Ausgabe 
20.7.1871
 
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Gießener Anzeiger.

Erscheint täglich, mit Aus» nähme Montags.

Expedition: Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.

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Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kiefen.

Nr. 163. Donnerstag den 20. Juli 1871.

Bestellungen auf den Gießener Anzeiger

Amtlich er Theil.

Großen, am 18. Iulr 1871.

Betreffmd: Die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit hier die deßfallsigen Stempeltaxen-

Das Groß herzogliche Kreis amt Gießen

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Wir eröffnen Ihnen hiermit, daß, da nach §. 24 des Reichsgesetzes über die Erwerbung und den Perlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 die Ertheilung von Ausnahme-Urkunden und in den Fällen des §. 15, Absatz 1, von Entlassungs-Urkunden kostenfrei zu erfolgen hat, für die Ertheilung von Entlassungs-Urkunden in anderen als in den im §. 15, Absatz 1, bezeichneten Fällen aber an Stempelabgaben und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als höchstens Ein Thaler erhoben werden darf und der in diesen Fällen zur Entlassungs-Urkunde zu verwendende Ausferngungsstempel in dem Ministerial-Ausschreiben vom 2. Januar I. I. auf diesen Betrag bereits festgesetzt worden ist, die Gesuche um Ertheilung von Aufnahme-Urkunden und von Entlastungs-Urkunden vom Eingabestempel befreit sind.

In einem der nächsten Regierungsblätter wird dies zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Wir weisen Sie jedoch unter Bezugnahme auf diese Bekanntmachung noch besonders daraufhin, daß Sie künftig Gesuche um Ertheilung von Entlassungs-Urkunden, sowie Gesuche von Bundesangehörigen um Ertheilung der Staatsangehörigkeit des Großherzogthums, welche bei Ihnen mündlich vorgebracht werden, auf stempelfreiem Papier aufzunehmen haben.

v. Starck.

Gefundene Gegenftäirde:

Ein Portemonnaie mit mehreren Gulden, ein desgl. mit einigem Gelbe, eine Kleiderbürste, ein ganz kleines Schlüsselchen und 8 fl. in Papier eingeschlagen.

Die Eigentümer werden aufgefordert, sich binnen 3 Wochen bei uns zu melden, widrigenfalls diese Gegenstände auf Verlangen an die Finder zurückgegeben oder später zu Gunsten der Armenkasse werden versteigert werden.

Gießen, den 19. Juli 1871. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

Nover.

Politisch

M e ck l e n b u r g.

t Die Mecklenburgische Verfassungsangelegenheit berührt nicht blos die In- teressen Mecklenburgs, sondern diejenigen des gesgmmten deutschen Reiches, und wenn daher diese Angelegenheit jetzt wieder von Neuem angeregt wird, so wäre es sehr wünschenSwerth, daß die gesammte deutsche Presse sich derselben bemächtigte, um sie zu einem befriedigenden Abschlüsse zu bringen. Man halte uns nicht ent­gegen, daß durch die Gesetzgebung des deutschen Reich» schon eine bedeutende Bresche in da» mecklenburgische Feudalsystem geschossen, den Junkern ihre Macht eigentlich schon genommen, und daher die Herstellung einer Repräsentativverfassung überflüssig wäre für Mecklenburg. Einmal ist es Thatsache, daß die mecklen- burgische Regierung und das mecklenburgische Beamtenthum die Bundesgesetze so viel wie möglich zu ignoriren oder doch zu umgehen suchen, und zweitens ist die Competenz der Reichsgesetzgebung doch noch nicht so erweitert, daß sie eben alle oder auch nur die wesentlichen inneren Angelegenheiten umfaßte.

Was nun das Erste anlangt, so gibt nur die Herstellung einer wirklichen konstitutionellen Verfassung, durch welche allen unbescholtenen Bürgern de» Landes die Theilnahme an der Gesetzgebung und Verwaltung ermöglicht wird, eine aus­reichende Controle in Bezug auf die stricte Befolgung der Reichsgesetze. Weil es in Mecklenburg an solchen Beschwerdewegen fehlt, weil das Volk sich nicht durch den Mund seiner Vertreter über jede Verletzung der Bundesgesetze beklagen kann, so fühlt sich die Bureaukratie Mecklenburgs, die gewohnt ist, noch immer in dem alten Geleise sich zu bewegen, eigentlich gar nicht genirt von der ihr eigenthüm- lichen Auffassung und Handhabung der Reichsgesetze.

Andererseits ist das gesammte VerwaltungS- und Steuersystem ein den An- forderungen der Gegenwart so durchaus entgegengesetztes, daß nicht blo» die Meck- lenburger, sondern alle Deutschen überhaupt sich zu schämen haben, daß heutzutage noch ein deutsches Land nach Gesetzen regiert wird, die im vorigen Jahrhundert (Mecklenburgischer Erbvergleich von 1745) entworfen sind. Das patrimoniale System, das in Mecklenburg herrscht, gefällt zwar heute noch einer großen Anzahl von Mecklenburgern, wie denn überhaupt kein Druck vorhanden ist da, wo er nicht gefühlt wird. Indessen der gebildete Theil der Mecklenburger empfindet doch schwer die ungeheuren Mißstände und die Bevorrechtung der adelichen Stände, unter welcher Bildung, Freiheit und Wohlstand aller übrigen Volksklaffen schwer leiden. Auch schon mit Rücksicht auf Vie vielen Deutschen, die nicht an da» mecklenburgische Stillleben gewohnt sind, thut eine wesentliche Aenderung der öffentlichen Verhält­nisse dringend noth.

Wir können deshalb nur den Wunsch wiederholen, daß die gesammte deutsche Presse mit Energie dahin strebe, daß die beiden Mecklenburg so bald als möglich nicht blos theilweise, sondern ganz und gar in da» deutsche Eulturleben hinein- gezogen werden.

t 3n der Provinz Hannover sind in der letzten Zeit eine Menge Wähler- Versammlungen abgehalten, die in allem Ernst die Wiederherstellung de» deutschen Reiche» verlangten, nämlichderjenigen deutschen Reiche», in welchem Alt-Hannover

er Theil.

wikderhergestcllt wird und die zehn Gebote Gottes Geltung haben". Das gegen­wärtige deutsche Reich wird von diesen guten Leuten nicht anerkannt, die sich Deutsch-Hannoveraner nennen und ihre Gegner, die Nationalliberalen, auf den NamenNationservilc" taufen; ihre Versammlungen schließen regelmäßig mit einem neunmaligen Hochruf auf Hannover und sein angestammtes Fürstenhaus". Einzelne Adelige, ehemalige hohe Beamte und verschiedene von Hietzing aus be­soldete Advocaten und Hofdiener geben in diesen Versammlungen den Ton; höchst verständiger Weise werden den Zusammenkünften aber nicht die geringsten Polizei- lichen Schwierigkeiten in den Weg gelegt, was die Veranstalter schier zur Ver­zweiflung bringt, denn sie fühlen sehr wohl, daß sie durch diese Toleranz in ihrer eigenen Lächerlichkeit erstickt werden.

Der gesammte bisherige Fond der Kaiser-Wilhelm-Stiftung wird auf circa 900,000 Thaler angegeben.

In Rücksicht auf die in wahrhaft entsetzlicher Weise sich mehrende Grab­schändung in Frankreich soll von Berlin aus darauf hingewirkt werden, daß die Gesetze gegen die Uebclthäter in voller Strenge zur Anwendung kommen.

Aus Billigkeitsrücksichten ist seitens des Kriegsministiriums genehmigt worden, daß den im Dienste der Militärverwaltung verwundeten Personen, welche nicht penflonsbercchtigt sind, oder deren Hinterbliebenen, bei Beschädigung im Dienste, die ihre Erwerbsfähigkeit beschränken, resp. den Tod zur Folge gehabt, Unter­stützungen nach Vcrhältniß des bezogenen Einkommens aus Militärfonds bewilligt werden dürfen. Zu diesen Functionen gehören: nicht etatsmäßige Seelsorger, Civilärzte, Krankenpfleger und Krankenpflegerinnen, Lazarethwärter, Bahnarbeiter, Fuhrleute des staatlichen Fuhrwerks, Führer der von Truppen und Administrationen requirirten Vorspannwagen rc. Von der Berechtigung zum Empfange der Unter­stützung sind diejenigen Personen resp. deren Hinterbliebenen ausgeschlossen, welche nicht im Dienst der Militärverwaltung verwundet, sondern, wie z. B. Personen der freiwilligen Krankenpflege, selbstständig ausgetreten sind.

Alle die abenteuerlichen Vorstellungen von der ungeheuren Geldüberschwem­mung Deutschlands, welche so eifrig verbreitet wurden, erweisen sich als unrichtig. Es muß darauf hingewiesen werden, daß Alles, was Frankreich in diesem und im nächsten Jahre zu zahlen hat, noch kaum hinreicht, die bsaren Kriegsauslagen Deutschlands zu decken und die Mittel zur Ausführung der bereits erlassenen Ent- schädigungsgesetze zu gewähren. Allein für Norddeutschland betrugen bis zum 1. April die baaren Kriegskosten schon über eine Milliarde Franken.

Vom 1. August d. I. ab können zwischen sämmtlichen Postorten des deut­schen PostgebietS und des italienischen Postgebiets einschließlich der italienischen Bureaux in Alexandrien (Aegypten) und in Tunis Zahlungen im Wege der Postanweisung vermittelt werden. Der Betrag einer einzelnen Postanweisung darf 200 Franc» resp. 50 Thaler nicht übersteigen. Die Beförderungsgebühr beträgt für Summen bis 100 Fr. oder 25 Thlr. 4 Groschen 14 Kreuzer 50 Centimen, für Summen über 100 bis 200 Fr. oder über 25 bis 50 Thlr. 8 Groschen 28 Kreuzer = 1 Fr. Die Reduktion der italienischen Währung in die Thalerwährung findet bis auf Weiteres unter Anwendung des Reductions- verhältniffe» von 1 Fr. 8% Groschen statt. Dieses Reduction-verhältniß