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Preis rtecreljährig 1 st. 12 fr. nit Bringer lohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fl. 27 fr.

Erscheint täglich, mit Sus' nähme Montngs.

Expedition: Canzletberg

Ltt. B. Nr. 1.

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kielen.

Ne. 131. Dicnstag ben 4. Inti 1871«

Befteilurrgen auf den Gießener Anzeiger bet allen Post-Expeditionen und ben Lan^Postboten entgegen gmommen.

A m tlicher Thei l.

Gieken, am 30. Juni 1871.

Betreffend: Unterstützung bedürftiger Familien der zum Dienst einberufenen Reserve- rc. Mannschaften.

Das Grstzyerr«gliche Kreisamt Gießen

an die Großherzoglichen Bürgermeistkreien des Kreises.

Wir sind veranlaßt, die Bestimmung unseres Ausschreibens vom 19. September v. I. wiederholt in Erinnerung zu bringen, wonach unverzüglich Anzeige zu erstatten ist, wenn Reservisten, Landwehrmanner und Ersatz-Reservisten, deren Familien aus der Kreis­kasse Unterstützung erhalten, aus dem Militärdienst auf unbestimmte Zeit entlassen werden.

v. Starck.

Politischer

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f Die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht in Frankreich,! die von dem für Vic Reorganisation ver Armee nieoergesetzten Ausschuß cer |ran< zöfischen Nationalversammlung einstimmig befürwortet ist und von letzterer unzwcifel-! haft beschlossen iqe-den wird, muß in ihren unvermeidlichen Konsequenzen auf Cie zukünftige Gestaltung Europas einen außerordentlichen Einfluß ausüben.

Allerdings ist nicht anzunehmen, daß die französische Nation durch Ädop- tirung der allgemeinen Wehrpflicht ihr früheres, zum Nachtheile Europas vcr- vendetes Prestige wieder gewinnen wird, denn dazu wäre die Wiedererwerbung ihrer nunmehr vernichteten Offensivstellung erforderlich, was nach menschlicher Vor­aussicht bet der Stärke der deutschen Defensive und bei der notorischen Neber» legenheit des veutschrn Heeres nicht gelingen wird; ebenso bleibt es vor der Hand noch sehr fraglich, ob die neue französische Heeresorganisation diejenige Consolivi- rung in Bezug auf die inneren Zustände herbeiführt, die zur Herstellung vcr wahren Republik" over derwahren constitutionellen Monarchie" erforderlich ist. Wohl aber wird sie derjenigen Richtung ver französischen Politik als Soutien dienen, die in der Vernichtung der neu gewonnenen Stellung Deutschlands ihre Aufgabe sucht.

Wenn wir nun auch augenblicklich von dieser Richtung nichts zu fürchten haben, weil ihr die Mittel fehlen, sich geltend, zu machen, so gestaltet sich jedoch die Sache ganz anders mit dem Momente, in welchem Frankreich wieocr zu einer aktionsfährgkn Macht heranreift. Wenn es richtig ist, daß das deutsche Reich keine Situation in Europa dulden darf, bei Ver Frankreich die Möglichkiit winkt, mit seiner gesummten Volkskraft sich auf uns zu stürzen, währenvvem Rußland die Gelegenheit wahrniaimt, seiner Machtstellung in Europa eine breitere Basis zu geben, Vann kann auch nicht bestritten werden, daß Deutschland darauf ange- wiesen ist, moralische Eroberungen zu machen, und zwar bei Zeiten, Damit ihm die Opfer nicht zu schwer werden, oie es zu seiner Sicherung wie zur Erfüllung seines civilisatorischen Berufs über kurz oder lang bringen muß. Es ist daher die unabweisliche Aufgabe der deutschen Politik, neben ver nationalen Fortentwicke­lung auch das freiheitliche Element so zu kräftigen, daß wir dadurch eine AttiaktionS- kraft ausüben auf alle die deutschen Stämme, die außerhalb des deutschen Reichs sich noch befinden, welche uns Vie Gewißheit giebt, Vaßwir im Moment Ver Ge- fahr uns ihrer thatkräftigen Unterstützung versichert halten dürfen.

Die außerordentlichen Anstrengungen, die jetzt überall in Europa gemacht werden, um bas deutsche Element zu unterdrücken oder bet Seite zu schieben, müssen nothwendig dazu führen, in allen deutschen Stämmen außerhalb des deut­schen Kaiserreiche- das deutsch-nationale Bewußtsein bis zu einem Grave zu stärken, daß der deutschen Familie alle ihre Kinder wieve.gegeben werden. In jedem Falle wird die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht in Frankreich das Gute für Deutschland haben, daß man in allen Kreisen die Einsicht gewinnen wird, wie sehr es noth thut, in jedem Einzelnen die höchste Opferfreudigkeit und Hingebung für dar gemeinsame Vaterland hervorzurufen, und dann nicht nur alle reaktionäre Gelüste weit von sich wegzuwerfen, sondern auch dem deutschen Volke, als der intelligentesten und gesittetsten Nation dieser Welttheils, die meiste Freiheit zu geben.

Militär-Convention.

(Fortsetzung.)

Artikel 19.

OWere, Mannschaften, Aerztc und Militärbeamte werden bei demnächst ein- tretender Invalidität nach den jeweilig bestehenden Reich-- oder preußischen Normen pensionirt. Beträgt die so berechnete Pension für Offiziere, Aerzte und Beamte iveniger als diejenige, welche die betreffenden Personen nach den am 1. Jul: 1869 aufgehobenen hessischen Pensionsgesetzen an diesem Tage erworben hatten, so sollen tieselben den letzteren Betrag als Pension erhalten.

Für jeden einzelnen soll dieser Betrag auf den erwähnten Zeitpunkt berechnet

:unt> darüber von der betreffenden Großherzoglichen- Militärbehörde demnächst ein !namen!tiche- Verzeichniß aufgestellt unv mitgetheilt wcrven.

Die Preußische Militärverwaltung j übernimmt in Beziehung auf die am 1. Juli 1869 bereits definitiv angestellten Offiziere, Aerzte und Militärbeamten Vie Verpflichtung, welche nach Art. 2 ves Großherzoglich Hessischen Gesetze- vom 1. Juli 1869, betreffend die Pensionsverhältniffe Ver Offiziere und oberen Militär­beamten (Regieruug-blatt Nr. 29) der Großherzoglich Hessischen Militärverwal­tung obliegt.

Artikel 20.

Die Garnisoneinrichtungen an Gebäuden und Grundstücken verbleiben Hessi­sches St-atS- beziehungsweise Gemeinveeigenthum unv sind nur als im Nießbrauch der Truppen befindlich anzusehen. Mit dem Nießbrauch übernimmt das Reich die Erhaltungspflicht, die auf den Gcbä'uven ruhenden Lasten, sowie sonstige Vertrags- mäßige Verpflichtungen. Wo ver Besitz auf Miethsverträgen beruht, tritt Vas Reich in vicse ein, was auch für solche zu dem Großherzoglichen HauSvermogen gehörige Gebäude und Grundstücke gilt, welche der Militärverwaltung miethweise überlassen worden sind.

Gebäude und Grundstücke, welche für militärische Zwecke entbehrlich werden, gehen an die Domanialverwaltung over an Vie betreff. GarnisonSgemeinde zurück.

Artikel 21.

Die sämmtlichen vorhandenen Materialbestände für reglementärc Bedürfnisse de- Großherzoglichen Eontingents, als: Bekleidung, Bewaffnung, Munition, Feld- .quipage, Fahrzeuge, Pferde, Utensilien und Proviant, gehen an das Reich über. Dagegen und gegen Uebernahme des Thcils der auf Hessen fallenden Knegskosten- cntschävigung, welcher von Reichswegcn für Wiederherstellung des Kriegsmaterial- bestimmt werden wird, übernimmt die Preußische Militärverwaltung Vie Wieder­instandsetzung des gesammtcn Material-, sowie die Beschaffung der noch fehlenden Gegenstände und Einrichtungen für die erste Ausstattung des Großhcrzoglichen EontingentS. In laufende Lieferungs- und MiethSverträge, welche zur Zeit ver Jnkrafttretung ver gegenwärtigen Convention noch in Geltung sind, tritt die Preußische Militärverwaltung ein; ebenso werden die in der Ausführung begriffenen Bauten und Anlagen für militärische Zwecke von derselben weiter geführt, sofern das Interesse vcr Heeresverwaltung nicht grbicten sollte, davon Abstand zu nehmen.

Artikel 22.

In Beziehung auf das von Preußen auf das Reich übcrgcgangene Besatzungs­recht in Mainz werden die bisher zwischen Preußen und der Territorialregierung maßgebend gewesenen Bestimmungen auf das Vcrhältniß zwischen dem Reiche und der Territorialregierung Anwendung finden.

Artikel 23.

Die gegenwärtige Convention bezieht sich nicht auf da- Großherzogliche GenSd'armeriecorps. Dasselbe behält jedoch seinen militärischen Charakter und bleibt der militärischen Gerichtsbarkeit unterworfen. Die Rechte Seiner König­lichen Hoheit des Großherzog- in Beziehung auf Vie militärische Gerichtsbarkeit Ve- GenSd'armeriecorps bleiben in ihrem bisherigen Umfange aufrecht erhalten.

Artikel 24.

Alle diejenigen auf das ReichSkriegSwcsen bezüglichen Dortheile und Erleich. tcrungen, welche, abgesehen von besonderen Zugeständnissen in Beziehung auf Geld» leistungen in Preußen cingeführt oder einem Staat de- vormaligen Norddeutschen Bundes gewährt sind oder werden, soll « dem Großherzogthum gleichfalls zu Gute kommen. Die Hessischen Staatsangehörigen sollen in allen auf da- Militärwesen sich beziehenden Verhältnissen, so namentlich auch in Betreff der Benutzung der vorhandenen oder noch zu errichtenden militärischen Dildungs- und Erziehungs­anstalten den Preußischen Staatsangehörigen völlig gleichgestellt sein.

Artikel 25.

Vorstehende Großherzoglich Hessischer Seit- unter ausdrücklichem Vorbehalt der einzuholenven Zustimmung ver dortigen Lande-vertretung abgeschlossene Neber-