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PretS vterteljährttch 36 kr. mit Brtngerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 49 kr.

Gitßtner Anznger

Erscheint wöchentlich drei* mal-. Dienstags, Donner, stagS und SamstagS. - Spedition: Canzleibetg 8tt. B. Nr. 1

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kießen.

Donnersiaß den 16. Dcccmber

W

Gießen, am 13. Drccmber 1869.

stehen.

Leitung dieselben

In Verhinderung des Kreisraths: Gros, Kreis Assrssor.

Betreffend: Dir Rückoersich-run« der Ortsversich-rungskassen bei der Vichnersicherungsemstalt für das Großherzogthum Hessen

Das

Wir machen wiederholt hierdurch ein verehrliches Publikum dringend aufmerksam, daß nur dann Annoncen pnnktlir!) ausgenommen werden können, wenn solelw bis spätestens 99?onto^9, SOtitt- ^8.AHreitaas früh IO Uhr eingesandt werden. Später einlaufende können erst für die folgende Nummer ?EM,,Imn«M.I. DI. a.Kta.n

x an

die Großhenoglichen Bürgrrmeillcrrien des Kreises.

Sie wollen binnen 8 Tagen berichten, ob in Ihren Gemeinden Orts-Viehversicherungs-Vereine sich befinden, und unter wessen

Nr. 1'48

13) Die im 8. 44. der Gewerbe-Orbnung bezeichneten Legitimationen, deren die

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7) In Betreff der Preßgcwerbe gebung in Kraft:

Die nach Art. 43. des Gesetzes vom 1.

Angehörige der übrigen Staaten des Norddeutschen Bundes sind in den zum Norddeutschen Bund gehörenden Theilen des Großherzogthums zu dem Aufkauf von Maaren und dem Ausstichen von Waarenbestellungen für befugt zu erachten, wenn sie entweder einen auf Grund des §. 44. der Gewerbe Ordnung ausgefertlgten Legitiina- tionsschein besitzen, oder auf Grund der Zollvereinsbestimmungen mit einer Legitima- tionskarte versehen sind. , a .. . c .

Der nach 8- 44. der Gewerbe-Ordnung legimirte Handlungsreisende tft bei seinem Geschäftsverkehr in dem Gebiete des Norddeutschen Bundes auf den Besuch von Ge- merbetreibenbcn nicht mehr beschrankt. Der Lepilimationsschem, resp. die Gewerbe- Legitimationskarte berechtigt den Inhaber jedoch nur zum Mltfuhren aufgekaufter Maaren, Behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte, zum Mitfuhren von Maaren anderer Art oder zu anderen Zwecken dagegen nicht- ,

14) Die näheren Anordnungen zur Ausführung der in £it. der Gewerbe- Ordnung enthaltenen Vorschriften über die Hausirgewerbe, welche nach 8- lob. erst mit lern 1- Januar k. I. in Kraft treten, bleiben vorbehalten.

15) Die in der Gewerbe-Ordnung enthaltenen Bestimmungen über die noch beste- hmden Innungen und Zünfte führen keine Veränderungen in dem dermaligen Zustand dieser Corporationen und deren Stellung herbei. Die Befugnisse, welche den- nlben durch die Gewerbe-Ordnung entzogen werden, sind bereits durch frühere Acte der diesseitigen Gesetzgebung aufgehoben worden. Die Gewerbe-Ordnung enthalt indes; einzelne Bestimmungen über die Verwendung des Vermögens und die Tilgung von Schulden der sich auflösenden Innungen, welche, wo m der Provinz Oberhessen überhaupt noch fünfte bestehen, bei deren Auflösung in Anwendung ZU bringen sind, ^ur in einigen ausdrücklich hervorgehobenen Beziehungen steht den StEsdehorden noch eine Einwirkung auf dieselben zu; im Uebrigen ist deren Beaufsichtigung den Gemeindehörden übertragen. . . . _ m

16) An Stelle der Bestimmungen im Art. 348. des Polizeistrafgesetzes zur Verhü­tung von Mißbräuchen bei Verwendung der Kinder in Fabriken trercn die Vorschriften der Gemeinde-Ordnung über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fabriken und Bergweiken. (§§. 128134. 149. 150. 154.)

17) Ru §. 155. der Gewerbe-Ordnung: v , ,

Die höheren Verwaltungsbehörden sind, insoweit deren Functionen durch die Verordnung vom 1. I- Mts. nicht der Polizei-Direction überwiesen sind, die ^^Die^ben unteren Verwaltungsbehörden in den 88-44. und 77. und der Polizeibehörde in 8- 147. zugcwiesencn Functionen stehen ebenfalls den ^"^Ms^Gemeindehörde im Sinne der Gewerbe-Ordnung ist in der Regel der für jede Gemeinde gebildete Ortsvo,stand zu betrachten. In ben Fallen der 88- <». 108. 113. u. 124. stehen die der Gemeindebehörde übertragenen Functionen der Bur- ^^^Die^OrtsPolizeibehörde ist die Bürgermeisterei, insofern nicht für die Aus­übung der Polizei für einzelne Orte eine besondere Polizeiverwaltung angeordnet ist.

liehen Niederlassung persönlich oder durch einen in seinem Dienste stehenden Reisenden Maaren auskoufen oder Bestellungen auf Maaren suchen will, durch Vorzeigung seines für das betreffende Kalenderjahr gütigen, von dem Steuercommissariat vistrten Ge­werbspatentes nachweist, daß er für sein Gewerbe die gesetzliche Steuer enttichtet. Die Voraussetzung, unter welcher für den im 8- 44 der Gewerbe-Ordnung bezeichneten Gewerbebetrieb im Gebiete des Norddeutschen Bundes ein Leaitimationsschein oder eine den Bestimmungen der Zollvereinsverträge entsprechende Gewerbe-Legitlmatlonskarte erlheilt werden kann, ist hiernach im Großherzogthum die nämliche. Es genügt daher, wenn eine Legitimation zu dem fraglichen Gewerbebetrieb nachgesucht wird, solche durch Ausfertigung einer Gewerbe-Legitimationskarte nach dem in der Anlage des Schlutz- protocolls zu dem Vertrag über die Fortdauer des Zoll- und Handelsoerems vom 8. Juli 1867 enthaltenen Formular (Regierungsblatt S. 566) zu erthetlen.

Anweisung

au Ausfühnma ter Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Jun, 1869 in den zum Bunde gehörenden Theilen 6 des Großherzogthums Hessen.

des Preßgesetzes dürfen nur mit obrigkeitlicher (kreisamtlicher) Er- laubniß innerhalb der Gränzen derselben Druckschriften an öffentlichen Orten ausge­streut, angeboten oder vertheilt werden, und nach 8-, 48- dürfen Druckschriften an öffentlichen Orten nur mit Erlaubniß der Localpolizeibehörde offen! id) abgeschlagen oder angeheftet werden. Dem 8- 43. der Gewerbeordnung zufolge ist m diesen Fällen eine Erlaubniß nur für Diejenigen erforderlich, welche ermahnte ^hatigkeit gewerbsmäßig ausüben wollen. Diese Erlaubniß darf nur unter ben tnflu - flen unb n°ch M°ßg°be des §. 57. M weiden Die Erlaubniß d°rs auch n ch »urückaczogen oder die Erneuerung versagt werden, so lange die im 8- 57. gezeichneten KordtAse vorhanden sind. Mer das erwähnte Geschäft ohne d,e vorgAchn^«- Erlaubniß betreibt, ober den über diese Erlaubniß auszustellenden Legitimationssche nicht bei sich führt, unterliegt der im 8- 148. angedrohten Strafe. ran«mirtMAnft 8) In Bezug aus die Ertheilung der Erlaubniß zum Betrieb der Gostwirthschas. der Schenkwirihschast und des Kleinhandels mit Getränken (8- 63. der Gewerbe-Or

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ni^a6t^rbSleinbanbd mit Branntwein oder Spiritus, auch wenn er in Ver- binbungbmitEinern kaulmannischen Gejchäst betrieben wird, bedars der polizeilichen erlQd|ble'ine Vrüsuna darüber, ob die Lebensart oder der Lebenswandel des Nach- MS"'°nken"ThaW°en Diegen,

e)%a§\um Betrieb des Gewerbes bestimmte Local muß seiner Beschaffenheit und Lag e na ch^d en"p o lizeü ich en Anforderungen genügen (8-33.2), daher in dieser Bezie- hiina die Vrüfung der Polizeibehörde nach wie vor siattsindet,

Derfoneii welche Tanz -, Turn- oder Schwimmunterricht, oder das Geschäft der Trödler Pfandleiher ober Gcsinbevermiether als Gewerbe betreiben, Huben beim bes'Gewerbes bie am Schluffe des 8- 35. vorgcschnebcne Anzeige bei der Po. Ni?ilii>bö,be ihres Wohnortes zu machen. Die Polizcibchörbe hat fest zustellen, ob ber wegen eines ber im 8- 35. genaniuen Verbrechen ober Vergehen schon ® E zu prüfen, ob mit Rücksicht hierauf ber Geschästsbctrub bcsselben m

Interesse Bebenken erregt. Die gleiche Piufung hat ste oorzunehmen, neun fÄterbiiieVne Seftrafiinß bes Gewerbetreibenden wegen eines ber bezeichneten StrbT ton Fällt die Piüfung zu Ungunsten bes Gewerbtre.-

benbeii^aus, fo ist ihm ber Gewerbebetrieb unter Verweisung aus bie m 8-148. au0e; 1 °10)^S)ü 6burd)11 bkerfebr5DerbäItniffe gebotene Regelung der in 8- 37. bezeich­neten St>aßengewerbe unterließt dem Ermessen der Ortspol,zelbehoiden. Die polizn- licken Anordnungen haben sich nicht nur auf die Art der Ausübung dieser Gewerbe selbst, sondern and) auf die Bedingungen der Zulassung zu denselben zu ersirecken und sind in Form von Polizeireglements zu erlassen. , , , . s.

Handelt es fid) um bie Aufstellung von Taxen für diese Gewerbe, so hat sch bie Polizeibehörbe nach 8- 76. ber Gewerbe-Ordnung zuvor des.Einverständnisses mit bei ®emembd>ebörbe^3^vergewtung oon Kehrbezirken für bie Schornsteinfeger unb den Geschäftsbetrieb berfclbm (88- 39. u. 47. ber Gewerbe-Orbnung) bewenbet es bei beii beftnb^en 23dtimm ^^^^rdnung ist für Musikaufführungen, Schaustellun-

Dje nach Art. oes iseseyes övm 1. August 1862, bie Presse betreffenb zur behörde erforberlich, wie solche in 8- 59. für dergleichen Aufführungen im Umherziehen Ausübung bes Gewerbes eines Buch- unb Steinbruckers, Buch- unb KunsthanUers, vorgesthri^en ist. ________________

Antiquars, Inhabers einer ^eihbiblrothek oder eines ^sicabinets unb Ver "lr 0 Hanblungsreisenben zu ihremHschäftsbetriebe" beburfen, sind von den Kreisämtern zu Druckschriften, Zeitungen und Bildern erforderliche .^oncession kommt in MegsaU- i^?^^n^^enn der Gewerbetreibende, welcher außerhalb bes Ortes feiner g.ewerb- Dagegen bebarf es zum Betrieb dieser Gewerbe ber in 8- 14. ber bpffeihen '-nprfÄniirfi nhpr durch einen in feinem Dienste stehenben Reisenben

vorgeschriebenen Anzeige über bas Betriebslocal unb jeben spateren Wechsel desselben bei ber Ortspolizeibehörbe. Die Unterlassung biefer Anzeige ist in 8- 14«. mit

treten folaende Veränderungen der Gefch^gc^ theatralische Vorstellungen ober sonstige Lustbarkeiten aus ben Straßen am Orte treten sotgenoe ^eranoerui ge, gewerblichen Niedeilassung ebenso eine vorgängige Erlaubniß ber Ortspolizei-