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Preis kttcttljS^rtg 1 fL 12 ft. mit ^ringerlohn- Durch btt Post bezogm vierteljährig r st. 27 kr.
Gießener Anzeiger.
Sricyrinr täglich, mit Äu> «ahme MontagS.
Expedition: Canzleider9 Lit. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Lreis Hießen.
Nr. 223. Dienstag den 26. September 1871.
«=sr Einladung nun Abonnement "a£^
' auf den
Gietzener Anzeiger.
Derselbe erscheint täglich, mit Ausnahme Montags, und beträgt der Abonnementspreis in der Stadt Gießen vierteljährlich 1 fl. 12 kr. frei irr's Haus geliefert.
Den seitherigen Abonnenten in der Stadt Gießen werden wir, wenn vorher keine ausdrückliche Abbestellung erfolgt, das Blatt auch im IV. Quartal 1871 zusenden und den Abonnementsbetrag wie früher durch Quittung erheben lassen.
Diejenigen, welche den Anzeiger Abends bei der Erpedilion abholen lassen, erhalten denselben zu 1 fl. pro Quartal.
Für alle außerhalb Gießen wohnenden Abonnenten beträgt der vierteljährige Abonnementspreis 1 fl. 27 kr. incl. Postaufschlags. Dieselben können nur bei der Post oder den Landpostboten abonr.iren. Damit wir nun in den Stand gesetzt sind, die Auflage des Blattes bestimmen zu können, ersuchen wir Alle, welche auf den Gießener Anzeiger noch abonniren wollen, dies sofort jetzt bei der ihnen zunächst gelegenen Postanstalt oder den Landpostboten zu thun, da wir uns sonst nicht verbindlich machen können, vollständige Exemplare zu liefern. Die Rcdactiorr.
M m t l i cy e r L h e i l.
B e k a n n t m a ch u n g.
Aus Ersuchen der Großherzoglichen Commission zur Prüfung der Ansprüche aus Frankreich ausgewtesener Hessen bringen wir Nachstehendes hiermit zur Kenntniß der Interessenten.
Die Feststellung und Ueberweisung der auf das Großherzogthum entfallenden, durch Reichsgesetz zu Beihülfen an Ausgewiesene bestimmten Summe iss oor Kurzem erfolgt und wird die Auszahlung der auf die einzelnen Anmeldungen bewilligten Beträge mit thunlichster Beschleunigung zu Ende geführt werden. Bei der großen Zahl der Anmeldungen kann jedoch, ungeachtet bereits ein beträchtlicher Theil derselben geprüft und ausbezahlt worden ist, die Erledigung der der genannten Commission obliegenden Aufgaben immerhin noch einige Wochen in Anspruch nehmen.
Die Auszahlung der bewilligten Summen erfolgt in der Aegel durch die betreffende Districtseinnehmerei und werden die Liguidanten von der erfolgten Zahlungsanweisung jedenfalls benachrichtigt werden. In keinem Falle haben dieselben, auch Wenn ihre Ansprüche bereits geprüft und der Haupftaatskasje zur Auszahlung überwiesen sind, bei persönlichem Erscheinen in Darmstadt vor der obenerwähnten Commission sofortige Befriedigung zu erwarten und wird daher vor der Anforderung vergeblicher Reisekosten hiermit eindringlichst abgewahnt.
Auch auf nicht besonders begründete Erinnerungsvorstellungen kann keine Rücksicht genommen werden. Machen in einzelnen Fällen dringende Verhältnisse eine vorzugsweise schleunige Berücksichtigung nothwendig, so haben die betreffenden Liquidanten ihre bezüglichen Gesuche bei der Bürgermeisterei ihres Wohnorts vorzubringen oder einzureichen, von derselben attestiren und durch deren Vermittlung an uns gelangen zu lassen.
Die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises wollen sich hiernach bemessen und dafür Sorge tragen, daß Vorstehendes unter den Betheiligten möglichst bekannt wird.
Gießen, den 22. September 1871. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
In Verhinderung des Kreisraths :
Kekuiö, Kreisassessor.
25. September.
j- Vom 1. Oktober d. I. ab beträgt das Briefporto zwischen Deutschland und ten Vereinigten Staaten von Amerika auf allen direkten deutsch.omeritanischen Linien, ohne Unterschied, ob die Beförderung über Bremen, Hamburg oder Stettin fiattfinbet, 2y2 Sgr. Zugleich ist das Porto für die auf dem W'ge über Liverpool und Southampton zu befördernde Eorrespondenz zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika, welches bis zum 1. Januar »868 noch 13 Sgr. betrug, von 4 Sgr. uuf 3 Sgr. ermäßigt worden. Die zur Erreichung des jetzigen Resultats geführten Verhandlungen zwischen der deutschen Postserwal- tung und den Postvkrwaltungrn von Amerika und England, sowie mit den be- theiligten deutschen, britischen und amerikanischen Dampfschifffahrtsaesellschaften sind ungeachtet der mannigfachen Schwierigkeiten und verwickelten Verhältnisse über Erwarten schnell zu Ende geführt worden und zeigen, was bet gegenseitigem Entgegenkommen und richtiger Auffassung der Veikehrsbedürfnisse geleistet wer- den kann.
Von verschiedenen Seiten wird übereinstimmend gemeldet, daß auf den letzten Kanzlerconferenzen auch das von Frankreich im letzten Kriege so graß verletzte Princip der Unverletzlichkeit des Privateigenthums zur See eingehend erörtert worben ist. England, Rußland, die Türket und Italien haben Ihre Bereitwillig- leit ausgesprochen, auf eine Verbesserung des internationalen Seerechto sofort ein- zugehen. Frankreichs Aeußerung über seine Stellung gegenüber der Reform des Seececht- ist noch abzuwarten. Angeregt ist auch, in Bezug auf nie Blokave Vie Fortentwicklung des Völkerrechts im Sinne der Civilisation zu erstreben.
t Wie vor einiger Zeit gemeldet wurde, hatte Bayern beim Bunvesrath den Erlaß eines Gesetzes beantragt, durch welches die Todeserklärung der im letzten Kriege Verschollenen nach zeitgemäßen Grundsätzen geregelt werden sollte. Der Bundesrath hat diesem Anträge, wie jetzt bekannt wird, nicht stattgegeben, vielmehr dieses Feld der Gesetzgebung ten Einzelstaaten überlassen zu sollen geglaubt. Dem preußischen Landtage wird schon in der nächsten Session ein derartiger Entwurf unterbreitet werben, dessen Grundzüge sich in Folgendem zusammenfaffcn lassen:
Ohne weiteren Zeitablauf können diejenigen Personen, welche an dem letzten Kriege auf Seiten ter preußischen Truppen oder auf Seiten der Truppen eines anderen Staates thiilgenommen bab.n, sofort für tobt erklärt werden, wenn sie in diesem Kriege vermißt worden sind und seit dem Friedenöschluß von ihrem Leben eine Nachricht nicht cmgegangen ist. Der Nachweis, daß der Vermißte <in dem Kriege theilgrnomwcn hat, daß er in demselben vermißt worben, und seit dem Friedens- schliß eine Nachricht von seinem Leben nicht eingegangm ist, kann aus jede nach dtm allgemeinen Gesetze zulässige Art, insbesondere auch durch schriftliche, auf Grund amtlicher Nachrichten ausgestellte Zeugnisse einer Militär-oder Eivilvehörbe geführt werten. Der Extrahent der Todeserklärung hat eidlich zu bekräftigen, daß er von dem Leben des Vermißten keine andere als die angezeigten Nachrichten be- ziehungsweise erhallen bade. Auf Grund de- also geführten Beweises hat dasjenige Gericht, bei welchem der Vermißte wahrend des letzten Krieges zuletzt seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat, die Todeserklärung des Vermißten durch Eikennlniß auszufprschen, ohne baß es einer öffentlichrn Vorladung desselben ober sonstigen Förmlichkeiten des Versahrens bedarf, auch kommen für das Verfahren, e'nschließl.ch des Erkenntniss.S, weder Gerichtsgebühren noch Stempel zum Ansatz. Diese Bestimmungen kommen nicht bloß auf die Eombattanten in Anwendung, sonvern auch auf alle Diejenigen, welche sich währenv Vcü Krieges in irgend einem Amts- orer Dienstvcrdältniffe bei den Truppen befanden.
Professor Froichhammer in München hat dieser Tage in der „A. Z." bas Verhältniß von Staat unv Kirche w-everholt einer kritischen Würdigung unterzogen uno kommt zu solgeuber höchst zutreffenden Definition der Lage: Wir stehen gegenwärtig (j^t der geistvolle Foischer wörtlich) vor Oer unbedingten Noth- wenbigkeit Vesten, wofür wir uns seit lange bemühen, der Scheidung nämlich von Staat und Kirche. So schwer man auch daran gehen mag, und so schwierig in ver Thal auch die Sache ist, der Papst und die Jesuiten haben es dahin gebracht: daß endlich unverm itllch eiutreten muß, was das moderne Bewußtsein ebenso wie bas wahre Ehristenthum und endlich Oie Aufgabe bes Staates selbst so verschie- benen Eonsessionen gegenüber fordert. Es sind in Bezug auf bas Verhaltniß von


