Berlin, 22. Aug. Die Berl. V. Ztg." tritt der von der „Nordo. Allg. Ztg." gemachten Auslassung über die staatsrechtliche Stellung des Klosterwesens im Lichte des Vereinsgesetzes entgegen. Das officiöfe Blatt hatte die Existenz der in Moabit gegründeten Klöster durch das Vereinigungsrecht zu legitimiren gesucht. „Nun bestimmt aber der Art. 30 ausdrücklich: „Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaft zu vereinigen." Diese Voraussetzung aber trifft bei den Franziskanern und Dominikanern nicht zu, denn ihre Principien, Tendenzen und Ordensregeln sind mit unseren Strafgesetzen im schärfsten Widerspruche. Diese Mönche sind im eigentlichsten Sinne des Wortes Bettler und Landstreicher; die Bettelei wird von ihnen, indem sie der Arbeit entsagen, offen als die Quelle ihres Unterhalts bezeichnet. Wenn die Si- cherhcitsbehörden ihre Pflicht thun, so müssen sie jeden von ihnen außerhalb seines Wohnorts betroffenen Mönch auf Grund des §. 117 des Strafgesetzbuches als einen arbeitslos umherziehenden und der eigenen Mittel zum Unterhalte entbehrenden Menschen, d. h. Landstreicher, in Verhaft nehmen. Man denke sich blos den Fall, daß in Berlin eine Anzahl von arbeitsscheuen „Sonnenbrüdern" sich zu- sammenthäte und eine gemeinschaftliche wohlorganisirte Bettelei in's Werk setzte, auch ein besonderes Haus bezöge, von welchem aus die Theilnehmer ihre Züge anträten und wohin sie die Erträge derselben ablieferten, um alsbald bei fröhlichem Mahle sich zu vereinigen — würde einer solchen Gesellschaft wohl die „Freiheit des Vereinigsrechts" zu Gute kommen? Und verdienten diese Sonnenbrüder deßhalb eine andere Beurtheilung, weil sie Blousen oder Jacken statt der langen braunen Kulten trügen ? weil sie bei ihrem Betteleigeschäft und ihrer Trägheit nicht immer den Namen Gottes im Munde führten? weil sie bloß für sich und ihr Vergnügen, nicht auch für eine Ordenscasse u. dergl. bettelten? weil ihr Verein für sich allein und nicht mit einer Anzahl von Bettel- vereinen an andern Orten in Verbindung stände? weil sie blos Schenkungen unter Lebenden, nicht auch solche für den Todesfall, überhaupt nur Detailgeschäfte betrieben? Wir meinen, alle diese angeführten Umstände sind gegen die Bettelmönche und zu Gunsten der bettelnden Laien anzurufen."
Auö Baden, 22. Aug. Auf der am 18. t. in Lörrach abgehaltencn evangelischen Diöcesansynove wurde ein Antrag des Decan Schellenbcrg, sich für Einführung der obligatorischen Eivilehe auszusprechen, mit großer Majorität, gegenüber der Minderheit, welche sich mit der fakultativen Eivilehe begnügen wollte, angenommen. Dieser Beschluß ist deßhalb nicht ohne Bedeutung, weil er die erste ofsicielle Kundgebung aus der Mitte der evangelischen Gemeinde selbst zu Gunsten der obligatorischen Eivilehe ist und nicht ohne Nachahmung bleiben dürfte. Die Synode sprach sich auch für den Verzicht auf den Staatsschutz für die zweiten Feiertage aus, nachdem der Eharfreitag und der Buß- und Bettag Viesen Schutz »eueren; auch erklärte sie ihre Zustimmung zu dm Beschlüssen des Wormser Protestantentages anläßlich der päpstlichen Einladung zum öcumeni- schen Concil.
Freiburg, im Br., 15. Aug. Man kennt die tiefe Entrüstung, welche die hiesigen Ultramontanen über die Ausstellung der berühmten Cementfiguren in den Baynhosanlagen kundgaben. Nun passirt es (wie einem Earlsruher Blatte von hier miigetheilt wird) der schwarzen Gesellschaft, daß einer ihrer Hauplhahne, der, obwohl eigentlich Protestani, dennoch einer der Hauptacteure Vcö katholischen Gesellenvereins in öffentlicher Versammlung seine Entrüstung darüber aussprichi, daß jene Figuren nur zur Entsittlichung des Volkes beitragen wurden u. s. w. Kurze Zeit nachher sitzt er aber hinter Schloß und Riegel, weil er seine christliche Liebe auf ein 14 Jahre alles Mädchen (eine Verwandte seiner Frau) zu weit ausgedehnt hat. Ein anderer Heiliger, ebenfalls ein treuer Schildknappe genannten Vereins, dehnte seine christliche Liebe ebenfalls etwas zu weit auf seine Nachbarschaft aus, und kam deßwegen ebenfalls hinter Schloß und Riegel. Der Gesellenverein wird durch diese Geschichte wahrscheinlich zwei seiner besten Fahnenträger und Herr GrafX. seine treuesten Vasallen verlieren! Wie man hört, soll der letztgenannte Heilige sich durch eine Reise nach Maria Einsiedeln, welche er mit feiner Frau antrat, wieder weiß gewaschen haben; ob dicß dem protestantischen Schleppträger auch gelingt, das müssen wir dahingestellt sein lassen.
Paris, 22. Aug. Wie erwartet worden, bringt diesen Morgen das amtliche Blatt die Ernennung des
Generals Leboeuf zum Kriegsminister an die Stelle des verstorbenen Marschalls Niel. General Leboeuf ist ein in seinem Fache rühmlichst bekannter Artillerie- Ofstzicr, war lange Zeit Adjutant des Kaisers und ist einer seiner vertrautesten Offiziere. Er hatte den Marschall Niel im Commando des 6. Armeecorps, dessen Hauptsitz zu Toulouse ist, ersetzt, als jener das Portefeuille erhielt. Niel hat ihn dem Kaiser auf dem Todtenbette empfohlen. Er soll auch ein im Reden befähigter Mann sein; beim jetzigen Regime muß der Kriegsminister im Stande sein, sein Departement vor den Kammern vertheidigen zu können, welches Verdienst den andern Generälen und Marschällen abgeht, die Niel'S Amt wohl hätten im Uebrigen ausfüllen können. Die Ernennung Leboeuf'S bedeutet die energische Durchführung der Pläne seines thätigen Vorgängers. — Die Witttve des Marschalls Niel erhält eine Pension von 20,000 Fr., obschon Marschälle und Minister reichlich genug vom Budget besoldet sind, um ein Vermögen bei Seite zu legen für ihre Familie. — ES verlautet, der Prinz Napoleon, der fest geneigt scheint, aus's Wort in in der Senatsdebatte zu verzichten, habe Schritte eingeleitet, um mit der Kaiserin Eugenie wieder auf guten Fuß zu kommen. Da seine geringen Privatausgaben und sein so sparsam geordneter Haushalt nicht denken lassen, daß der kaiserliche Vetter mit Schulden geplagt ist, so steht zu erwarten, daß er die Absicht hat, eine politische Rolle wieder spielen zu wollen, zu deren Erlangung ihm die Feindschaft der Kaiserin hinderlich wäre. Der Mann ist so unbeliebt und übt so geringen Einfluß aus auf die öffentliche Meinung, wenn man Emil v. Girardin und Gu^roult ausschließt, deren Blätter ihm ergeben sind, daß sein Verhalten Niemanden als ihn selbst interessirt.
Madrid, 22. Aug. Der Regent, Marschall Serrano, kehrt Montag nach La Granja zurück. Da die spanische Regierung erfahren hat, daß man im Auslände glauben zu machen sucht, der Regrnt begünstige die Candidatur des Herzogs von Montpen- sier und werde dieselbe den Cortes Vorschlägen, weist sie diese Nachricht auf das Formellste als gänzlich unbegründet zurück. Der Regent unterstützt keine einzige Candidatur und will in Vieser Frage weder eine ofsicielle noch eine Privatinitiative ergreifen. Die Frage bleibt ven Cortes zu entscheiden übrig, Venen es allein zukommt, den Monarchen zu wählen.
Vermischtes.
Giessen. (Sitzung des Gemeinderaths vom 19- Aug.) Anwesend: der Großh. Bürgermeister Vogt, die Ge- meinderathSmitglieder Berg, Bücking, Felsing, Gail, Haustein, Heß, Keller, Nagel, Silbereisen, Wallenfels und Weidig.
Die Frage wegen Einrichtung eines Pferdemarktes dahier soll etwa in 3 Wochen' zur Verhandlung vorgelegt werden.
In Betreff der Verlegung des Telegraphen-Bureau S in die Stadt wurde eine Eommission, bestehend aus Großh. Bürgermeister und den Gemeinderathsmitgliedern Gail, Heß und Keller, gewählt, um sich mit den betreffenden Telegraphen- Beamten ins Benehmen zu setzen und eine Uebereinkunst, vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderaths, zu treffen.
Der Gemeinderath erklärt sich auf Grund der Ausführungen deS Gießener Gaswerks bereit, die Kosten der Errichtung einer Gaslalerne am Krofdorfer Wege auf die Stadtkasse zu übernehmen.
Der Gemeinderath beschließt, die Benutzung der Turnhalle für die Jahresversammlung des mittelrheinischen Feuerwehr- Verbandes zu bewilligen, unter Voraussetzung der möglichsten Schonung des Locals.
Der Gemeinderath bewilligt Vas Gesuch des Heinr. Schmall um Gestattung der Anlage eines Eanalö.
Darmstadt, 20. Aug. Das heute erschienene Regierungsblatt Nr. 39 enthalt:
1. Finanzgesetz für die Jahre 1869, 1870 und 1871, d. d. EonradSdorf, 12. Aug. Dasselbe lautet:
Ludwig 111. , von Gottes Gnaden, Großherzog von Hessen und bei Rhein k. rc.
Nachdem Wir nut Unseren getreuen Stünden über die Art und Weise ubereingekommen sind, wie 6ie zur Bestreitung der Staatsausgaben in den Jahren 1869, 1870 und 1871 auf dem Wege der Besteuerung zu deckenden Summen aufgebracht werden sollen, und da inmittelst über die Erhebung der Slaalöauffagen für die drei ersten Quartale des Jahres 1869 auf verfassungsmäßigem Wege Bestimmung getroffen worden ist, haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
I. D i r e c t e Steuern.
In dem letzien Quartal des Jahres 1869 werden die direeten Steuern wie in den drei ersten Quartalen nach Maß- gabe des Finanzgesetzeö vom 26. September 1867 und des Gesetzes vom 11. April 1868, die Einführung einer Einkommensteuer betreffend, forterhobeu.
2. Für die Jahr« 1870 und 1871 soll an directen Steuern der Betrag von zehn Kreuzer drei und einem halben Heller vom Gulden auf die Grund - und Gewerdsteuercapitalien und die nach dem Gesetz vom 21. Juni 1869, die Einführung einer allgemeinen Einkommensteuer betreffend, ermittelten Einkommensteuercapitalien auegeschlagen und nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden. Die Beiträge zur Verzinsung und Tilgung der zum Behuf des Staalsstrapenbaus aufgenommenen Eapitalien, welchr nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen im Wege der directen Besteuerung aufzubringen sind, werden dem Steuerausschlage noch besonders zugesetzt. — Ebenso sollen für die Provinzen Starkenburg und Oderhessen die seit
her zur Verzinsung und Tilgung der Provinzialstraßenbau- schulden auf dem Wege der directen Besteuerung erhobenen Beiträge von drei Hellern auf den Gulden Steuercapital fort- erhoben und zu diesem Behuf« dem Steuerauöschlage besonders zugesetzt werden. — Die durch das Gesetz vom 3. Octoder 1845, betreffend die Verzinsung und allmählige Tilgung der Provinzialstraßenbauschulden, verordnete Erhöhung der Steuer- ausschläge soll jedoch, wie seither, mit Rücksicht auf den Art. 8 des Gesetzes vom 26. April 1864 über die Einziehung der Grundrentenscheine und Ausgabe eines neuen StaatSpapiergel- deS, nicht zur Ausführung kommen.
II. Jndirecte Auflagen.
§. 3. Die Tranksteuer und Zapfgebühr von Wein und die Tranksteuer von Obstwein sollen in dem vierten Quartale des Jahres 1869 und in den Jahren 1870 und 1871 nach «beit Bestimmungen der bestehenden Gesetze erhoben werden. — Die Besteuerung deS Branntweins findet nach den bezüglichen, ver- tragsmäßig im ganzen Großherzogthum zur Anwendung kommenden Gesetzgebung des Norddeutschen Bunde« statt. — Die Tranksteuer von Bier wird bis dahin, wo vertragsmäßig ebenfalls die Gesetzgebung deS Norddeutschen Bundes bezüglich der Besteuerung des Biers im ganzen Großherzogthum in Wirksamkeit tritt, nach den Bestimmungen der bestehenden Gesetze erhoben.
§. 4. Die Einstellung der Ehauffeegelderhebung soll auch in der gegenwärtigen Finanzperiod« fortdauern.
§. 5. Die Ein- und AuogangSzölle nebst der Rubenzucker- steuer, sowie die Salzsteuer sollen auch in -em vierten Quartal des Jahres 1869 und in den Jahren 1870 und 1871 nach Maßgabe der bestehenden Zollvereinsverträge und nach der bezüglichen Gesetzgebung deS Zollverein« verwaltet und erhoben werden.
§. 6. Die übrigen in der vorigen Finanzperiode bestandenen, indirectea Abgaben, nämlich: 1) die Stempelabgabe, sowohl in den Provinzen Starkenburg und Obcrhcffen, als wie in der Provinz Rheinhessen, nebst den Einregistrirungs-, Jn- scriptions-, Erpeditionö- und TransscriptionSgebuhren in dec letzteren; 2) Vie Eollateralgelder; 3) die Hundesteuer nebst der Nachtigallensteuer; 4) die Abgabe von Schießpäffen, sowie endlich 5) die sonstigen in dem Staatsbudget ausgesührten Staatseinnahmen sollen auch in dem vierten Quartal des Jahres 1869 und in den Jahren 1870 und 1871 fortbestehen und nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden, welche dermalen für dieselben gellen. — Die Erhebung des Brückengeldes und der Ueberfahrtogedühren bei Mainz, Worms, Oppenheim, Gernsheim und Kostheim soll jedoch nach dem mit Unseren getreuen Ständen vereinbarten Gesetze vom 3. Aug. I. I. stattfinden.
III. Ausgaben.
§. 7. Eämmtliche Staatsausgaben sollen auf die verschiedenen Verwaltungszweige so verwendet werden, wie die Bedürfnisse derselben von Unseren getreuen Ständen verwilligt worden find.
Die bei der Einnahme im Ganzen entstehenden Ueberschusse, sowie die bei den einzelnen Verwaltungüzweigen erfolgenden Er- spainisse, sollen dazu dienen, unvorhergesehene Bedürfnisse zu befriedigen. Das Betriebskapital der Hauptstaatskaffe einschließlich de« baaren Reservefonds soll auf der Summe von 1,100,009 fl. erhalten werden.
II. Dienstnachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 4. Aug. dem Schullehrer an der fünften evangelischen Schule zu Friedberg, im Kreise Friedberg, Nicolaus Bitsch, die erledigte vierte evangelische Schulstelle daselbst und dem SchulamtS-Aspiranien Audreas Schmitz au« Zornheim, im Kreise Mainz, die erledigte katholische Schulstelle zu Heimersheim, im Kreise Alzey, zu übertragen; — am 9. Aug. den provisorischen Hofgarten- Wärter, Eonrad Welcker zu Beffungcn, zum Graßherzogl. Hofgarten-Wärter in der Hofgärtnerei Beffungen II, — am 10. Aug. den Erpeditionsgehulfen bei der Gulererpedition Darmstadt der Main-Neckar-Eisenbahn, August Schnittspahn, zum Gütererpeditor' daselbst — und den provisorischen Erpeditionsgehulfen, Ludwig Reinhardt aus Pfungstadt, zum Erpeditionsgehülfen bei dir Station Darmstadt der Main. Neckar-Eisenbahn zu ernennen.
III. Charakterertheilung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 27. Juli den Schlossermeistern Earl Bernet und Heinrich Bernet zu, Darmstadt den Eharakter als „Hofschlvffer", — dem Gast- wirth, Jacob Schott zu Friedberg, den Eharakter als „Hof- reftaurateur" — und am 10. Aug. dem Erpeditionsgehulfen bei der Main-Neckar-Eisenbahn, Johannes Steinius, den Eharaktcr als „Erpedilor" zu ertheilen.
IV. Dienstentlassung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 10. Aug. den Schullehrer an der evangelischen Schule zu Dauernheim, im Kreise Nidda, Philipp Dickel, aus dem Schuldienste zu entlassen.
V. Versetzung in den Ruhestand. Se. Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 4. Aug. den Schullehrer an der ersten evangelischen Schulstelle zu Eberstadt, im Kreise Darmstadt, Johannes Mahr, unter Anerkennung seiner vieljährigen treuen Dienste, auf fein Nachsuchen in den Ruhestand zu versetzen.
VI. Concurrenzeröffnung. Erledigt sind: die evangelische Schulstelle zu Dortelweil, im Kreise Vilbel, mit einem Gehalt von 557 fl. 30 fr., wovon jedoch die Heizungskosten zu bestreiten sind.
In seinen alten Tagen war der alte Fritz nicht« weniger als liebenswürdig und es gehörte Geist und Muth dazu, ihm Stand zu halten. Einen besonders schweren Stand hatte der englische Gesandte Elliot; denn der König war ihm wegen eines gewaltsamen Streiches aufsässig und konnte e« England nie verzeihen, daß e« Preußen im siebenjährigen Kriege im Stiche gelassen hatte. Um die Engländer zu ärgern, schickte er den Grasen Luchi, einen Mann von übelstem Ruse, als Gesandten nach London. Nun, fragte er einmal Elliot, was lagt man in England von meinem Gesandten? — Sire, antwortete dieser, man sagt, daß er ein würdiger Vertreter Ew. Ma. jeftät sei. — Der König verschluckte die Pille, als aber bald daraus England in Indien großes Unglück hatte, fragte er plötzlich den Gesandten: Her Elliot, wer ist denn dieser Hyder Ali, der mit Ihren Landsleuten in Indien so wenig Umstände macht? Majestät, lautete die Antwort, e« ist ein aller Despot, welcher feine Nachbarn tüchtig geplündert hat, aber glücklicherweise jetzt zu faseln amängt. — Man sieht, Gesandte haben ein Wort frei an das Schicksal.
Redactton, Druck und Verlag der Brühl'schen Druckerei (Fr- Chr. Pietsch) in Gießen.


