Gießener Anzeiger
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Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kielen
Samstag den 2. Tcccmbcr
1871«
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Bei der« ungewölmlichen Iat^effe. welche» de, mit den schon erwähnten
Vorgängen in Rio de Janeiro, in Zusammenhang gebrachte Nachricht von der
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bereitesten förflöno.n d-r Reichsk„sse zu entnehmen.
lichen Session Rechenschaft zu geben.
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über den Kopf und gab ihm zugleich eine Ohrfeige. Dieser Deckoffizier hatte mit tchweig'nder Verwunderung die Thätigkcit de- Fremden ertragen, jetzt begriff er die Sachlage völlig und schlug dem Friedensbrecher so mit der Faust gegen den
auf die einzelnen Münzgattungen unv auf die einzelnen Münzstätten und die den letzteren für die Prägung jeder einzelnen Münzgattung gleichmäßig zu gewahrende Vergütung. Er versieht diese Münzstätten mit dem (Solde, welche« für die ihnen überwiesenen Ausprägungen erforderlich ist.
§. 7. Da« Verfahren bei Ausprägung der Reichegoldmünzen wird vom Dundesrathe festgestellt und unterliegt der Beaufsichtigung von Seiten de« Reichs. Dieses Verfahren soll die vollständige Genauigkeit der Münzen nach Gehalt und Gewicht sicherstellen. Soweit eine absolute Genauigkeit bei dem einzelnen Stücke nicht innegehalten werden kann, soll die Abweichung in Mehr oder Weniger im Gewicht nicht mehr als zwei und ein halb Tausendtheile seine« Gewichts, im Feingehalt nicht mehr als zwei Tausendiheile betragen.
§. 8. Alle Zahlungen, welche gesetzlich in Silbermünzen der Thalerwäij- rung, der süddeutschen Währung, der Lübischen oder Hamburgischen Courantwahrung oder in Thalern Gold Bremer Rechnung zu leisten sind oder geleistet werden dürfen, können in Reichsgoldmünzen (§§. £ und 3) dergestalt geleistet werden, daß gerechnet wird: das Zehnmarkstück zum Werthe von 3*/3 Thaler oder 5 Gulden 50 Kreuzer süddeutscher Währung, 8 Mark 5J/3 Schilling Lübischer und Hamburgischer Courantwährung, 3y93 Thaler Gold Bremer Rechnung; das Zwanzigmarkstück zum Werthe von 62/3 Thalern oder 11 Gulden 40 Kreuzer süddeutscher Währung, 16 Mark 102/3 Schilling Lübischer und Hamburgischer
Indienststellung dreier deutschen Kriegsschiffe, wachgeruken hat, wird c- nothig sein, jenen Vorgängen selbst eine größere Aufmerksamkeit zu schenken. So entnehmen wir dem letzten Heft der Wochenschrift „Im neuen Reich" ein aus Rio, 21. Oct., datirteS Schreiben, das unter der Ueberschrift: „Ein Abenteuer deutscher Seeleute am Lande", den stattgehabten Conflict eingehend schildert; dasselbe lautet:
„Ein Raufhandel, welcher unserer Marine, Offizieren von der „Nymphe", am 19. October aufgenöthigt wurde, hatte größeren Umfang al« sonst Hafenschlägereien, er wird in allen Blättern Rioö leidenschaftlich mit Nennung aller Namen besprochen, in allen Häusern begutachtet, er hat die deutsche Colonie in Die größte Aufregung versetzt, und sogar Glückwünsche au Offiziere und Mannschaften der Corvette „Nymphe" hervorgerufen. Da die Affaire vielleicht weitere Folgen hat und da sie feine üble Probe von den Abenteuern eine« Seemannes in fremden Hafenstädten gibt, so berichte ich Ihnen den Hergang genau und ausführlich auf Grund eingezogener Erkundigungen. Schon vor einigen Tagen waren drei deutsche KrtegSmatrosen von der „Nymphe" plötzlich und wie sie behaupteten, ohne allen Grund in einem Hause überfallen worden. Die Matrosen hatten zuerst Die sämmtlichen Bewohner des Hauses, welche auf sie einsprangen, zu den Fenstern hinauSgeworfen, dann das Haus gegen mehr als 40 Polizeibeamte — eine hier sehr übel beleumundete Menschenklaffe — vertheidigt und sieben Strolche zu Boden geschlagen, bis sic sich endlich ergeben mußten. Die Matrosen wurden ungefesselt nach dem Gefängniß geführt, was hier unerhört ist, meldeten sich aber schon am nächsten Morgen an Bord zurück. Auch Offiziere der „Nymphe" waren, wie man erzählt, beim Baden von einem Haufen Polizeibeamter überfallen und nur durch Die Energie de- EapitainS vor einem Angriff bewahrt worden. Die Luft war alfo schon schwül und da- Folgende vielleicht eine Rache für die erste Affaire. Vorgestern Abend also saß ein Seecadett der „Nymphe" — der da« Lob eines besonnenen und wackeren jungen Manne- hat — mit vier Deckoffizieren de« Schiff«, Dem Steuermann, Feuerwerker, Bootsmann und einem Maschinisten, in dem Hotel Central, einer anständigen Restauration, wo sie zufällig zusammcntrafen, friedlich beim Glase, sie sprachen deutsch, machten weder Lärm, noch erregten sie irgendwie Anstoß. Da traten einige gut gekleidete Männer in1« Zimmer, welche sich theil- englisch, theils französisch unterhielten. Einer derselben verließ den Raum wieder, kehrte nach etwa zehn Minuten zurück, warf heftig die Thüre zu und stürzte schreiend und gestlkälirend auf die deutschen Seeleute lo«, welche zugleich da- Geräusch vieler Stimmen vor der Thür zu vernehmen glaubten. Die Deutschen hörten dem heftigen Manne, der j.tzt portugiesisch sprach, zu, verstanden aber kein Wort von seinen Deklamationen. Plötzlich fuhr der Zornige auf die Gläser der Deutschen, goß bl tzschncll einige Reste de- Getränkes zusammen, warf sie dem Maschinisten
Erscheint täglich, mit Au4» nähme Montag-.
Expedition: Canzleiber» 8tt V. Nr. 1.
t Gesetz, betreffend die Ausprägung von ReichSgoldmünzen.«
(Rach den Beschlüssen des Reichstags in Dritter Lesung.)
§. 1. Es wird eine Reichsgoldmünze ausgeprägt, von welcher au- einem Pfunde feinen GolveS 139J/2 Stück au-gebracht werden.
§. 2. Der zehnte Therl dieser Goldmünze wird Mark genannt und in hundert Piennige eingetheilt.
§. 3. Außer der Reich-goldmünze zu 10 Mark (§. 1) sollen ferner ausgeprägt werden: Reichsgoldmünzen zu 20 Mark, von welchen au« einem Pfunde seinen Goldes 693/4 Stück ausgebracht werden.
§. 4. Das Mischungsverhältniß der ReichSgoldmünzen wird auf 900 2aiv sendthetle Gold und 100 Tausendtheile Kupfer festgestellt. Es werden demnach 125,55 Zehnmarkstücke und 62,775 Zwenzigmarkstücke je ein Pfund wiegen.
§. 5. Die ReichSgoldmünzen tragen auf der einen Seite den. Reichsadler mit der Inschrift: „Deutsche« Reich" und mit der Angabe de« WertheS in Mark, sowie mit der Jahreszahl Der Ausprägung, auf der andern Seite das Bildniß des LanoeSherrn, bezw. das Hoheitszeichen der freien Stätte, mit einer entsprechenden Umschrift und dem Münzzeichen. Durchmesser der Münzen, Beschaffenheit und
t Das Gesetz, betreffend die Ergänzung des Strafgesetzbuches für das deutsche Reich, lautet nach den Beschlüssen des Reichstage« in dritter Lesung wie folgt:
Einziger Artikel. Hinter §. 130 de« Strasgesctzbuche'r für das deutsche Reich wird folgender neue §. 130 a. eingestellt: Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufe« öffentlich vor einer Menschenmenge, oder welcher in einer Kirche oder an emem andern zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte vor Mehreren Angelegenheiten des Staates in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise znm Gegenstände einer Verkündigung oder Erörterung macht, wird mit Gefängniß lder Festungshaft bi- zu zwei Jahren bestraft.
PreiS Urrreljährig 1 ft 12 fr. mit Brlngerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fl. 27 >r.
§. 12. Es sollen Gewichtsstücke zur Eichung und Stempelung zugelaff-n 'verden, welche da« Normalgewicht und da- Passirgewicht der nach Maßgabe dieses Gesetzes auszumünzenden Goldmünzen, sowie eines Vielfachen Derfdben angebcn. '<ür tie Eichung und Stempelung dieser Gewichtsstücke sind die Bestimmungen der Art. 10 und 18 der Maß. und Gewicht-ordnung vom 17, August 1868 (Bun- vc-gcsltzblatt S. 473) maßgebend.
§• 13. Im Gebiet des Königreich-Bayern kann im Bedürfniß eine Unter- 'Heilung des Pfennig« in zwei Halbpfennigc stattfinden.
Brodpreife vom 2. bis 8. Deoember 1871,
nach eigener Erklärung der Bäcker:
4 Pfund gemischte- Brod 22 kr. 2 Pfund gemischtes Brod 11 fr 4 Pfund Roggenbrot 19 fr. 2 Pfund Roggenbrot» 91/2 fr.
££a* ijSW«« werden noch fortwährend sowohl bei der Expedition, Canzleiberg B. 1, al« euch *
30(?SwMÄSSs BTir bei allen Post-Expeditionen ur.b den Land-Postboten entgegen genommen.
Abonnenten, welche den Anzeiger bei der Erpedition abholen lassen, erhalten denselben für den Monat December zu 20 kr.
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Inschrift dcr Ränder derselben werden vom Bunde-rathe festgestellt.
§. 6. Bis zum Erlaß eines Gesetze« über die Einziehung der groben Sil- bermünzen erfolgt die Ausprägung der Goldmünzen auf Kosten des Reichs für Aämmtliche Bundesstaaten auf den Münzstätten derjenigen B-tNdeSstasteo, welch- sich dazu bereit erklärt haben. Der Reichskanzler bestimmt unter Zustimmung des Bundesrath- die in Gold auszumünzenden Beträge, die Vertheilung dieser Beträge
Courantwährung, 62/93 Thaler Gold Bremer Rechnung.
§. 9. ReichSgoldmünzen, deren Gewicht um nicht mehr als fünf Tausend- theile hinter dem Normalgewicht (§. 4) zurückbleibt (Passirgewicht), und welch nicht durch gewaltsame oder gefttzwidnge öifcbäDigung am Gewicht verringert sind, sollen bei allen Zahlungen als vollwichtig gelten. ReichSgoldmünzen, welche da- vorgedachte Passirgewicht nicht erreichen und an Zahlungsstatt von Den Reichs-, Staats-, Provinzial- oder Eornmunalkassen, sowie von Geld- und Creditanstalten und Banken angenommen worden sind, Dürfen von Den gedachten Kaffen unD Anstalten nicht wieder au-gegeben werden. Die ReichSgoldmünzen werden, wenn dieselben in Folge längerer Circulation und Abnutzung am Gewicht so viel eingebüßt haben, Daß sie Das Passirgewicht nicht mehr erreichen, für Rechnung des Reiches zum Einschmelzen eingezogen. Auch werden dergleichen abgenutzte Goldmünzen bei ollen Kassen des Reichs und Der BunDiSstaaten st.ts voll zu Demjenigen Werthe, zu welchem sie au-gegeben sind, angenommen werden.
§. 10. Eine Ausprägung von anderen als den Durch Dieses Gesetz einge- führten Goldmünzen, sowie von groben Silbermunzen, mit Ausnahme von Denkmünzen, findet bis auf Weitere- nicht statt.
§. 11. Die zur Zeit umlaufenden Goldmünzen der deutschen Bundesstaaten sind von Re'.ch-wegen und auf Kosten De« Reichs nach Maßgabe Der Ausprägung der neuen Goldmünzen (§. 6) einzuzicben. Der Reichekanzier wirD ermächtigt, , v M v
in gleicher Weife Die E.nzichung der bisherigen groben Silbermünzen der d.utschen Kopf, Daß Dieser rücklings überfiel und sich aus dem Boden wand. Sogleich spran- Bundesstaaten onzuordnen und Die zu Diesem Behufe erforderlichen Mittel aus den gen die anderen Männer in Eivilkleidung auf Die Deutschen ein, einer Derselben bereitesten fötflänD.n d.r Reichök.sft zu entnehmen. Utber Die Ausführung Der pfiff, die Thür wurde aufgrriffrn, etwa 25 bewaffnete Polizeibeamte und mindesten« vorstehenden Bestimmungen ist dem Reichstage alljährlich in feiner ersten ordent- 50 andere Leute, Die mit Todtschlägern und Messern bewaffnet waren, stürmten herein und im Nu entspann sich ein blutiger Kamps. Die Dünnen Stöcke Der


