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Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kießen.
Erscheint t.^glich, mit Ausnahme Montags.
Ärvedition : Canzleiberg Ltt. B. Nr. 1.
Preis oierteljäbrig 1 st- 12 fr. mir Bringcrlohn. Durch die Lost bezogen vierteljährig 1 st. 27 fr.
Samstag den 1. April
1871
K93
Stegen vierteljährlich
erfolgt, das Blatt auch
1 fl. pro Quartal.
Für alle außerhalb Gießen wohnenden Abonnenten beträgt der vierteljährige Abonnemen^spreis 1 fl. 27 fr. incl. Postaufschlags. Dieselben können nur bei der Post oder den Landpostboten abonniren. Damit wir nun in den Stand gesetzt sind, dir Auflage des Blattes bestimmen zu können, ersuchen wir Alle, welche auf den Gießener Anzeiger noch abonniren wollen, dies sofort jetzt bei der ihnen zunächst gelegenen Postanstalt oder den Landpostboten zu thun, da wir uns sonst nicht verbindlich machen können, vollständige Exemplare zu liefern. Die Reduetion.
juin Abonnement
auf den
Gießener Anzeiger.
Derselbe erscheint täglich, mit Ausnahme Montags, und beträgt der Abonnementspreis in der Stadt 1 fl. 12 fr. frei in s Haus geliefert.
Den seitherigen Abonnenten in der Stadt Gießen werden wir, wenn vorher keine ausdrückliche Abbestellung im II. Quartal 1871 zusenden und den Abonnementsbetrag wie sicher durch Quittung erheben lassen.
Diejenigen, welche den Anzeiger Abends bei der Expedition abholen lassen, erhalten denselben zu
Brodpreife vom !♦ bis 7. April 1S7I,
nach eigener Erklärung her Lackei:
4 Pfund gemrMee Brod 21 fr. 2 Pfund gemischtes Brod W/2 fr. i Pfund Roggenbrot) 18 fr. 2 Pfund Roggenbrov 9 fr.
Amtlicher Tdei L
B e k a n n t n ch u u g.
Die gefetzUchen Forderungen au Studirende aus dem Winter-Semester l&70/71 betreffend.
Die in diesem Semester entstandenen gesetzlichen Forderungen an Studirende müssen bis den i. April d. I. mittelst specificirter Rechnungen zur Anzeige gebracht und längstens bis den 13. Mai d. I. geltend gemacht werden, widrigenfalls dieselben den ihnen durch Art. 136 der Disciplinarstatuten zugewiescnen Vorzug verlieren.
Gienen, den 11. März 1871. Großbcrzogliches Universitäts-Gericht.
Haber körn. (978)
Politischer T h e i L
M. Grundrechte.
Die katholische Fraction (ReichenSperger-Olpe und Genossen) hat am 28. d. M. im Reichstag eingebracht.' der Reichstag wolle beschließen, in die Vcr- faffung des deutschen Reiches hinter Art. 1. die nachfolgenden Zusotzbestimmungen oufzunehmen und demgemäß die Nummern der weite.en Artik l abjuändern:
II. Grundrechte. Art. 2. Jeder Deutsche bat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Die Censur darf nicht eingesührt werden, jede andere Beschränkung der Preßfreiheiti nur im Wege der Gesetzgebung.
Art. 3. Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Dar- stellung begangen werden, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen.
Art. 4. Alle Deutschen sind berechtigt, -sich ohne vorgängige obrigkeitliche Erlauvniß friedlich und ohne Waffen in geschloffenen Räumen zu v rsammeln. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Dersamr»lungen unter freiem Himmel, treidle auch in Bezug auf vorgängige obrigketliche Erlaubniß der Verfügung des Gesetzes unterworfen sind.
Art. 5. Alle Deutschen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen. Das Gesetz regelt, insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, die Ausübung des in diesem und dem vorstehenden Artikel (4) gewährleisteten Rechts. Politische Vereine können Beschränkungen und vorübergehenden Verboten im Wege der Gesetzgebung unterworfen werten.
Alt. 6. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, ter Vereinigung zu Religions-Gesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Reiigions- Übung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen.
Art. 7. Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, sowie jede andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angetegenheiteu selbstständig und bleibt im Genuß und Besitz der für ihre CultuS-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Als Gründe für den Antrag machen die Antragsteller Nachstehendes gel- tent: In Folge Uebereinkommens zwischen dem norddeutschen Bunde und den Großherzogthümern Baden und Hessen sind in Art. 4 Nr. 16 der deutschen Neichsverfassung der Gesetzgebung des Reichs auch „Vie Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen" zugewiesen worden. Diese hochwichtigen N echtö-
materien hab n aber bereits in den meisten Bundesstaaten, insbesondere auch in Preußen unter Der Form von Grundrechten verfassungsmäßige, für die LandeSge- fetzgebung maßgebende Garantien erhalten, und es kann nicht in der Absicht Der deutschen Reichsverfaffung liegen, diese Garantien durch bedingungslose Ueber- weisung Der betreffenden Gesetzgebung an das Reich für die Zukunft in Frage zu stellen. Es ist daher jetzt geboten, Die entfprechenDen bewährten Bestimmungen der Art 27—30 Der preußischen VerfaffungSurkunde, sowie Die Damit in unmittelbarer Verbindung stehenden Bestimmungen der Art. 12 und 15 ibid. in die deutsche Reichsverfassung aufzunehmen, damit dieselbe nid)‘ blos als eine Schutz- wehr nationaler Sicheiheit und Ordnung, sondern auch als eine Bürgschaft nationaler Freiheit datlehe.
Soweit Die Herren Reichensperger und Genossen. Ihr Antrag wird wesentlich mit dazu bittreren, eine totale Umwälzung in Den zerfahrenen Partei- Verhältnissen des Reichstages berbeizuftihren. Alle Fractionui desselben, mit Aus- nähme Der streng Conftrvatioen, Haden von Dem Ausbau Der Reichsverfassung im I freiheitlichen Sinne geredet, um sich dadurch einen Halt in Der Bevölkerung des Reichs p sichern, und nun kommt ganz unverhofft die katholische Fraction und nimmt sie sämmtltch bJm Worte. Selbstverständlich handelt es sich für die Antragsteller in erstir Linie nicht darum, aus der deutschen Reichsverfaffung eine Bürgschuft nationaler Freiheit zu machen, wie sie sich euphemistisch auszudrücken belieben, sondern nur Darum, Der ultramontanen Partei Die möglichst freie Bewegung auf religiösem Gebiete zu sichern ; Daß Die frommen Religionögefellfchaften, Die Jesuitenvereine rc. üppig wuchern im Deutschen Reiche, DaS ist das eigentliche'Ziel Dieser guten Leute, Denen Rom unD Der Papst weit über Kaiser unD Reich geben.
Indessen kommt cs bei Der Berathung dieses wichtigen Antrages nicht auf Die Motive an , von welchen die Antragsteller geleitet werden, foiTcrn auf Die Sache selbst, und deshalb können wir nicht umhin, den Antrag auf das wärmste zu empfehlen, Da derselbe Den Ausgangspunkt für Die freiheitlichen Bestrebungen tm deutschen Reichstage bildet. Diese Bestrebungen zu unterstützen, ist ganz vor- InebmHu) die Pflicht Der Volk,-Vertretung; für Die Sicherheit und Unabhangigkk't Deutschlands nach außen, für seine internationale Geltung wird von unseren leitenden Staatsmännern hinreichend gesorgt. Die freiheitliche Entv ickelung im Innern steht jedoch hinter der glanzvollen Machtstellung des deutschen Reiches nach außen hin weit zurück. Zwar sichert Die Reichsversaffung auf volkswtrth- fchaftlichem Gebiete Dem Einzelnen eine sehr freie Bewegung, allein Die Garantien Der persön! chen Freiheit stehen Doch auf gar zu schwachen Füßen; insbesondere ist eS mit Der freien Presse in DeutfchlanD sehr schwach bestellt und in dieser


