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Gießemr Anzeiger.
Preis Lterteljährtg 1 fl. 12 fr. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fl. 27 kr.
Erscheint täglich, mit Ausnahme Montags.
Expedition: Canzleiberg LÜ. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kießen.
Nr. 1S£.
Freitag den 11. August
1871.
Bestellungen auf den Giellener Änreiaee werden noch fortwährend fowobl bei der Expedition, Canzleiberg B. 1, als auch ö 1 bei allen Post-Expeditionen und den Land-Postboten entgegen genommen.
Abonnenten, welche den Anzeiger bet der Erpedttion abholen lassen, erhalten denselben für die Monate August und September ____________ zu 40 kr.
Amtlicher T h e i l.
Betreffend: Handbuchs-Auszüge für 1871. Gießen, am 7. August 1871.
Das G r o tz h e r z o g 1 i ch e K r e i s a m t Gießen an die Großheizoglichen Bürgermeistereien zu Allendorf a. d. Lahn, Allendorf a. d. Lda., Annerod, Daubringen, Eberstadt, . Ettmgshau^en, Garbenteich, Gießen, Groß-Linden, Hattenrod, Hausen, Heuchelheim, Klein-Linden, Leihgestern, Lich, Lollar, Mainzlar, Munster, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern, Rödgen, Staufenberg, Treis a. d. Lda., Trohe, Watzenborn und Wieseck.
Wir erinnern öie an Einsendung der rubricirten Handbuchs - Auszüge binnen 8 Tagen. v. Starck.
Betreffend: Schulversäumnißstraf-Verzeichnisse für 1871. Greffen, am 5. August 1871.
Das Groß herzogliche Kreisamt Gießen
an die evangelischen Schulvorstände zu Allendorf a. Lda., Bersrod, Ettingshausen, Grüningen, Hattenrod und Watzenborn. Wir erinnern Sie an die Einsendung der Verzeichnisse über die Schulversäumnisse im 2. Quartal 1871 binnen 8 Tagen.
__ . .__ v. Starck.
10. August.
t Nach einem Telegramm aus Wien sollen Die Verhandlungen über Die Regelung Der nordschleswig'fchen Frage neuerdings wieder zwischen Deutschland und Dänemark ausgenommen sein. Dem darf aus'ö Bestimmteste widersprochen werden, und zwar mit dem Hinzufügen, daß die Beziehungen des dänischen Ca- binetS zu der deutschen Bundesregierung durchaus nichts zu wünschen übrig lassen, denn in Kopenhagen ist man schon längst, nämlich seitdem die Hoffnungen auf Frankreich sich als durchaus trügerisch erwiesen haben, von dem Gedanken zurück- gekommen, Schleswig wieder zurück zu erobern. Dagegen herrscht in den beiden anderen skandinavischen Staaten, in Norwegen und Schweden, noch ein großes Mißtrauen in Die deutsche Politik, das sich zum Theil auf das vermeintlich intime Derhältniß Deutschlands zu Rußland stützt, welch letzterem man in Bezug auf Vie nördlichen Landestheile Eroberungstendenzen zuschreibt, gegen welche Deutschland dcn skandinavischen Staaten keinen Schutz gewähren soll. Wie unbegründet ein derartiges Mißtrauen ist, liegt auf der Hand. Wenn Deutschland niemals Dazu : behilflich sein wirD, Daß Rußland Konstantinopel erwirbt, dann wird es noch weit weniger seine Zustimmung dazu geben, daß Rußland an der norwegischen Küste : eisfreie Häfen gewinnt, welche die maritime Macht dieses Staats in einer für Deutschlands Sicherheit bedrohlichen Weife verstärken würden.
Das „Pastoralblatt für Die Diocese Ermeland" veröffentlicht zugleich mit Der Excommunication Des Dr. Wollmann auch einen längeren Aufsatz über „Wesen unD Wirkungen Des Kirchenbannes", d. h. über Die Folgen, Die aus der Excommunication für den Betroffenen erwachsen oder doch wenigstens erwachsen sollen. Danach sind die Wirkungen des Kirchenbannes im Wesentlichen folgende: 1) Die Excommunlcirten sind ausgeschlossen vom gemeinsamen und öffentlichen Gebete der Kirche, vom Besuch der heiligen Messe, Empfang Der heiligen Sacra- ; mente UND Dem christlichen Begräbniß. 2) Diejenigen, welche wegen hartnäckiger Laugnung von Glaubenslehren excommunicirt werden, gelten als Irrgläubige und dürfen, wenn sie sich beklhren, nur vom Papste oder einem durch ihn bevollmä'ch- tigten Priester loegesprochen werden. 3) Wenn ein kxcommunicirtcr Priester die heilige Misse feiert, ein Sacrament spendet oder eine kirchliche Segnung vorzunehmen wagt, so wird er irregulär, d. h. er wirb für ganz unfähig betrachtet, In Zukunft kirchliche Handlungen zu verrichten und kirchliche Aemter zu versehen. 4 Wenn er aber dennoch, obwohl bereits irregulär geworDen, sortfährt, jene heiligen | Handlung^ vorzunehmen, so soll er sämmtlicher kirchlichen Aemter für immer enl- I ^tzt. und aus dem Priesierverbante gestoßen worden. Bezüglich des Verkehrs Der | Gläubigen mit Excommunicirten muß unterschieben werben, ob Jemand namentlich * oder ohne Nennung des Namens mit vern Kirchenbanne belegt worbin ist. u) Mit ■ namentlich Excommunicirten, mag Der Kirchenbann öffentlich verkündigt worden sein oder nicht, Dürfen Die Gläubigen in der Kirche nicht zusammen beten, der .L Öligen Messe oder sonst einer heiligen Handlung beiwohnen. Priester, welche für * namentlich Excommunicirte die heilige Messe lesen oder ihnen ein Sacrament , spenden, mit Ausnahme Der Buße, überhaupt in Sachen Der Religion und des
Gottesdienstes mit ihnen Gemeinschaft halten, unterliegen dem großen Kirchenbanne. Ebenso darf kein Priester in Gegenwart eines namentlich Excommunicirten die heilige Messe lesen. Drängt sich aber ein namentlich Excommunicirter in eine katholische Kirche ein, so soll er Durch die Kirchendiener daraus entfernt werden. Ist eine Entfernung desselben nicht durchzuführen, so find Priester und Volk verpflichtet, die Kirche zu verlassen, b) Die Gläubigen sind strenge verpflichtet, mit einem solchen, welcher namentlich aus Der Kirche ausgeschlossen ist, auch sonst keinen Verkehr zu pflegen, mag dieser im Besuchen, Grüßen, Unterricht re. bestehen. c) Mit namentlich Excommunicirten dürfen nur Die Eltern, Die leiblichen Kinder, Die Dienstboten und dergleichen Personen verkehren. 4) Mit Excommunicirten, welche ohne Nennung des Namens aus der Kirche ausgeschlossen sind, dürfen Die Gläubigen Den gewöhnlichen äußeren Verkehr pflegen.
t Aus Dem jüngsten Leitartikel Der „NordDeutfchen Allgemeinen Zeitung" über die sociale Frage hat man mehrfach den Schluß ziehen zu müssen geglaubt, die preußische Regierung gehe mit dem Plane um, die Coalitions'freiheit und die Freizügigkeit, welche als die eigentlichen Ursachen des gegenwärtigen socialen Noth- standes in den großen Städten bezeichnet wurden, zu beschränken. Dies wird uns jedoch als durchaus irrthümlich bezeichnet. Die Regierung gedenkt Den gesetzlichen Standpunkt um so weniger zu verlasse», als die Verlassung hinreichende Mittel gewährt, den Ausschreitungen der Eoalitionssreiheit rechtzeitig zu begegnen.
t gewinnt den Anschein, als würde der deutsch-französische Krieg zu einer förmlichen Krisis der Genfer Convention führen. Wie bekannt, sollte im Herbste dieses Jahres eine Lorbereitungsconferrnz für Den Wiener Congreß stattfinden. Von Wien wird nun gemeldet, daß sowohl Deutschland, durch das Präsidium des Centralvereines in Wien, als auch Frankreich, durch Den Präsidenten Der französischen Hilfsvereine, cs dankend abgelehnt haben, der Einladung des Genfer internationalen Comite's vom 1. Juli 1871—„als verfrüht und erfolglos in feinen praktischen Zielen" Folge zu leisten. Da demnach gerade die beiden in bem letzten Kriege beteiligten Parteien, welche je fünf Delegirte nach Genf zu senden eingeladen waren, abgeneigt sind, Dem Anträge beizustimmen, so Dürfte wahrscheinlich diese Vorkonferenz gar nicht statthaben. Die Regierungen, so wird weiter berichtet, hegen übrigens die Ansicht, die ganze Genfer Convention als eine gefährliche, „sich in Den wichtigsten Punkten widersprechende humanitäre Seifenblase, in lolo in den Lüsten aufgehen zu lassen", und dafür durch tüchtige Sach- verständige einen internationalen Militär-SanitätS-Codex in Vorbereitung zu bringen. Die beregte Wiener Quelle will weiter wissen, es habe sich in Deutschland, resp. Berlin, bereits ein neuer Verein gebildet, dessen Ausgabe es fein soll, die ganze Genfer Convention ad absurdum zu führen, und durch eine streng militärisch organistrte Institution zu ersetzen. Die Vorbereitungen dieses neuen Vereins sollen bereits so weit gidiehen sein, daß man auch schon über das künftige Abzeichen desselben eine Einigung erzielt hat, und zwar soll statt des bis- hengen rothen Kreuzes im weißen Felde ein weißes Kreuz im blauen Felde ge- wählt werden. So weit die Wiener Quelle. Ganz so weit, wie vorstehend an-


