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Preis rteetelfährtg 1 fl. 12 fr. mit Bringerlohn. Durch di» Post bezogen vierteljährig 1 fl. 27 fr.
Gießener Anzeiger.
Erscheint täglich, mit A«S nähme MontagS.
Spedition: Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kietzen.
Nr. 215. Samstag den 16. September
Beftellrssrgen auf den Gießener Anzeigen °laauä
Brodpreife vom 10. bis 22. September 1871,
nach eigener Erklärung der B.icker:
4 Pfund gemischtes Brod 21 fr. 2 Pfund gemischtes Brod 10y2 fr.- 4 Pfund Roggenbrod 18 fr. 2 Pfund Roggenbrod 9 kr
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Lotheißen.
v. Bechtold.
B e k a n n t m a ch u n g.
Betreffend: Die Gewährung von Beihülfen an Angehörige der Reserve und Landwehr.
Nachfolgend abgedruckte Verordnung bringen wir hierdurch zur Kenntniß der Vetheiligten.
Gießen, den 14. September 1871. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
In Verhinderung des Kreisraths : Kekuls, Kreisassessor.
Verordnung,
die Gewährung von Beihülfen an Angehörige der Reserve und Landwehr betreffend.
In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird zum Vollzüge des Neichsaesetzes vom 22 <\mü <«71 Gewährung von Beihülfen an Angehörige der Reserve und Landwehr betreffend, hiermit verordnet, wie folgt- ' J lö71z
k o §\L Die der Großherzoglichen Negierung gemäß dem Reichsgesetze vom 22. Juni 1871 zur Gewährung von Beihülfen an Angehörige der Reserve und Landwehr zur Verfügung gestellte Summe von 149,201 f(. 30 kr. wird auf die einzelnen Kreise, nach Verhältniß der ans denselben, aus $eranMu,m des Kriegs gegen Frankreich in den Jahren 1870 und 1871 zur Fahne einberufenen Officiere, Aerzte und Mannschaften der Reserve, Ersatzreserve erst r Klasse
§• 2- Die Bewilligung der Beihülfen ans den, den einzelnen Streifen überwiesenen Beträgen erfolgt durch die nach Vorschrift des „ 27. Februar 1850 (Regierungsblatt von 1868 Seite 925) und die Bekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 16 ^TCärlsßq (Regierungsblatt Seite 154) gebildeten Kreis-Unterstüßungs-Commissio»en an die ans den betreffenden Kreisen zum Dienst einberufenen Verlnn», 3-, Die Kreis - Unterstutzungs - Commissionen haben sich bei der BeMllignng der Beihülfen nach folgenden allgemeinen Grundsätzen -u bem/f „
1) Die Beihiilse wird mir in den Fällen gewährt, wenn Angehörige der Reserve, Ersatzreserve erster Klasse oder Landwehr durch ibre bedürfen"™ Kriegsdienste in eine solche Lage gekommen sind, daß sie zur Erhaltung in ihrem Besitzstand oder ihrer Leistungsfähigkeit einer Beihülfe ®ie $cirÄ" e9?e0eI .aIS Darlehen gewährt, zu deren Rückzahlung in einem ober mehreren Terminen angemessene Fristen bis
zu fünf Jahren z» gestatten sind. Dabei kann eine mäßige Verzinsung der gewährten Darlehen, etwa bis zu drei Procent, ansbedungen werden 6 Li Darlehen bis zu 100 fl. können unter der Bedingung der jährlichen Rückzahlung einer bestimmten Summe, etwa von 10 fl. bewilligt werden
Ausnahmsweise können auch Unterstützuilgen, ohne Verpflichtung zur Rückzahlung in hierzu geeigneten Fällen, bis zum Betraue von
Gulden bewilligt werden. 0 v"ni,n‘
§. 4. Diejenigen, welche ein Darlehen oder eine Unterstützung zu erhalten wünschen, haben ihre Gesuche bei dem betreffenden Kreisamte binnen püipt von diesem anzuberaumenden Frist einzureichen und dabei nachzuweisen, daß und inwieweit sie in ihren Erwerbsverhältnissen durch ihre Einuelmna mm dienste geschädigt sind, und daß sie einer Beihülfe bedürfen, um sich in ihrem Besitzstände oder in ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten. Außerdem baben Bittsteller in ihren Vorstellungen anzugeben, welche Summe sie zu erhalten wünschen, sowie ob und in welchen Terminen sie die Rückzahlung leisten wollen
Von den Kreisämtern sind die eingehenden Gesuche den Kreis-Unterstutzungs-Commissionen vorzulegen, und sind von diesen die Entschließunren nnA vorgängiger genauer Prüfung der Verhältnisse, zu ertheilen. In dringenden Fällen sind diese Entschließungen möglichst zu beschleunigen. P }
§. 5. Diejenigen, als Darlehen hingegebenen Beträge, welche demnächst wieder zur Rückzahlung gelangen, sind, insoweit noch ein Bedürfnis der fraglichen Art in den betreffenden Kreisen besteht, zunächst zu dessen Befriedigung, im anderen Falle aber zur Bildung eines Fonds zu verwenden welcher nach noch zu ertheilenden näheren Vorschriften, separat zu verwalten und für ähnliche Zwecke in den betreffenden Kreisen zu verwenden ist. ' ; '
Darmstadt, den 8. September 1871. Großherzogliches Ministerium des Innern.
Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes über die Wechselsteinpelsteuer. r
Das Grohhrr)ogIichr Brrisam 1 Girsicn
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises und die Polizeiverwaltung der Provinzialhanptstadt Gießen.
Wir Bringen hiermit zu Ihrer Kemitniß, daß das Gesetz vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer (Regierungsblatt für 1869 Seite 938) vom 15. August l. I. an in Elsaß-Lothringen in Kraft getreten und daß daher Elsaß - Lothringen nunmehr zum „Jnlande" im Sinne des Wechselstempel-Gesetzes zu rechnen ist.
Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 5. Januar v. I. — Amtsblatt Nr. 1 — beauftragen wir Sie, sich hiernach zu bemessen. In Verhinderung des Kreisraths:
K e k u l 6 , Kreisassessor.
Politischer
T b e i l.
15. September.
Der Abschluß der Salzburger Entrevue veranlaßt die „Provinzialcorrespon- lenz" zu einer Reihe retrospektiven Bemerkungen über die Entwicklung der Thal- jachen, welche über den Schlachtendonner des Kriegsjahres hinweg zu dem lange erstrebten Ziele geführt haben: zu einem einigen Reich und zu geschützten Grenzen. Diese Erstarkung Deutschland- und das gute Einvernehmen zwischen Deutschland Und Oesterreich hält da- ministerielle Blatt für die werihvollsten FriedlnSbürg- jchasten für ganz Europa, da einerseit- stch die Erkinntniß Bahn gebrochen habe, laß Deutschland in seinen Riesenkämpfen nicht einseitige Vorthelle angestrebt und erlangt hat, sondern daß die Befestigung seiner Stellung dem friedlichen Gedeihen der europäischen Völker zu Gute kommt. Die deutsche Nation, sagt die „Prov.»
Eorresp.", ist ihren Fordtrungen treu geblieben, aber sie will auch ihren Ver- heißungen treu bleiben. Sie hat von dem Rechte des Siegers nicht im Sinne eitler Bergrößerung-lust Gebrauch gemacht, sondern in der Absicht, dem eigenen Lande die Sicherheit seiner Grenzen zu geben und dasselbe zu einem festen Stütz, punkt für den Frieden Europas zu machen. Einen Beweis, daß Deutschland- Wünsche ausschließlich auf Erhaltung und Befestigung de- allgemeinen Frieden- gerichtet ist, sicht die „Provinzial-Correspondenz" in der Herstellung eine- freund- nachbarlichen Verhältnisses zwischen Deutschland und Oesterreich. Schon dieses Verhältniß an sich, schließt das halbamtliche Organ seine Ausführungen, muß von günstigstem Einfluß auf die Lage Europa- sein, denn das Frcundschaft-band zwi. schen beiden Ländern knüpft wesentlich an das Bewußtsein an, daß sie eine- unge-


