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Der Geistliche ist auch Vorsitzender dieses besondern Kirchenvorstandes.

Art. 6. Stimmberechtigt bei ver Wahl des Kirchenvorstandes sind allr selbstständigen männlichen Kirchengemeindemitglieder, dir

bekleidet hat,

Über 60 Jahre alt ist,

an andauernder Kränklichkeit leidet, oder

ohne wesentlichen Nachtheil für seine häuslichen oder Erwerbsverh^ niffe den Obliegenheiten eines Kirchenvorstehers nicht zu entsprecht vermag,

mir mit allen verbündeten Mächten gemein.

Alexander.

Namens Sr. faiferl. Majestät der Staats-Secretär Graf v. Nessel rode.

Paris, den 31. März 1814, Nachmittags um 3 Uhr.

Wesenheit bei der Vercification der Gewalten angreisen. Bitte, per Telegraph zu Art. 13. Die Gewählten werden an einem Sonntage der Gemeinde ^ antworten." der Kanzel verkündigt, sodann am zwciinachsten Sonntage in der Kirche von

--------------- Vorsitzenden de« Kirchenvorsiandes vorgestellt und aus treue und sorgfältige k>

Darmstadt, 31. Januar. Das gestern erschienene Reg.-Blatt Nr. 3 enthält: süllung der Pflichten ihre« Amt« beeidigt. Ist die Wahl eine« Mitgliedes 1 I. Seiet vom 8. December 1870, die provisorische Organisation der Kirchen- anstandet, so bleibt die Verpflichtung bi« zur Entscheidung über den erhobe«-

Art. 1t. Wer

unmittelbar vorher 6 Jahre lang da« Amt eines Kirchenvorstlhc'

rcsp. der Gruppe gewählt.

Art. 4. Der betreffende Decan bestimmt, nach Vernehmung der Kirche«. Vorstände, die au« jeder einzelnen Gemeinde nach Matzgabe des Art. 2 zu wäh­lende Zahl von Kirchcnvorstchern resp. bildet die fragliche Gruppe und bestimmt die Zahl der von derselben zu wählenden Kirchenvorsteher.

Gegen diese Bestimmung ist Berufung an da« Oberconsistorium zulässig.

21-t. 5. Besitzt eine einzelne OrtSgemcinde, die mit einer oder mehrer!« andern Ortsgemeinben zu einer Kirchengemeinde und einem gemeinschaftliche« Kirchenvorstand verbunden ist, eignes Kirchcnvermögcn, so wirb für sie noch eit

beauftragt haben, nach Maßgabe de« mit diesem Ebicte veröffentlichten Entwurf» einer Vcrfaffung der evangelischen Kirche de« Großherzogthum« die erforderlichen Anordnungen zur Wahl der provisorisch zu bildenden Kirchenvorstände zu treffen, so haben Wir nunmehr, damit dieser Unserer Weisung entsprochen werben könne, auf Antrag gedockten Ministeriums, unter gleichzeitiger Aufhebung Unsere« Edict« vom 6. Juni 1832, betreffend die Organisation der Kirchenvorstände evangelischer und katholischer Confession, soweit dasselbe die Angehörigen der evangelischen Kirche betrifft, in Bezug auf die Bildung und den Wirkungskreis der evangelischen Kirchenvorstände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1. Jede evangelische Kirchengemeinde, welche einen eigenen Gotter- dienst hat, mag sie nun aus einer ober mehreren Ortsgemeinben bestehen, hat aU verfassungsmäßigen Vertreter bei Verwaltung ihrer Angelegenheiten innerhalb b«

1000 2500

2500 5000

Räten der Kaiser von Rußland und Cer König von Preußen, die Oberbefehlshaber der verbündeten Heere, wurden mit tausendmaligem Zurufe: Es leben die ver. bündeten Herrscher! E« lebe der Friede! Es leben unsere Retter! empfangen. Wie der Zug weiter in die Straße kam, erschienen Tausende von weißen Hut- schleifen in der Volksmenge, und Alle« schrie einmütig: Es leben die Bourbonen! ES lebe der König! Es lebe Ludwig der Achtzehnte! Der Senat versammelte sich um eine vorläufige Regierung zu ernennen. Die Pariser Nationalgarbe warb bewaffnet beibehalten. In Gemeinschaft mit den BunbeStruppen hat sie, am 31., die Wachen besetzt. Den 1. April sind die verbündeten Heere zur Verfolgung der Ueberbleibsel de« französischen Heeres auf der Straße von Fontainebleau vor- gerückt. Der tiefste Friede herrscht in der Hauptstadt.

(A) Pariser Einwohner!

Die Verbündeten Heere stehen vor Paris. Der Zweck ihres Zuges nach ver Hauptstadt des französischen Reiches gründet sich auf die Hoffnung einer auf- richtigen und dauerhaften Versöhnung mit demselben. Seit 20 Jahren ist Europa mit Blut und Thränen gctränlt. Vergeblich waren alle Versuche, um so vielem Unglück ein Ziel zu setzen, da in der Macht der euch unterdrückenden Regierung selbst ein unüberwindliche« Hinderniß zum Frieden liegt. Welcher Franzose ist nicht von dieser Wahrheit überzeugt? Die verbündeten Herrscher wünschen aufrichtig eine heilsame Obergewalt in Frankreich, welche die Eintracht aller Völker und Regierungen mit ihr befestigen können. Der Stadt Paris kommt es zu, in gegen- wattigen Umständen den Weltfrieden zu beschleunigen. I"- «

gesetzlich en Gränzen einen Kirchenvorstand.

Art- 2. Der Kirchenvorstand besteht aus dem oder den ein Pfarramt mit Seelsorge bet der Gemeinde versehenden Geistlichen, oder deren Stellvertretern, (Pfarrverwaltern, Psarrvicarien oder Specialvicarien) und außerdem:

1) bei Gemeinden bis zu 300 Seelen aus. - A von 300 bis 1000 Seelen aus

bündeten Heere, Fcldmarfchall Fürst v. Schwarzenberg.

(B) Kapitulation der Stadt Paris.

Nachdem der vierstündige Waffenstillstand, dessen man zur Verhandlung der Bedingungen der Besitznahme der Stadt Paris, und des Rückzuges dir stcy darin befindenden französischen Heerhauftn übereingekommen war, zu einer Aus­gleichung geführt hatte; so haben die unterzeichneten, durch die wechselseitige Be­fehlshaber der gegenüberstehendcn Heere hinlänglich Bevollmächtigten, folgende Puncte abgeschlossen und unterschrieben: 1) Die Heerhaufen der ^Marschälle Her­zoge von Treviso und von Nagusa werden den 31. (19. alten Dtyls), Morgens um 7 Uhr, die Stadt räumen. 2) Sie werden das Kriegögeräthe ihrer Heer- .............. . , - - ~ - , . _ m f

häufen mitnehmen. 3) Die Feindseligkeiten können erst zwei Stunden nach Rau- besonderer Kirchenvorstand gebildet, dessen Wirksamkeit ledoch auf die Verwaltung muna der Stadt' nämlich den 31., um 9 Uhr Morgens, wieder anfangen. oieseS besonderen Vermögens beschrankt ist.

4) Alle Zeughäuser, Kriegswerkstätten, Einrichtungen und Vorräthe werden in tft nurh Vorsitzender dreieS besondern Ktrchenoorstandes.

'ÄK;.1'"7-rSulÄÄMÄ*«...»3«».. «... t.iw.««.. -ä.«'ch-.».w.». Llmemruppkn getrennt. ©ic wirv btibel) alten, rntwafsnci uvtr entlassen, nach 5Jcr- nicht vom Stimmrecht bei Cer Wahl Ces VvtstanCtS Oer bürgerlichen GemetM fiiqung Cer »erbünCrten Mächte. 6) Die Stabtgensb'armerie wirb in Allem Cas anSgefchloffen sine. . .

Schicksal Cer Nationalaarbe teilen. 7) Die DerwunCeten unC Nachzügler, welche Art. 7. Wählbar in Cen KtrchenvorstanC sind nur solche nach Art. t nach 7 StunCen noch in Paris bleiben, sine Kriegsgefangene. 8) Die Staci stimmberechtigte Männer, welche cas 30. Lebensjahr überschritten haben, Cmt

Daris wirb Cent Ecelmuthe Cer hohen verbünbeten Mächte empfohlen. Abze- LebenSwanCel unbescholten ist unv Cie ihren kirchlichen Sinn miO ihre Ltebe ju:

schlossen in Pari«, Cen 31. März 1814, um 2 Uhr Morgens. Unterzeichnet: evangelischen Kirche Curd) Theilnahme am öffentlichen Gottesbtenste unC hetitge,

Der Oberst Orlosf, Flügelabjutant Sr. Mas. Ce« Kaiser« aller Reußen; Cer AbenCmahl bethätigen. .

Oberst Gras Paar, FlügelaCjutant Sr. Durchlaucht Ces FelCmarschall« Fürsten Personen, welche in auf- unC absteigenCer Linte verwanCt sinb, sowie Brudet von Schwarzenberg; Cer Oberst Freiherr Fabrier, vom Generalstab Sr. Exeel- Halbbrüoer, Schwiegerväter unC Schwiegersöhne können nicht gletchzetttg Mttgltett: teni Ce« Marschalls Herzogs von Treviso; Cer Oberst Deny«, erster General- pes KirchenvvrstanbeS sein. J

adjutant Sr. Epeellenz des Marschalls Herzogs von Nagusa. Von Cen in solchem Verhältnisse StehenCen tritt cerjentge em, welcher »«

1 16) Erklärung. meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit enlschetCet Ca« Loos.

Die Leere Cer verbündeten Mächte haben Cie Houptstabt Frankreich« besetzt. Art. 8. Wirb Cie Gültigkeit Cer Wahlhanclung, DCer Cie Befähigung einet

Die Heere Cer verbünbeten Mächte haben Cie Houptstabt Frankreichs besetzt. Art. 8. Wirb Cie Gültigkeit Cer Wahlhanclung, ober Cte Befähigung en® Die verbünbeten Herrscher genehmigen Cen Wunsch X>y französischen Volke«. Sie Gewählten beanstancet, so hat Carüber CaS Oberconsistorium nach Anhörung tt erklären: Daß, wenn Cie Friebensbecingungen stätkere Verbürgungen enthalten Kirchenvorstanbes zu entscheicen.

müßten, um Bonaparte'« ^yrsucht zu fesseln, selbige Cann günstiger augsallen sollen, Art. 9. Sobalc Cie Beengungen Cer Mahlbarkeit wegfallen, hat Cas ft wenn Frankreichs Rücktet zu einer weisen Regierung cte Gewißheit Cer Ruhe trcffenCe KtrchenvorstanCSmitglieC auszuscheiCen. ,

üiebt Die »erbiinCeten Herrscher machen bemnach bekannt, baß sie nicht mehr Wegen erwiesener Dienstuntüchtigkeit, wegen beharrlicher Vernachla sigMj mit Napoleon Bonaparte, noch mit Jemandem seiner Familie unterhandeln wer- oer Amtspflichten, sowie wegen sonstiger PflichtwlCrigkeft kann Cie Entlass«!

Cen: baß sie die Vovstäncigkrit Ce« alten Frankreichs, wie selbige unter Cessen burch bas Oberconsistorium nach Anhörung Ces KirchenvorstonCes erfolgen,

gesetzlichen Königen bestanC, aufrecht erhalten werben. Sie bürsten selbst mehr Art. 10. Die Wahl erfolgt nach Maßgabe Unserer Verordnung vom ha thun, Ca sie noch immer Cen Grunbsatz «uSsprechen, baß für Europa'« Wohlfahrt tigen, betreffenb Ca« bei oer Wahl Cer provisorischen KirchenvorstänCe evangelija« Frankreich groß und mächtig sein müsse. T)a£ sie die Verfassung, welche das Eonfefsion einiuhaltende Verfahren, in der Krrche bei verschlossenen Thuren W

französische Volk sich geben wird, anerkennen und verbürgen werden. Sie laden unter angemessener Feier.

demnach den Senat ein, eine vorläufige Regierung anzugeben, welche den Bedürf­nissen der Verwaltung vorstehen, und die für das französische Volk passende Ver­fassung vorbereiten könne. Die Gesinnungen, welche ich eben geäußert habe, sind

die auf ihn fallende Wahl ablehnen.

Der BrüsselerGaulois" kündigt an, daß fein Director Tarbe folgendes lieber die Zulässigkeit der Ablehnung aus den unter 3 und 4 bemerk^ Telegramm an Gambetta gerichtet:Im Namen der Wahlfreiheit fordere ich von Gründen entscheidet, nach Anhörung des Kirchenvorstandes, das Oberconsistonu heute an für den Brüsseler Gaulois das Recht, in Frankreich frei zu circuliren Art. 12. Für Diejenigen, welche aus irgend einem Grunde v o r dem M und auf der Straße verkauft zu werden. Im Verweigerungsfalle protestire ich tritt in den Kirchenoorstand wegfallen, treten ohne neue Wahl die nachfolgend im Voraus gegen die Aufrichtigkeit der Wahlen und werde sie alle in ihrer Höchstbestiwmten ein.

lumuu rv zu, in» ***** ..... ....... ' ' ' ,

ven vrn wruiu. .» Ihre Stimme wirb mit aus Cen weltlichen Mitglieberu Cer betreffenden Gemeinbe entnommenen unC durch

Cer Theilnahme erwartet, welche ein so unermeßlicher Erfolg einflößen^ muß. Sie unmittelbare Wahl aller stimmfähigen männlichen Mitglieder derselben berufenen entfAeitc sich und das vor ihren Mauern stehende Heer wird Vie Stütze ihres Vertretern. A t .

Ausspruches sein. Pariser! Ihr kennt die Lage eures Vaterlandes, das Betragen Die gegenwärtigen weltlichen Mitglieder der Ktrchenvorstande treten dem. von Bordeaux, die freundschaftliche Besitznahme von Lyon, die auf Frankreich ge nächst nach erfolgter Drensteinweisung der nach Maßgabe dres.S CdlctS zu ladenen Uebel und Vie wahren Gesinnungen eurer Mitbürger. In diesen Vor* wählenden Kirchenvorstanosmitglieder, sofern sie mcht zu diesen gehören, sammt« bildern findet^ ihr das Ende des auswärtigen Krieges und des Bürgerzwistes, lich aus.

Anderswo könnt ihr es nicht mehr suchen. Die Erhaltung und die Ruhe eurer Hülfsgeistlichen stcht im Kirchenvorstande nur eine berathcnde Stimme zu.

Stadt werden der Gegenstand der Sorgfalt und der Maßregeln fein, welche die Den Vorsitz un Kirchenvorstande fuhrt der Pfarrer, oder dessen Stellver.

Verbündet"n sich erbieten, mit den Gewalten und den die öffentliche Achtung am tret r; wenn mehrere Geistliche m derselben Gemeinde angestellt sind, der erste, meisten"^genießenden Bürgernzu nehmen. Keine Einquartierung wird aus der Oefin'tiv angestevte Geistliche gehen hinsichtlich des Vorsitzes den Pfarrverwaltm Hauvtstart lasten. Mit diesen Gesinnungen redet daS vor euren Mauern bemaff» und Pf.nroicanen vor.

netc Europa euch an. Eilet, dem Vertrauen zu entsprechen, welches dasselbe m Art. 3 In Kirchengemeinden, welche mehrere Orte umfaffen, wird aut Weisdeit setzt. Der Oberbefehlshaber der ver- jedem Orte, oder ttn?v zu bitdenden Gruppe eine dem Veryaltrnß der Seelenzahl entsprechmde Anzahl von Kirchenvorstehern je durch die Stimmberechtigten des Orl-

vorstände evangelischer Eonfefsion betreffend. Dasselbe lautet: Anstand ausgesetzt. ..

Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc. Art. 14. Beanstandungen des Wahlverfahrens oder der Befähigung e> Nachdem Wir durch Unser Edict vom 11. Juli d. I., die Verfassung der Gewählten können nur binnen 8 Tagen, von der in Art. 13 bemerkten Ver evangelischen Kirche des Großherzogthums betreffend, Unser Ministerium des Innern ^digung deS Wahlergebnisses an gerechnet, bei dem Kirchenvorstand erhoben v

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