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zu der Musterung vorzuladen. Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren zu der bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäfts ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten.

Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in ge­richtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. des Gerichts vorzulegen.

Den Großherzoglichen Bürgermeistern liegt es ob, darauf aufmerkfam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Be­strafung des Militärdienstes unwürdig ist, und sind deßhalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen.

Die Verhandlungen über Depotansprüche, sowie die etwa neu erwachsenden Verhandlungen über Zurückstellungsansprüche auf Grund der Militär-Ersatz-Jnstruction sind von den Großherzoglichen Bürgermeistereien spätestens in dem Musterungstermin an die Kreis-Ersatz- Commission gelangen zu lassen.

Gießen, den 9. Mai 1868.

Der Civil-Vorsitzende der Großherzoglichen Kreis-Ersatz-Commission des Kreises Gießen.

In Verhinderung:

Kekuld, Kreisassessor.

Auszug aus der Militär-Ersatz-Instruktion für den Norddeutschen Bund.

§ 176- Strafe für unterlassene Meldung zur Berichtigung der Stammrolle, bez. für unterlassene Gestellung zu den Musterunqs- oder Aushebungs-Terminen.

1) Militärpflichtige, welche die im §. 59 vorgeschriebenen An- und Abmeldungen zur Berichtigung der Stammrollen unterlassen, werden auf den Antrag der mit der Führung der Stammrolle beauftragten Behörden mit Geldstrafen bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist.

2) Militärpflichtige, welche nach den Vorschriften der §§. 71, 98 und 115 erlassenen Aufforderung, sich zur Musterung oder Aus­hebung vor die Kreis-Departements- oder Marine-Ersatz-Commission des Bezirks, in welchem sie nach §. 20 gestellungspflichtig sind, zu stellen, keine Folge leisten, oder bei Aufrufung ihrer Namen im Musterungs- oder Aushebnngs-Locale nicht anwesend sind, werden auf den Antrag des Civil-Vorsitzenden der Kreis-, bez. Departements- (Marine-) Ersatz-Commission mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern belegt, welchen im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist.

3) Unabhängig von den vorstehend ad 1 und 2 gedachten Strafen werden die Militärpflichtigen, welche die Anmeldung zur Stamm­rolle unterlassen, oder sich nicht vor die Ersatz-Behörden stellen, durch die in den nachstehenden §§. 177 bis 179 enthaltenen Bestimmungen betroffen, über deren Anwendung lediglich die Ersatz-Behörden zu entscheiden haben.

§ 177- Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle, bez. der unterlassenen Gestellung zu den Musterungs- und Aus- Hebungs-Terminen.

1) Militärpflichtige, welche die im §. 59 vorgeschriebene Meldung zur Eintragung ihres Namens in die Stammrolle unterlassen haben, können je nach dem Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher die unterlassene Anmeldung zuzuschreiben ist, unter Verlust:

a. der Berechtigung an der Loosung Theil zu nehmen,

d. des aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurückstellung bez. Befreiung vom Militärdienst,

2) Militärpflichtige, welche ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund der Aufforderung, sich zur Musterung bez. Aushebung zu stellen, keine Folge leisten, verlieren: 0

a. die Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen,

d. den aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zurückstellung bez. Befreiung vom Militärdienst.

Wer ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund bei Aufrufung seines Namens im Musterungs- bez. Auöhebungs-Locale nicht an­wesend ist, verliert die vorstehend ad a gedachte Berechtigung.

Alle diese Militärpflichtigen werden wie die unter Passus 1 bezeichneten vorzugsweise zum Militär-Dienst herangezogen event. als unsichere Heerespflichtige nach Vorschrift des §. 179 behandelt.

3) Die zur vorzugsweisen Einstellung designirten Militärpflichtigen können bis zu den gewöhnlichen Aushebungen in ihrer Heimath verbleiben.

§ 178. Anwendung der Vorschriften der §§. 176 und 177 auf disponibel gebliebene Militärpflichtige.

Militärpflichtige, welche in den Vorjahren ihrer Losnummer nach disponibel geblieben, sind den im §. 179 enthaltenen Strafbestim­mungen unterworfen; die Vorschriften des §. 177 finden jedoch nur in dem Falle auf sie Anwendung, wenn sie in dem Aushebungs­bezirk, in welchem sie zur Zeit der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle oder zur Zeit der unterlassenen bez. verspäteten Gestellung nach §. 20 gestellungspflichtig waren, bei dem Zugreifen auf die Disponiblen ihrer Altersklasse, ihrer Loosnummer nach in der vorgeschrie­benen Reihenfolge ebenfalls zur Aushebung gekommen wären.

, Sobald sie hiernach zur Einstellung gelangen müssen, gehen sie auch der Vergünstigung verlustig, welche ihnen aus etwaigen Recla­mationsgründen erwachsen würde.

Bekanntmachung.

Nachdem wir aus besonderen Rücksichten gestattet haben, daß die in dem Jahre 1848 geborenen, schon eimmal geprüften aber nicht bestanden habenden, Militärpflichtigen nochmals zu einer Prüfung zur Erlangung der Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Militär­dienst zugelassen werden sollen, so bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß die erwähnte nochmalige Prüfung im September l. I. vorgenommen werden wird. Zugleich bemerken wir hierbei, daß diejenigen Militärpflichtigen aus dem Jahre 1848, welche sich "ner nochmaligen Prüfung unterwerfen wollen, an der Musterung und Loosziehung dieses Jahres nicht Theil nehmen können und daß sie, wenn ihnen nach dem Ergebniß der Prüfung, demnächst die Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Militärdienst nicht ertheilt werden sollte, als vorzugsweise Einzustellende behandelt werden würden. Die betreffenden Militärpflichtigen haben sowohl der einschlä­gigen Kreis-Ersatz-Commission, als der Prüfungs-Commission von ihrem Vorhaben rechtzeitig die erforderliche Anzeige zu machen.

Darmstadt, am 4. Mai 1868. Großherzogliche Militär-Ersatz-Behörde dritter Instanz.

Ludwig, Prinz von Hessen. v. Willich, Provinzial-Director.

Bekanntmachung,

die Regrrlirung der Einkommensteuer betreffend.

Das Gesetz, die Einführung der Einkommensteuer betreffend, vom 11. April d. I. enthält keine Bestimmung über die eigene De­claration ihrer Einkommensverhältnisse Seitens der Pflichtigen , davon ausgehend, daß jeder Zwang in dieser Hinsicht ausgeschlossen sein soll. Nach Art. 12 sind jedoch die etwa einlaufenden freiwilligen Angaben der Steuerpflichtigen über ihre Einkommensverhältniffe zu den Hülfsmitteln bei Ermittelung des Einkommens der betreffenden Pflichtigen gerechnet.

Mit Bezugnahme auf die oben erwähnte Gesetzesbestimmung werden die Steuerpflichtigen des Steuercommiffariats Gießen hierdurch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß es ihnen in jedem Stadium der Verhandlung unbenommen ist, freiwillig über ihre Einkom- mensverhältntsse dem Unterzeichneten oder einzelnen Mitgliedern' der Einschätzungscommission schriftliche oder mündliche Auskunft zu ertheilen.

Es wird das Einschätzungsgeschäft wesentlich erleichtern, wenn dergleichen Auskunftsertheilungen, welche in beliebiger Form und nament- lrch auch in der Weise geschehen können, daß der Steuerpflichtige einfach die gesetzliche Steuerklasse bezeichnet, welche seines Erachtens seinen Einkommensverhältnissen entspricht, alsbald bewerkstelligt werden.

Gießen, den 11. Mai 1868.

Der Vorsitzende der Einschätzungs-Commissionen für das Steuercommissaraiat Gießen.

Hirsch, Steuerrah.