich genom­men, kann das nicht richtig fein. Glauben Sie wirklich, daß König Max 1. eine Verfassung gegeben hat, DerfaffungSurkunde, RcligionSedict und Concordat, und daß er sich mit den Bestimmungen über das Placet wirklich nur einen inhalts­losen Spaß habe machen wollen? Andere sprechen sich dafür aus, daß es wohl ein Placet gebe, aber nicht für innere K rchcnangelegenheiten. Ich werde spater darauf zurüäkommcn. So viel werden Sic mir zvgcben, daß die Behauptung: das Placet sei vertragswidrig, cs könne nicht exequirt werden," mit diesen Grun- len nicht auskommen kann, daß es in der Vcrsaffungsurkunde steht, und daß Nie­mand das R>cht habe, diesen Satzungen eine ernst- Bedeutung nicht beizumeffen.