Preis vierteljährlich 36 kr. mit Bringerlohn. Durch die Bost bezogen vterteljäbrlick 49 kr.
Gießener Anzeiger
Trscheint wöchentlich drev mal: Dienstag-, Donner« stagS und Samstags. — Expedition: Canzleiber- Lit. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kießen.
Nr. 113. ~ Samstag den 4. Dcccmbcr 186®.
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Brodpreife vom £!♦ btd 1L December 186lf
nach eigener Erklärung der Bäcker:
4 Pfund gemischtes Brod I6V2 kr. 2 Pfund gemischtes Brod 8V4 kr. 4 Pfund Roggenbrod 14 kr. 2 Pfund Roggenbrod 7 kr.
Amtlich e BekttnrrtM-TchMNgeK.
" Gießen 1 am 1. December 1869.
Betreffend: Die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr und die Vergütung der Brandschaden.
Das
G r 0 tz he r z 0 g l i ch c Krkisamt Gießen
an (
bie Großherzoglichen Bürgemeistereien mit Ausnahme von Burkhardsfelden, Daubringen, Großen-Linden, Klein-Linden, Lang-GönS, Leihgestern, Ruttershausen und Staufenberg.
Wie fordern Sie auf, alsbald unter Zuziehung des Gemeinderalhs die vorgeschriebene jährliche Revision der Brandkataster vorzunehmen und das Ergebniß binnen 14 Tagen vorznlegen.
8 ’ In Verhinderung des Krersralhs:
Kekuls, Kreis-Assessor.
------------------—------------------------------------------------- " Gicßcu am 1. December 1869.
Detreffend : Die Aufnahme des Erndte-Ertrags vom Jahr 1869.
Das
Grosrherroaliche Kreisaint Gießen
f an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien Aliendorf a. d. Lra., Bersrod, Burkhardsfelden, Daubringen, Dors-Gill, Gießen, Grüningen, Hattenrod, Lang-Göns, Leihgestern, Niederbefftngen, Ober-Hörgern, Stauserberg und Wreseck.
Wir erinnern Sie an Erledigung der Berfüqung vom 30. Oktober 1869 binnen 5 Tagen.
In Verhinderung des Kreisraths:
Kekuls, Kreis-Assessor.__________________________________________ __________
B e k a n n t m a ch u ll g. ~
Da in der Gemarkung Ettingshausen weitere Erkrankungen von Rindvieh an Maul- und Klauenseuche bis jetzt nicht vorge- kommen sind, ist die daselbst angeordnete Stall sperre wieder aufgehoben worden
Gießen, den 30. November 1869. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
In Verhinderung des Kreiöralhs: Keknls, Kreisassessor.
Glkßcn, am 1. Dcccmbcr 1869.
Erklärung. k
Der Ausschuß des landwirthschaftlichen gemeldet^hatte burd? baS äfibiumC11 f0berwerden^olle? an mehreren durch dasselbe
Daniel Roos, der sich u. a. um die Stelleemes Wanderlehrers für Oberhess gdemnach unter dem 18. November an den Herrn Dr. Roos die Aufforderung, sich zu bestimMkNden Orten tnDberje fen 'und Transportkosten, die gewünschten Probevorträge an zu bezeichnenden Orten zu halten. Am
b25™toneamb“rniiefn6ier foSnbe Ä LierMeUn °gerich?ete Erklärung des Herrn Roos ein 3W, ben 24. November 1869.
„Ew. Erlaucht Schreiben erhielt ich soeben uni^erlaube mir,zu rtwidern, ^ich^cstnnen^mich beiEw. Erlauchtem nächsten Sonntag den ^8. d. M. ganz gehorsamst vorzustellen und an^den 3 dar ff 6 finb und ich wohl schwerlich eine Aenderung hierin eintreten lassen dürfte."
verfügen, da meine Vortragr- hier.fürb^e wachste Zett ^sch naeklanMgl Bestimmung der Directoren der für diese Kreise bestehenden landwirth-
Sofort bestimmte der unterzelchnete Präsident Fnedberg Butzbachr^b^ hMenden A^räge, und zwar sollte am Montag den 29. November em Vortrag zu schaftlichen Beziiksvereme m der 'Nahe Mer ^a.^ ^Icböe^ey Dec-mber der letzte Vortrag im Kreis Gießen gehalten werden. Ohnerachtet seiner so bestimmten Erklärung rus äwc-sös skä« h
Betrrflrnb: Die Erhebung der Forststrafen vom IV. Quartal und der Feldstrafen von der V. Periode 1869 bei Großherzoglichem Rentamte Gießen.
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Groß!) ermögliche Rentamt Gießen
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fäinmtlidie Grokhrnokliche Dürgermkistcreicn drs Rrnlamtsbesirks Gießen.
Wir ersuchen Sie, durch die Schelle bekauut machen zu lassen, daß die Bezahlung der oben bezeichneten Geldstrafen bis zum 15. ( M. zu geschehen hat, widrigenfalls Mahnung erfolgt. L y n ck e r. " ' ’ Die Reinhaltung der Straßen zur Winterszeit betr.
N^st,hmde Vorschriften werden mit dem Anstigeu in Erinnerung gebracht, daß deren Nichtbesolgung nach Art. 114 des Poltzeistrafgesetzbuches nut 30 kr. bis 2 st. bestraft^wird. @[(,tteife ftnb bie DOr ben Häusern, Mauern, Garten, Hofräumen -e. herziehenden Fußpfade alsbald drei Fufe breit mit Sand oder Asche
zu bestreuen. ^,.ßvfade durch einen vier Fuß breiten, rein gekehrten Pfad für die Communication ftci gehalten werden.
3) l'en?*6014^“^ eiatrit?“ ftob b® ©trafeen, Gossen und Rinnen auseisen und reinkehren zu lassen. Hausen von Eis ditrfen über Nacht nicht aus der Strafet liegen bleiben. p.nfrfl;(hen nid)t auf die Straße gebracht werden, ohne daß für alsbaldige Weaschaffung gesorgt wird.
4) Schnee und Eis darf aus dem Innern der H s ) Grobherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
Gießen, den 3. December 1869. Nover.


