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durch Zuführung u. s. w. bis 2) im klebrigen" zu streichen. I iukaus,n bittet um Ablebnuna dieses Antraaes und Annahme
Belgien wird als ein Lan.1
Die belgische freie Presse habe keine richtigere Aufgabe
Deutschlands verdanke.
kann jeder Minister sich mit den Landtagen gegen den NetchSrath verbünden, wäh
Dauerhaftigkeit des neuen Ministeriums
haben:
Die evangelische nationale Conferenz von Frankreich (Sektion des Südens) in Anbetracht, daß die Trennung vom Staat ihr die den evangelischen Grundsätzen angemessenste Lage zu sein und den Wegen Gottes gegenüber seiner Kirche, sowie den Bedürfnissen der modernen Gesellschaft, am meisten zu entsprechen scheint; daß der Protestantismus, seit dreier Jahrhunderte ein Märtyrer der nothwendigen
so viel Wandlungen durchgemacht, daß seine Entwicklung auch jetzt noch nicht zum festen Abschlüsse gekommen erscheint, wenn nicht der landtäglichen Anarchie durch die Souveränetät des Reichsraths ein Ende gemacht wird.
Der „Evangelist", ein protestantische- Blatt, enthält einen Bericht über eine Pastoralconferenz, in welcher 135 Geistliche zu NimeS folgenden Beschluß gefaßt
Berlin, 7. Nov. _
Ur- großen Generalstabs, wird Director des allgemeinen Kriegsdepartements.
Berlin, 8. Nov. Reichstag. Dritte Berathung über den Antrag BufingS betreffend die Einführung einer Volksvertretung in allen Bundesstaaten. Na«! längerer Debatte, in deren Verlauf der mecklenburgische Bevollmächtigte, v. Bülow erklärt, über Verhandlungen der mecklenburgischen Regierung mit der R tterschas keine Mittheilungen machen zu können, wirb der Antrag mit großer Majontü
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nung in Ischl und Salzburg zugeschrieben wird, soll ihren Rücktritt wegen g 2 lich erschütterter Stellung als unvermeidlich erkennen.
Wien, 8. Nov. Sicherem Vernehmen nach wird auch der kaiserliche Cavimlv
kunblich rc. Gegeben rc.
f Der neue Ministerpräsident in Oesterreich, Baron v. Kellersperg, hat seine Action begonnen mit der Auflösung der Landtage von Böhmen, Mähren, Krain, Oberösterreich, Galizien und vrr Bukovina, also aller derjenigen Landtage, in welchen die deutsche Verfaffungspartei die Minorität hatte. So entschiedenes Zeug- niß nun auch diese Maßregel für bas Festhalten der neuen Regierung an der Verfassung ablegt, so genügt sie doch keineswegs der deutsch-nationalen Partei, die vielmehr nur in der direkten Wahl zum Reich-rathe die Bürgschaft einer konstanten gedeihlichen Entwicklung der österreichisch-ungarischen Monarchie erkennt. S föderalistischen Bestrebungen in Oesterreich werden nur vereitelt werden können, als desianirt genannt, wenn man ihnen die Grundlage, auf der sie noch heute verfassungsmäßig beruhen, Wien, 8. Nov. Außer der Entlassung des Reichskanzlers sollen> noch anv die lanbtägliche Basis des Reichsraths entzieht, d. h. wenn die Wahlen zum Reichs- Personalveranderungen bevorstehen. Eine dem Kaiser nächststeheude Pcrsonlicv - rathe nicht aus den Landtagen, sondern unmittelbar aus dem Volke selbst hervor- welcher ein hervorragender Antheil an dem Zustandekommen ^>er ^narche« gehen. Sv lange dcr Reichsrath von der Gnade der Landtage lebt, so lange ‘ *’"'***■** """""
angenommen.
Wien, 7. Nov. Alle Kreise beschäftigen sich mit der Thatsache der rt'| nlku missionirung des Grafen Beust. Gras Andraffy soll noch schwanken, das Por >' Die feullle Beust's zu übernehmen. Für den Fall seiner Ablehnung wird v. Lonya.
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4766) Es Krnktniß gel Wach eine i mit AnlkM, und Zusarnn genommen x dch die A' ssnügesunde Wx- und ^ssen, un Gesetzes v Zusammen, barfeit der: ergeht hier, 1) an dies kung, resp. Fl niß em erwirke, 2) an die
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rend der ReichSrcth erst dann fest constituirt und parlamentarisch frei ist, wenn er] Wien, 8. Nov. öi^erem yern?pai
aus allgemeinen directen Wahlen hervorgegangen ist. Ob nun die neue Regierung Direktor, Staatsrath Braun, zurücktreten.
diese Wahlrrform durchführen wird, ist noch sehr zweifelhaft, und darum ist die ! Prag, 8. Nov. Der böhmische Landtag hat in seiner heutigen Sitzung und der Sieg der deutschen VerfaffungS^ Vornahme von Reichsrathswahlen mit Einstimmigkeit abgelehnt, worauf der da
Partei noch keineswegs verbürgt. Oesterreich hat in den letzten Dccennien schon! geschloffen wurde.
Das Gesetz, betreffend die Ausprägung von Reichsgolomünzen, wie es nach den Beschlüssen des BundeSratheS dem Reichstage zugegangen ist, lautet vollständig : Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. ver- oivncn im Namen de« Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung b-S BunveS. rathes und des Reichstages, wie folgt: §■ 1. E- wird e.ne R-rchSgoldmunj- ausgeprägt, von welcher aus einem Psuade feinen Goldes 139y2 Stuck ausge- bracht werden. §. 2. Der j-hnte T»eil dieser Goldmünj- wird Mark genannt und in 10 Groschen, der Groschen in 10 Pfennige eingetheilt. §■ 3. Auster der R-ich-goldmun»- zu 10 Mark (§. 1) sollen ferner ausgeprägt werden: Reichs- goldmünien zu 20 Mark, »°n welchen aus Einem Pfunde fernen Goldes 6J*/4 S&wreeffSäYSr"’ r SSÄt» i» ü» i“- **>•.««f-~ *
N-irbsiolr,mün»en wird auf 900 Tausendtheile Gold und 100 Tausendtheile Kupfer wenn er sich den gesetzmäßigen, liberalen Strömungen des 19. Jahrhunderts an- ffJLXn bemnflÄ 1251” daß die Trennung von Staat und Kirche den inneren Zwist tn der
Stück/ und 41 . Dreißig-Mark-Stücke je ein Pfund wiegen. §. 5. Die Reichs- reformirten Kirche Frankreichs beenden würde, indem sie den widerstreitenden Mei- j- traaen auf der einen Seite den Reichsadler mck der Ueberschrift: nungen, welche um den Vorrang kämpfen, gestattete, sich tn besonderen Kirchen zu ^DeuttchsReichLn? und M in Mark, sowie mit constituiren, spricht in Anbetracht alles dessen den Wunsch au- daß m der nach.
" dcr Ausvräauna auf der andern Seite das Biloniß des Landes- sten Verfassung Frankreichs die Trennung von Staat und Kirche Platz fin^e.
bem beX der freien Städte, mit einer entsprechen- Aus Rom wird unterm 4. gemeldet: Anläßlich der diffenrenden Gerüchte
den Umschrift und dem Münzzeichen. Sie werden im Ringe mit einem glatten über das Verbleiben des Papstes in Rom oder dessen eventueller Abre.se soll Car- w s.. melier dir vertiefte Anschrift Gott mit uns" führt. Ihr Durch- dina! Antonelli beauftragt worden sein, den Vertretern der Machte beim heiligen
M Sw? uni r 18 M'llim-l-r, für das S.uhlr Oie bestimmte Erklärung zugehen zu lassen dost der Papst den unubander.
Zwanzigmarkstück^22^2 Millimeter, für das Dreißigmarkstück 25 Millimeter. 6. lichen Entschluß gesüßt hat, unter kemerle. B-rhai.mss-n den V-t.can zu »er- Bis zum Erlaß eines Gesetzes über die Einziehung der groben Silbermünzen er- lassen. _______________—
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Teit erkort haben. — Der Reichskanzler bestimmt unter Zustimmung des Bundes- des Gesetz-Entwurfs über Den Reichskriegsschatz. Schluß.) Bet der Cpectalbiö- ratbes Die in Gold auszumünzenden Beträge, die Verthetlung dieser Beträge auf cusston wird §. 1 nach unerheblicher Debatte angenommen. — Ueber § 2, der die einzelnen Münzgattungen und auf die einzelnen Münzstätten und die Den letzte- in zweiter Lesung nachstehende Fassung erhielt: „Bet emgetrerener SenntnDeruna ren für die Prägung jeder einzelnen Münzgattung gleichmäßig zu gewährende Ver- deS Bestandes von 40 Millionen Thaler ist , bis zur Wiederherstellung desselben, aütuna. Er versieht Die Münzstätten mit Dem Golde, welches für Die ihnen über- oer Reichsknegrschatz durch Zuführung 1) Der aus anderen als den im Reichs- wiesenen Ausprägungen erforderlich ist. §. 7. Das Verfahren bei Ausprägung Haushaltsetat aufgefuhrten Bezugsquellen fließenden Einnahmen des Reichs, und der Reichsgoldmunzen wird vom Bundesratde festgestellt unD unterliegt Der Beaus- 2) im klebrigen nach der darüber durch Den ReichshauShaltSeta zu treffenden sichtigung von Seiten des Reichs. Dieses Verfahren soll Die vollständige Genauig- Bestimmung zu ergänzen", erhebt sich wiederum eine längere Debatte. Fnes be- feü ocr Münzen nach Gehalt und Gewicht sicherstellen. Soweit eine absolute Ge- antragt, die Worte: „du.u- ---'«v-»» VIV ?“*'-----°7 7« " 77'
nauigkeit bet Dem einzelnen Stücke nicht innegehalten werden kann, soll Die Ao- — Finanzminister Camphausen bittet um Ablehnung bleseö Antrages und Annahme weichuna im Mehr oder Weniger im Gewicht nicht mehr als zwei und ein halb des §. 2 nach Dem Beschlüsse der zweiten Lesung, tn welcher den Utzt tn Preußm Tausendtheile seines Gewichts , im Feingehalt nicht mehr als zwei Tausendtheile bestehenden Zustanden gegenüber ein großer Fortschritt liege. — v. Kardorff spricht betrauen. 8. Alle Zahlungen, welche gesetzlich in Silbermünzen Der Thaler- in demselben Sinne, während Dr. Hänel die Zuweisung von unbestimmten Fonds Währung, der Südbeutschen Währung, Der Lübischen, Der Hamburgischen Curant- und Einnahmen an einen Kriegsschatz für unconstitutlonell ^lart. Dies sei auch Währung, oder in Bremischen Thaler Gold zu leisten sind, oder geleistet werden oas Bedenken gewesen, welches Den verstorbenen Twesten eine so scharfe Stellung dürfen, können in ReichSgoldmünzen (§§. 1 und 3) dergestalt geleistet werden, gegen Die dauernde Institution des preußischen Staatsschatzes elnnehmen ließ, daß gerechnet wird — Das Zehn-Mark-Stück zum Werthe von 3y3 Thalern oder 0. Bennigsen. Die Auffassung Der Nr. 1 Des §. 2 , wie sie der Flnanzminister 5 $t. 50 Kr. Süddeutscher Währung, 8 Mark 51/2 Schilling Lübt,cher und Ham- bei Der zweiten Lesung ausoruckte, entspreche keineswegs dcrten'.gen der Commilsions- duraifcher Curant - Währung, 3 Thlr. 24/ Grote Gold Bremer Rechnung; — Mitglieder, welche den §. formuiirtcn; der Reichstag werde aber hoffentlich im das Zwanzig-Mark-Stück zum Werth von 6^/3 Thalern oder 11 Fl. 40 Kr. Etat dafür sorgen, daß seine Auffassung Die maßgebende bleibt Glücklicherweise Süddeutscher Währung, 16 Mark 102/3 Schilling Lübischer und Hamburgischer fd das Butgetrecht des Reichstages viel genau.r pracisirt und umfassender, wie Curant Währung, 6 Thaler 1^/, Grote Gold Bremer Rechnung; — Das Dreißig, cad des preußischen Landtages; ersterer brauche nur die ihm verUeheaen constitu- Mark-Stück zum Werth von 10 Thalern oder 17 Fl. 30 Kr. Süddeutscher Wäh. tionellen Rechte anzuwenden, um allen Velleitäten zu entgehen. Daß die zufalltgen, runa, 25 Mark Lübischer und Hamburgischer Curant-Währung , 9 Tyaler 210/31 gewissermaßen vom Glücke abhängigen Einnahmen in den Reichskriegsschatz flutzen, Grole Gold Bremer Rechnung. §. 9. Reichsgoldmünzen, deren Gewicht um dagegen hat Redner nichts einzuwenden, aber er verlangt mit Entschiedenheit, datz nicht mehr als fünf Tausendtheile hinter Dem Normalgewicht (§. 4) zurückble-bt die Lasten des bisherigen preußischen Kriegsschatzeö auf alle deutschen Schulterit (Passiraewicht), und welche nicht durch gewaltsame oder gesetzwidrige BefchäDigung gleichmäßig vertheilt werden. — In namentUcher Abstimmung wird der Antrag am Gewicht verringert sind, sollen bei allen Zahlungen als vollwichtig gelten. Fries' mit 171 gegen 120 Stimmen abgelehnt, der §. 2 tn der Fassung der Reichsgoldmünzen, welche Das vorgedachte Passirgewicht nicht erreichen und an zweiten L-sung genehmigt. — §. 3 findet ohne DtScusfion Annahme und ebenso Zahlungsstatt von den Reichs-, Staats-, Provinzial- oder Communalkass'N, sowie in der definitiven Schlußabstimmung das ganze Gesetz.
von Geld- und Creditanstalten und Banken angenommen worden sind, dürfen von Der Präsident verliest sodann ein Einladungsschreiben des Berliner^Magistrate den gedachten Kaffen und Anstalten nicht wieder auSgegeben werden. Die Reichs- zur feierlichen Enthüllung des Schillerdenkmals, und schließt darauf Die Sitzung aolvmünzen werden, wenn dieselben in Folge längerer Circulation und Abnutzung um 43/4 Uhr. — Nächste Sitzung morgen 12 Uhr.
am Gewicht so viel eingebüßt haben, daß sie das Passirgewicht nicht mehr er- f Berlin, 6. November. Das deutsche Centralcomite hat nach Dem letzten reichen, für Rechnung desjenigen Staats, für welchen Die Münzen geprägt sind, Nachweise eine Gtsammttinnahme von 4,458,700 Thlr. gehabt. Hiervon gehorec zum Einschmelzen eingezogen. Auch werden dergleichen abgenutzte Goldmünzen ver Kaiser-Wilhelm-Stiftung 1,096,000 Thlr. Das deutsche Centralcomite wir b.t den Kassen dieses Staats stets voll zu demjenigen Werthe, zu welchem sie aus- in nächster Zeit mit der Zusammenstellung eines Berichtes über die Stammte 2Wö' gegeben sind, angenommen werden. §. 10. Die Bestimmung im zweiten Alinea feit der freiwilligen Krankenpflege währenD oes deutsch - französischen Krieges oe des Artikels 11 des Münzvertrages vom 24. Januar 1857 wird aufgehoben, ginnen.
§. 11. Sobald Der zunächst auszuprägende Betrag von Goldmünzen (§. 6) in Berlin, 6. November. Die „Nordd. Allg. Ztg." weist auf Die zunehmend! Verkehr gebracht ist, sind die derzeit im Umlauf befindlichen deutschen Goldmünzen Cooperation Der Uitramontanen und Communisten, Der schwarzen und rothen je- durch die Staaten, für welche sie ausgeprägt sind, etnzuztehen. §. 12. Es sollen fuiten, hin und bemerkt, Daß gerade in Belgien beide Todtfeinde DeutlchlandS Gewichtsstücke zur Aichung und Stempelung zugelassen werden, welche das Normal- des modernen Staates einen Sammelplatz haben. Belgien wird a.s ein Dani gewicht und das Passirgewicht Der nach Maßgabe Dieses Gesetzes auszumünzenden bezeichnet, welches seit 1864 Alles dem uneigennützigen, aufopfernden SchuF Goldmünzen, sowie eines Vierfachen derselben angeben. Für Die Aichung unv Deutschlands verdanke. Die belgische freie Presse habe keine richtigere Aufgav Stempelung dieser Gewichtsstücke sind die Bestimmungen der Artikel 10 und 18 als die Bekämpfung der schwarzen und der rothen Internationalen, deren Zusammen der Maaß- und GewichtSordnung vom 17. August 1868 (Bundesgesetzblatt S. wirken Die Zukunft Deutschlands fortwährend bedrohe.
473) maßgebend. §. 13. Im Gebiet des Königreichs Bayern kann im Bedürf- Berlin, 7. Nov. General Stiehle, bisher Chef^ver zweiten Ablheilung oe nißfall eine Unterteilung Des Pfennigs tn zwei Halb-Pfennige stattfinden. "
Spanier, ner ' 1
Prankf. Ban Frankf. Ver Darmst. Bai Wien Bank; Galizien 25 Oeat. Credil


