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14.1.1871
 
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Preis vierteljährig 1 ft 12 fr. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fl. 27 fr.

Gießener Anzeiger.

Erscheint täglich, mit Aus­nahme Montags.

«xpeMlvn : Canzleiber, Clt. B. Nr. 1.

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hießen.

Nr. 12. Samstag den 14. Januar 1871.

Brodpreife vom in. bis 21. Januar 1871,

nach eigener Erklärung der Bäcker:

4 Psund gemischte« Brod 21 fr. 2 Pfund gemischtes Brod 10'/, fr. 4 Pfund Roggenbrot 18 fr. 2 Pfund Roggenbrot 9 fr.

Amtlicher T h e i l.

Gieljen, am 7. Januar 1871.

Sctreffmü: Die Feststellung und Erhaltung der inneren Grenzen. * . _ . _

Das Grotzheriogliche Kreisamt Gießen

au die Großherzvglichen Bürgermeistereien Burkhardsfelden, Ettingshausen, Gießen, Hattenrod, Hausen, Heuchelheim, Lich und Treis a. d. i!da.

Wir erinnern Sie an Erledigung der Verfügung vom 26. November 1870 binnen 5 Tagen.

Dr. Goldman n.

23 e f a ii ii t m a d) u n g.

Die Ansprüche der Wittwen und Familienangehörigen von in» J-elde gebliebenen rc. Militarpersonen betreffend.

Die nachfolgende Bekanntmachung Großherzvglichen Kriegsministeriums bringen n-ir hierdurch zur öffentlichen Kcnntniß.

Die Grvßherzoglichen Bürgermeistereien werden angewiesen, in einschlagenden Fällen ihre Gemeindeangehörigen hiernach zu belehren.

Gießen, den 9. Januar 1871. Großhcrzogliches ttrcisam, Gießen.

Dr. Gold m a n n.

Darmstadt, 4. Jan. Die Bestimmungen über die Ansprüche ter Wlttwkklj und Familien-Angehörigen von im Felde gebliebenen rc. Militärpersonen scheinen, ungeachtet deren Veröffentlichung, noch nicht zur allgemeinen Kenntniß gelangt zu sein.

Da es im Interesse dieser Hinterbliebenen liegt, denselben die gesetzlichen rc. Penstons»Beihülfen, Unterstützungen und sonstigen Beneficien möglichst schnell zu- kommen zu lassen, und damit ferner die betreffenden Gesuche nicht unvollständig und ungenügend vorgebracht werden, steht sich das Großherzogliche Kriegsministe- rium veranlaßt, die Bestimmungen über die Begründung jener Anbrüche nochmals mit dem Ansügen bekannt zu geben, daß die Eingaben an das Kriegsministerium direct zu richten sind.

Den Großberzoglichen Kreisämtern wird anhcimgegeben, behufs einer nocb ausgebreiteteren Veröffentlichung die Ausnahme der gegenwärtigen Bekanntmachung in den resp. Kreisblättern zu veranlassen.

Großherzogliches KriegSministerium.

Dorn fei ff. Dietz.

I. Der aus der OffizierS-Wittwenkasse den Wittwen und Waisen der Of­fiziere und oberen Militärbeamten zukommende Gehalt wird von dem Kriegs- Ministerium auf Anmelden angewiesen, ohne daß es eines weiteren Nachweises

bedarf.

II. Wittwen-Pensions.Beihilfen, Staats-Unterstützungen und Kinder-Er- ziehungsgelder erhalten nach dem Gesetz vom 6. Juli 1868 (Regierungsblatt Nr. 41 Seite 898 ff.) im Falle des Bedürfnisses die Wittwen und beziehungs- weise Kinder der im Kriege gebliebenen oder an den erlittenen Verwundungen gestorbenen, sowie der im Felde verstorbenen, sowie der im Felde beschädigten oder erkrankten und in Folge dessen gestorbenen Militärpersonen aller Rangclassen.

Nach §. 5 der Verordnung vom 15. Juni 1869 (Regierungsblatt Nr. 32 Seite 576) ist zur Prüfung und Feststellung des Anspruchs auf dergleichen Wittwen-Unterstützungs- und Kinder-ErziehungSgelder Folgendes in directen Ein­gaben an das Kriegsministerium nachzuweisen:

1) den Truppentheil, welchem, oder die Behörde, welcher der Gatie oder Vater angehört hat;

2) der Demobilmachungstag des Truppenthctls rc., sofern der Gatte oder Vater nicht unmittelbar im Kriege geblieben oder an den erhaltenen Wunden ge­storben ist;

3) der Sterbetag und Ort, sowie die Todesart des Gatten oder Vaters;

4) in welchem Jahre die Wittwe mit dem verstorbenen Gatten sich ver- heirathet, welchen Grad der Letztere damals bekleidet, und ob die Wittwe in un­getrennter Ehe mit ihm gelebt hat;

5) Zahl, Name und Geschlecht der Kinder, welche aus Vieser Ehe hervor- gegangen oder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, mit genauer Bezeichnung des Jahres und Tages ihrer Geburt;

6) welche dieser Kinder der Fürsorge der Wittwe noch nicht enthoben, welche davon schon versorgt sind, und in welcher Art diese Versorgung statt­gesunden hat;

7) ob und welches eigene Vermögen die Wittwe resp. Kinder besitzen oder durch den Tob des Vaters ererbt haben, und auf wie hoch das Privatetnkommen der Wittwe sich belauft;

8) wenn der Verstorbene Interessent einer Wittwenkasse gewesen, in welchem -a Betrage die Wittwe eingekaust worden;

9) in welchem Alter und GesuncheitSzustande die Wittwe sich befindet;

10) der künftige Aufenthaltsort der Wittwe und Kinder.

Die Richtigkeit dieser Angaben ist entweder von den Truppen-CommandoS, Dienst-, Gerichts- und OrtSbehördrn oder von Geistlichen zu attestiren.

DaS zur Begründung dieser Ansprüche geeignete Formularpapier kann bei den Großherzvglichen Kreisämtern unentgeltlich empfangen werden.

III. Der Gnaden-Monatsgehalt oder die, je nach der Charge des Ver­storbenen ein für alle Mal bestimmte Gnade-Unterstützung wird an die Hinter­bliebenen Familien (eventuell auch Eltern und sonstige Verwandte) der bezeichneten Militarpersvnen nach folgenden Bestimmungen aus dem Reglement über die Geld­verpflegung der Armee im Kriege verabreicht.

§. 73. *) Bei dem Ableben eines Gehaltsempfängers (Officiers^ oder höheren Militärbeamten) hort die Gehaltszahlung mit dem Schlüsse des Sterbe­monats auf.

Läßt der Verstorbene Familie zurück, so wird den letzteren für den auf den Sterbemonat nachfolgenden Monat (Gnadenmonat) der bis dahin bezogene Ge­halt des Verstorbenen als Gnadenunterstützung gewährt.

§. 110. ") Bei Todesfällen (von Militärpersonen vom Feldwebel rc. abwärts) findet eine Rückzahlung der bereits empfangenen Dekadcnlöbnung nicht statt.

Den Hinterbliebenen Familien wird je nach der Charge des Verstorbenen die nach den Festsetzungen des beiliegenden Tarifs ein- für allemal bestimmte Gnadenunterstützung gereicht, nämlich:

1) Oberfeuerwcrkern, Wachtmeistern, Feldwebeln rc. 23 fl. 37^ fr.

2) Portlpcesähnrichen, Sergeanten, Vicefeldwebeln, Vicewachtmeistern, Feuerwerkern und Obcr-Lazarethgchülfen 14 fl. 52 Va kr.

3) Unterosficiere und Lazarethgehülsen 9 fl. 37^ kr.

4) Gefreiten und (Kapitulanten 7 fl.

5) Spielleuten, Gemeinen, Unter-Lazaretbgehülfen und militärischen Kran­kenwärtern 5 fl. 15 kr.

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Wer hiernach den Gnadengehalt in Anspruch nehmen ivtll, muß seinen darauf l'ezugUwen, mit dem Todtenschetn und mit einer ort-polizeilichen Bescheinigung über seinen VeiwandtschaftS- arab oder über sein Derhültniß zum Verstorbenen versehenen Antrag unter Beifügung de- ver ordneten, die Höhe de- genoffenen Gehalts beglaubigenden Atteste- bei dem Krieg-Ministerium an­bringen , welche- dergleichen Anträge prüfen und wenn über die Berechtigung der Bittsteller an sich fein Zweifel stattfindet, den denselben zukommenden Gnadengehalt ans denjenigen Fond- de- KriegS'IahreS Etat- anweisen wird, au- welchem der Verstorbene seinen (Malt empfangen hat

Die Ehefrauen oder Kinder eine- Verstorbenen haben nur den Todtewchein und da- über den Gehalt de- Verstorbenen lautende Attest beizubringen.

**) )« Betreff de- Verfahren- bei Anweisung dieser Gnaden Unterstützungen st "den die 37 ml<[ überall Anwendung, nur bedarf eS einer Bescheinigung über die zustündige rohnung Verstorbenen in diesen Füllen nicht.

) Die Truppentheile und Administrationen haben den Gehalt für den Gnademnonat in ihren VeiPfleqnngS.Aquidationen al- erspart nachzuweisen und der zum Empfange berechtigten Familie de- Verstorbenen eine von der competenten Feld-Intendantur vistrte, über die Hohe des Gehalt- für den Gnadenact lautende Bescheinigung zuzufertigen.

Unter der Familie de- Verstorbenen sind seine Wittwe, seine Kinder und Enkel zu verstehe^ unverheirathet gewesen, so kann der Gnadengehalt auch seinen Eltern,

Geschwistern, Geschwisterkindern oder Pstegkmdern gereicht werden; vorausgesetzt, daß dieselben der Unterstützung bedürftig find und in dem Verstorbenen ihren Ernührer oder Versorger ver-