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Gießener Anzeiger.

Erscheint wöchentlich drei mal: Dienstags, Donner­stags und Samstags. Expedition: Canzleiberg

Lit. B. Nr. 1.

Anzeige- und Amtsblatt für den Areis Kietzen.

Nr. 56. Dienstag den 12. Mai 1868.

Bekanntmachung.,

Die Musterung und Loosziehung der Militärpflichtigen, sowie die Classification der Reserve- und Landwehrmannschaften des Kreises Gießen für das Jahr 1868 findet

zu Gießen in dem Rathharrsfaale

zu den nachgenannten Zeiten und in der nachbezeichneten Weise statt:

Mittwoch den 20. Mai, Bormittags 8 Uhr,

Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Allendorf a. d. Lahn, Allcndorf a. d. Lumda, Alten-Buseck, Annerod, BerSrod mit Winnerod, Beuern, Burkhardsfelden, Daubringen, Dorf-Gill, Eberstadt, Ettingshausen und Garbenteich.

Freitag den 22. Mai, Vormittags 8 Uhr,

desgl. der Gemeinden Gießen, Großen-Bufeck Großen-Linden und Gröningen.

Samstag den 23. Mai, Vormittags 8 Uhr,

desgl. der Gemeinden Hattenrod, Hausen, Heuchelheim, Holzheim, Klein-Linden, Lang-Göns, Leihgestern und Sich.

Montag den 25. Mai, Vormittags 8 Uhr, desgl. der Gemeinden Lollar, Mainzlar, Munster, Rieder-Bessingen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern, Oppenrod, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufen, berg, Steinbach, Treis a. d. Lumda und Trohe.

Dienstag den 26. Mai, Vormittags 8 Uhr,

desgl. der Gemeinden Watzenborn und Steinberg und Wicseck.

Mittwoch den 27. Mai, Vormittags 8 Uhr,

Loosziehung.

Donnerstag den 28. Mai, Vormittags 8 Uhr,

Classification der Reserve- und Landwehrmannschaften des ganzen Kreises.

1) Zur Musterung haben sich bei Meldung der gesetzlichen Strafen, die aus den nachfolgend abgedruckten Bestimmungen der Militär- Ersatz-Jnstruction für den Norddeutschen Bund vom 26. März d. I. zu ersehen sind, zu stellen: Diejenigen, dem Großherzogthume Hessen oder dem Norddeutschen Bunde angehörigen Militärpflichtigen, welche

1) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz haben und sich nicht in einem anderen Theile des Großherzogthums Hessen oder einem Staate des Norddeutschen Bundes in einer der nachstehend angegebenen Eigenschaften aufhalten;

2) oder in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamten, Handlungsdiener und Lehr­linge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten,

oder welche die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises besuchen,

3) oder in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten, im Auslande geboren sind, und im Großherzogthums Hessen, noch in einem andern Staate des Norddeutschen Bundes Domicil besitzen oder sich aufhalten und welche,

soweit sie dem Großherzogthume Hessen angehören,

im Jahre 1848 geboren,

oder bei der Musterung des Jahres 1867 zu derjenigen des Jahres 1868 verwiesen,

oder von den Truppentheilen zur Disposition der Ersatzbehörden entlassen sind, soweit sie einem Staate des Norddeutschen Bundes, Hessen ausgenommen, angehören;

in den Jahren 1848 in Landestheilen, in welchen bisher die Militärpflicht erst mit dem 21. Lebensjahre ihren Anfang nahm, vor dem 1. Juli 1848 1847, 1846 und früher geboren sind und noch keine definitive Ent­scheidung oder ihr Militärverhältniß erhalten haben.

Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder die Berechtigung zum einjährig frei­willigen Militärdienste ertheilt worden ist.

2) Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, seiner Mutter rc. Zurückstellung (Depotver­setzung) in Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforderlichen Nachweise und Zeugnisse in dem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein.

Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betref­fende Familienangehörige sich selbst persönlich im Termin vor der Kreis-Ersatz-Commission einzufinden.

Zurückstellungsansprüche, die noch nicht angezeigt sind und auf Grund der Bestimmunger der §§. 43 der 44 oder Militär-Ersatz-Jn- struction (Reg.-Blatt Nr. 21 vom l. I.) etwa noch geltend gemacht werden wollen, sind vor dem Musterungstermine bei der Groß­herzoglichen Bürgermeisterei oder spätestens in dem Termin vorzubringen.

Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. o

3) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurz­sichtigkeit, Geistesschwäche rc., so ist dieß durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers rc. nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten. , F

4) An der Loosziehung persönlich Theil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für diejenigen, welche bet dem 2lutrute nicht anwesend siud, zieht ein Mitglied der Kreis-Ersatz-Commission das Loos. ,

5) Zurückstellungs-Ansprüche von oder für Reservisten oder Landwehrmänner sind an dem zur Clasificatton festgesetzten Tage vorzubringen und wie die Zurückstellungsansprüche Militärpflichtiger zu begründen. t

6) Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtige Militärpflichtige die auswärts sich aufhaltenden schriftlich auf Grund der ihnen k. H. wieder zugehenden Stammrollen (Ortslisten)