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Preis rireLetjährig 1 ft 12 fx mit BMgerlobn. Durch die Post bezogen vierteljährip r fl. 27 Er.
Erscheint täglich, mit AuS nähme Montags.
Expedition: Tanzleiberg Lit. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Areis Sichen.
Nr. 218. Mittwoch dm 20. Scpttmbcr 1871.
er*- Einladung )UM Abonnement
auf ven
Gießener Anzeiger
Derselbe erscheint täglich, mit Ausnahme Montags, unv beträgt der Abonnementspreis in der Stad. Gießen vierteljährlich 1 fl. 12 kr. frei in's Haus geliefert.
Den seitherigen Abonnenten in der Stadt Gießen werden wir, wenn vorher keine ausdrückliche Abbestellung erfolgt, das Blatt auch im IV. Quartal 1871 zusenden und den Abonnementsbctrag wie früher durch Quittung erheben lassen.
Diejenigen, welche den Anzeiger Abends bei der Expedition abholen lassen, erhalten denselben zu 1 fl. pro Quartal.
Für alle außerhalb Gießen wohnenden Abonnenten beträgt der vierteljährige AbonnemcntSpreis 1 fl. 27 kr. incl. Postaufschlags. Dieselben können nur bei der Post oder den Landpostboten abonniren. Damit wir nun in den Stand gesetzt stnd, die Auflage des Blattes bestimmen zu können, ersuchen wir Alle, welche auf den Gießener Anzeiger noch abonniren wollen, dies sofort jetzt bei der ihnen zunächst gelegenen Postanstalt oder den Landpostboten zu thun, da wir uns sonst nicht verbindlich machen können, vollständige Exemplare zu liefern. Die Redaktion.
Amtlicher Theiß.
Gießen, am 18. September 1871.
Betreffend: Das Geschäftslocal des Landgerichts Gießen. * *
Das Großherzogliche Landgericht Gregen
an die Großherzoglichen Ortsgerichte des Bezirks.
Wir benachrichtigen Sie, daß in der Zeit vom 25. l. Mts bis 7. k. Mts. die Locale des hiesigen Landgerichts neu hergestellt werden sollen. In Folge davon können während dieser Zeit nur die bereits anberanmten Termine abgehalten und außerdem eilende Angelegenheiten vorgenommen werden, und sordern wir Sie-darum auf. solches in Men Gemeinden mit dem Bemerken fcefcufr.t machen zu lassen, daß während dieser Zeit nur Diejenigen auf Beförderungen rechnen können, welche zu einem bestimmten Termine geladen sind oder deren Anliegen wegen drohenden Schadens keinen Aufschub zuläßt.
Bötticher.
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19. September.
f Die deutsche Verfassungspartei in Oesterreich ist total geschlagen und hat auch gar keine AuSstcht, in der nächsten Zett irgend welche Chancen zu gewinnen, weder in Böhmen noch sonst in irgend einem Kronlande, Wien und Niederöster- reich ausgenommen. Diese Partei hat sich auf die Bahn des passiven Wider- standeS begeben und damit natürlich abgedankt; denn in der Geschichte haben nur die angreifenden Kräfte Bedeutung und nicht diejenigen, welche sich in der Dcr- theidigung halten. Niemand in Europa wird über diese Niederlage trauern, die vorherzusehen war; denn Politiker, welche nur in einer längst abgestorbenen Diktion, in dem flachen Constitutionalismus, in der wirthschaftlichen Freiheit, in dem Widerstande gegen den Socialismus ihr Heil suchen, können sich nicht beklagen, wenn die Weltgeschichte über sie zur Tagesordnung übergeht. — Mit politischen Phrasen kann man heutzutage keine Agitation mehr mit Erfolg machen, denn nur dadurch, daß sich die Verfassungstreuen auf die Massen gestützt, hätten sie ihre Feinde vielleicht aus dem Felde schlagen können. Der nationale Gedanke und die Paragraphen der Verfassung können selbstverständlich kein Gegengewicht geben gegen die Macht der Ultramontanen und Feudalen, von denen die ersteren besonders den gemeinen Mann mit Befriedigung reeller Bedürfnisse ködern. Die liberale Bour- geoiste und ihre Organe sind jetzt völlig isoiirt; ihre Parole ist: der langsamste Weg ist der sicherste, keine Überstürzung u. dergl. m. In Oesterreich werden die Verfassungstreuen sicher nie wieder Oberwasser erhalten, denn die Verfassung Oesterreichs ist nicht etwa blos in den Winkel gestellt, sondern überhaupt beseitigt. Welchen Gang nun die inneren Verhältnisse in Oesterreich auch nehmen werden, auf dem streng verfassungsmäßigen Wege kann die österreichisch-ungarische Monarchie weder erhalten noch gekräftigt werden. Nur durch die Macht der Bayonnette! können so fremdartige Bestandtheile, aus denen die Monarchie besteht, zusammcn- gehalten werden. Ein Bereinigungspunkt kann nur durch das Moskowitenthum, das Oesterreich bedroht, geschaffen werden; denn die Polen, Czechen, Magyaren und Deutsche, Feudalen wie Ultramontanen, sind alle von dem gleichen Gefühle beseelt, daß Rußland niemals an der untern Donau und in Konstantinopel festen Fuß fassen darf, wenn Oesterreich nicht zu Grunde gehen soll. Anstatt nun auf diesem Gebiete die Jni.tative zu ergreifen, hat die Versaffungspartei stets vor der Gefahr eines Zusammenstoßes mit Rußland gewarnt. Diese Partei, die stets nur die Politik des ächten Bourgeois getrieben, d. h. Ruhe und Friede um jeden Preis, und die vor jeder energischen Action zittert, hat jetzt vollständig bankerott gemacht und wird sich nie wieder von ihren Schlägen erholen.
-s Am 1. December d. I. findet, wie bereits mehrfach erwähnt, die allge- meine Volkszählung statt, durch welche die ortsanwesende Bevölkerung, bestehend aus der Gesammtzahl der zur Zählungszeit innerhalb der Grenzen der einzelnen Staaten anwesenden Personen ermittelt werden soll. In den einzelnen Gemeinden
und Orten werden als ortsanwesend diejenigen Personen betrachtet, welche in der Nacht vom 30. November auf den 1. December in den betreffenden Gemeinden und Ortsbezirken sich aufhalten. Die Personen, welche an Bord von solchen Schiffen verweilen, welche im Gebiete eines Staates sich aufhalten, werden dessen ortsanwesender Bevölkerung zugerechnet. Die Austheilung der Zählungsformulare an die einzelnen Haushaltungen erfolgt in den letzten Tagen des November. Die Wiedereinsammlung beginnt am 1. December Mittags und wird überall am 2. December beendigt sein. Die Aufnahme erfolgt von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung vermittelst namentlicher Aufzeichnung der zu zählenden Personen. Die Zählungsformulare werden außer den Namen der Personen auch noch weitere, besonders bestimmte Jndividualangaton über dieselben enthalten. Für jede Haushaltung ist ein besonderer Zählbries mit Zählkarten, einem Per- sonenverzeichniß für Anwesende und einer Liste für etwaige Abwesende bestimmt. Einer Haushaltung gleichgeachtet find die einzeln lebenden selbstständigen Personen, welche eine besondere Wohnung innchaben und eine eigene HauSwirthschaft führen. Dergleichen Personen erhalten jede einen Zählbrief für sich. Zu bemerken ist, daß für jede Person ohne Ausnahme, welche vom 30. November auf den 1. December in ven zu der Wohnung der Haushaltung gehörigen Räumlichkeiten übernachtet hat, eine Zählkarte auszufüllen ist, gleichviel ob die Person dauernd oder vorübergehend anwesend, Inländer oder Ausländer, Civil- oder Militärperson ist. Für Personen, welche sich in jener Nacht in verschiedenen Wohnungen aufgehalten haben, gilt die eigene Wohnung, oder, wenn nur fremde Wohnungen in Frage stehen, diejenige Wohnung, in welcher sie sich zuletzt aufgehalten haben, als Nachtquartier. Personen, welche in der bezeichneten Nacht in keiner Wohnung übernachtet haben, wie Reisende, Eisenbahn-und Postbeamte, die Nacht über beschäftigte Arbeiter rc., werden iu derjenigen Haushaltung mitgezählt, in welcher sie am Vormittag des 1. December anlangen. In Betreff der Verzeichnung der in der Nacht zum 1. December Geborenen oder Gestorbenen ist die Mitternachtsstunde entscheidend, so daß nur die vor 12 Uhr Geborenen und die nach 12 Uhr Gestorbenen mitgezählt werden. Bei der Ausfüllung der Zählkarten sind insbesondere folgende Rubriken zu erledigen: Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Geburt-tag und Jahr, Familienstand, Religionsbekenntniß, Stand, Rang, Beruf, Erwerbözweig, Arbeit«- oder Dienstverhältniß, Staatsangehörigkeit, Schulbildung (d. h. ob lesen und schreiben können?) und besondere die BildungS- oder E.werbSfähigkcit beeinträchtigende Mängel (blind, taubstumm, blödsinnig, irrsinnig rc.) Sämmtliche Zählungsmaterialien werden sodann nach ihrer Ausführung von den Kreisbehörten an das k. statistische Bureau in Berlin üto'-sandt, w-lcheS dieselben einer Revision unterwirft und in weiterer Folge die für die verfassungsmäßigen Zwecke und für die Bevölkerungsstatistik erforderlichen Ueberstchten den betreffenden Bestimmungen gemäß aufzustellcn hat.


