Ausgabe 
9.4.1868
 
Einzelbild herunterladen

Darmstadt, 26. März. Das gestern erschie­nene Regierungsblatt Nr. 16 enthält:

I. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern, einer Schenkung an die Gemeinde Rau­bach, im Kreise Erbach.

Ihre kqiserl. Majestät die Kaiserin von Rußland haben der Gemeinde Raubach, im Kreise Erbach, ein Geschenk von 100 fl. zum Zwecke theilweiser Abtra­gung einer von der genannten Gemeinde für Er­bauung eines Schulhauses aufgenommenen Schuld zugcwendet. Se. königl. Hoheit der Großherzog haben diese Schenkung allergnädigst zu bestätigen geruht.

II. Bekanntmachung der Großherzoglichen Mini­sterien des Innern und des Kriegs, die Einsetzung einer Prüfungs-Commission für einjährige Freiwillige betreffend.

Nachdem Se. königl. Hoheit der Großherzog mit­telst allerhöchster Entschließung vom 4. d. M. die Einsetzung einer Prüfungs-Commisston für einjährig Freiwillige mit dem Sitze zu Darmstadt genehmigt haben, wird dieß mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Anmeldungen zum ein­jährigen freiwilligen Dienst von jetzt ab bei der Großherzoglichen Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige zu geschehen haben.

III. Bekanntmachung Großherzoglicher Obermedi- cinal-Direction, die Prüfung der Heilgehülfen be­treffend. An die Stelle des verstorbenen Kreisarztes des Kreismevicinalamts Mainz II., Medicinalraths Dr. Simeons, ist der Hospitalarzt am St. Ro- chushospital zu Mainz, Dr. Hochgesand, zum Mitgliede der für Mainz bestellten Prüfungs-Com­mission für die Heilgehülfen bestimmt worden.

IV. Nachweisung der in der Großherzogl Münze zu Darmstadt seit dem Abschluß der Münzconven- tion vom 25. August 1837 bis zum Schluffe des Jahrs 1867 stattgehabten Großherzogl. Hessischen Ausmünzungen.

V. Bekanntmachung Großherzogl. Provinzial-Di- rcction Rheinhessen, den Ausschlag des GehaltS des Rabbinen zu Bingen für das Jahr 1868 betreffend.

VI. Bekanmmachung Großherzogl. Kreisamts Of­fenbach, die Aufbringung der Bedürfnisse der israe­litischen Religionsgemeinde zu Offenbach für 1868 betreffend.

VII. Uebersicht der für dar Jahr 1868 geneh­migten Umlagen zur Bestreitung der Communal-Be- dürfnisse in den Gemeinden des Kreises Mainz

VIII. Uebersicht der für das Jahr 1868 geneh­migten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreiser Neustadt.

IX. Uebersicht der für das Jahr 1868 genehmig­ten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse rer israeli­tischen Religionsgemeinden des Kreises Darmstadt.

X. Ertheilung von ErfinbungSpaten- ten. Seine königl. Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 25. Fcbr. den Fabrikanten Jakob Mönch u. Comp. zu Offenbach auf deren Nachsuchen ein Erfinbungsvatent auf Vie durch vor­gelegte Muster näher erläuterte Construciion einer Art Stahl- und vergoldeten Bügel-Verschlusses für Cigarren-Etuis, Porte-Monnais u. s. w., unter dem ausdrücklichen Vorbehalte jedoch, daß durch das er- theilte Patent Niemand in der Anwendung bereits früher bekannt gewesener Theile der Erfindung ge- hindert werden soll, während der nächsten fünf Jahre für den Umfang des Großherzogthums, dem I. Fürth in Offenbach auf dessen Nachsuchen ein Erfindungspatent auf die durch Zeichnung und Be­schreibung näher erläuterte Construction eines Ver­schlusses für Portefeuillewaaren, unter dem ausdrück­lichen Vorbehalte jedoch, daß durch das ertheilte Patent Niemand in der Anwendung bereits früher bekannt gewesener Theile der Erfindung gehindert werden soll, während der nächsten fünf Jahre für den Umfang des Großherzogthums, dem I. P. Steinmetz zu Offenbach auf dessen Nachsuchen ein Erfindungspatent auf das durch Zeichnung und Be- schreibung näher erläuterte Keller-System, unter dem ausdrücklichen Vorbehalte jedoch, daß durch das er­theilte Patent Niemand in der Anwendung der be­reits früher bekannt gewesenen Theile der Erfindung gehindert werden soll, während der nächsten fünf Jahre für den Umfang des Großherzogthums, dem Ernst Danner in Brüssel auf dessen Nachsuchen ein Erfindungrpatent auf das durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterte Verfahren, um die Felle, welche zur Bereitung von Hutstoffen dienen, von den Stutzen zu befreien, unter dem ausdrücklichen Vor­behalte jedoch, daß durch das ertheilte Patent Nie- mand in der Anwendung bereits früher schon bekannt

gewesener Theile der Erfindung gehindert werden soll, während rer nächsten fünf Jahre für den Umfang des Großherzogthums, am 7. März den Herzog­lich Braunschweigischen Forstmeister Georg Alers zu Helmstävt auf dessen Nachsuchen ein Erfindungs­patent auf die durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterte Construction einer Säge-Vorrichtung zum Aufästen der Nadelhölzer, unter dem ausdrück­lichen Vorbehalte jedoch, daß durch das ertheilte Pa­tent Niemand in der Anwendung bereits früher be­kannt gewesener Theile der Erfindung gehindert werden soll, während der nächsten fünf Jahre für den Um­fang ves Großherzogthums und dem Rothger- bermeister Aloys Eschenlohr zu München auf dessen Nachsuchen ein Erfindungspatent auf die durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterten Ser« fahrungsweisen zur Herstellung langer Maschinenrie­men ohne Naht, unter dem ausdrücklichen Vorbehalte jedoch, daß durch das ertheilte Patent Niemand in der Anwendung bereits früher bekannt gewesener Theile der Erfindung gehindert werden soll, währeno der nächsten fünf Jahre für den Umfang des Großher­zogthums zu ertheilen.

XL Gestorben: am 16. Febr. der evangelische Schullehrer Veith zu Langsdorf; an demselben Tage der pensionirte Schullehrer Ztlles zu Affol­terbach; am 21. Febr. der Kreisarzt des Kreis« medicinalamts Erbach, Dr. Schulz; an deins. Tage der evangelische Pfarrer Köhler zu Klein- Karben; am 25. Febr. der Großh. General-Consul zu Philadelphia, ClamorFriedr Hagedorn.

Darmstadt, 6. April. Prinz Ludwig hat in Folge von Differenzen, welche sich zwischen ihm und dem Präsidenten des Kriegsministeriums v. Grolman ergeben haben, und nachdem an maßgebender Stelle eine Parteinahme zu Gunsten des letzteren beliebt worden, das Kommando unserer Armeediviston nie« dcrgelegt. Gerüchtweise verlautet, daß die Durch­führung einzelner Bestimmungen der Militärconven­tion Gegenstand des obwaltenden Conflictes und auch der preußische Generalstabsmajor v. Brandenstein, welcher die Functionen eines Militärbevollmächtigten bei der hiesigen Regierung versieht, an der Affaire betheiligt sei.

Darmstadt, 6. April. Bei der großen Be­liebtheit, welcher sich Prinz Ludwig hier allgemein erfreut, wird nur ungern der Nachricht von dessen Entschluß, die Stelle als Divisionär der hessischen Truppen niederzulegen, Glauben geschenkt, obgleich solche unzweifelhaft richtig steht. Der Großherzog soll zwar das Demisflonsgesuch abschläglich beschie- den haben; der Prinz erscheint aber, als krank an­gemeldet, nicht mehr zum Rapport beim Großherzog, und der seit vorigem Jahre accreditirte königl. preußi­sche Generalstabsmajor v. Brandenstein ist in Folge der Angelegenhell sofort nach Berlin gereist. Die Besorgniß, daß, wenn der angeblich bestehende Com- petenz-Conflict schließlich nicht dennoch ausgeglichen werden sollte, des Prinzen Stelle einem preußischen General zu Theil werde (dessen Namen bereits ver­zeichnet wird), ist leicht erklärlich. Prinz Alexander soll sich für die Ausgleichung der schwebenden Diffe­renzen zwischen dem Divisionär und dem Kriegsmi- nisterium sehr eifrig, jedoch vergeblich, bemüht haben. Daß im Laufe voriger Woche Prinz Ludwig mit dem Ministerpräsidenten v. Dalwigk eine nahezu zweistündige Conferenz hatte, ist nicht unbemerkt ge­blieben, und knüpfen sich hieran mancherlei Gerüchte. Oberst v. Jungenfelv versieht provisorisch den Dienst als Divisionär.

Darmstadt, 7. April. Se. Großherzogl. Ho­heit der Prinz Heinrich von Hessen sind zum Besuche des Großherzoglichen Hauses gestern Vormittag aus Berlin hier eingetroffen.

Darmstadt, 7. April. Das Kriegsministerium fordert für außerordentliche Militärbevürfnisse des laufenden und des nächsten Jahres die Bewilligung von 2,077,009 fl. Die Kammer ist wegen der nicht auffchiebbaren Befchlußfassung über die Ein­führung des preußischen Militärstrafgesetzbuches auf den Abend einberufen.

Berlin, 3. April. Der Streit um den Arti« kel 84 der Verfassung, der die Redefreiheit der Landtagsabgeordneten behandelt, ist mit heute als abgeschlossen anzusehen. Wie also auch immer das Urtheil des Obertribunals in Sachen contra Twesten lauten möge, es wird sich die Anrufung der Gerichte Seitens der Regierung gegen Abgeordnete wegen ihrer Aeußerungezi auf der Tribüne, sie mögen aus­fallen, wie sie wollen, nicht wiederholen. Im Recht geblieben ist die Opposition, die den Art. 84 für uninterpretirbar ausgab, und die darum im preußi­schen Abgeordnetenhause gar nicht, im Reichstage

nur im Sinne des Lasker'schen Antrags nur votiren konnte. Der Minister v. Bismarck, auf dessen An­trieb seiner Zeit das Herrenhaus die Regierung zur Verfolgung Twesten's aufforderte, hat heute förm- lich und ausdrücklich, ohne Hinterhalt und Einrede, alle seine früheren Urtheile über den Art. 84 der Verfassung zurückgenommen und zugesagt, den Streit dadurch beizulegen, daß die Regierung die Jniative zu legislatorischem Vorgehen ergreifen wird. Der Ministerpräsident stellt sich damit auf den Standpunkt der Fortschrittspartei des Abgeordnetenhauses, der correcter war, als der der national-liberalen Fraction, welche die Declaration ves Art. 84 der Verfassung anstrebte. Soweit die andern deutschen Staaten des Nordens die volle Redefreiheit noch nicht haben, wird sie ihnen in nicht ferner Zeit gewiß werden. Völlig verkehrt war die Ansicht einzelner Reichstags- Mitglieder, dem norddeutschen Parlamente fehle zur Sicherung der Redefreiheit in allen norddeutschen Stauten die Competenz. Was heute der Reichstag, endlich einmal mit einer leidlichen Majorität, zu Gunsten dieser Frage entschieden hat, das hat er bei zehn andern Gelegenheiten aus anderm Gebiet gethan, ohne daß es Jemand einfiel, seine Competenz zu bestreiten. Der Reichstag soll, wie die Herren von rechts wünschen, nur dann niemals competcnt sein, wenn es sich darum handelt, dem freien Wort, überhaupt einer freiheitlichen Bewegung, Terrain zu schaffen.

Bremen. DieWes. Ztg." sagt mit Bezug darauf, daß am 1. April sämmtliche Schiffe der deutschen Nordsceuferstaaten ihre Flagge gestrichen haben und von der Gaffel aller Schiffe des norddeut­schen Bundes die schwarz-weiß.rothe Flagge weht:Der norddeutsche Bund übernimmt, indem er den norddeutschen Schiffen feine Flagge gibt, die Obhut über ein kostbares und mühsum errungenes Gut. Möge er es stets ausüben in dem Geiste der Freiheit, welche unsere Seeschifffahrt ohne künstliche Hülse und im Kampfe mit manchem überlegenen Ne­benbuhler so weit gefördert hat, wie es thatsächlich geschehen. Möge die neue Flagge die Blicke des Binnenlandes zur See lenken, den Sinn dort em­pfänglich machen für den belebenden Hauch des Mee- res, und den Gedanken immer mehr erschließen, daß wir Deutsche nur dann wirklich aus die Dauer die Stellung eines großen Volkes behaupten können, wenn wir mit den andern Nationen wetteifernd an dem großen sich tagtäglich erweiternden und nach und nach alle Völker des Erdballes umfassenden Verkehr unfern gebührenden Antheil erlangen. Möge die schwarz wciß-rothe Flagge des norddeutschen Bun­des lange und glücklich über unseren Schiffen wehen!"

Paris, 29. März. Der Bericht des Kriegs- Ministers über die Organisation der mobilen Natio­nalgarbe bestimmt unter Pos. VIII: Es können auch Freiwillige in Die mobile Rationalgarde eintre­ten. Sie dürfen nicht unter 17 und nicht über 40 Jahre alt, und müssen für die Infanterie wenigstens 1 M. 55, für die Artillerie 1 M. 62 groß und gut beleumundet, sowie von dem zuständigen Fami­lienhaupt zum Eintritt ermächtigt sein. Die Ver­pflichtung muß aus mindestens 2 Jahre eingegangen werden und kann sich nicht über 5 Jahre erstrecken. Auch kann unter denselben Bedingungen ein Wie­dereintritt stattfinden. In einem Annex befinden sich Bestimmungen über die Bildung von freiwilligen Schützencowpagnien und freiwilligen Batterien.In einer noch nahe liegenden Zeit sagt Der Kriegs­minister, als Die auswärtigen Ereignisse das Na­tionalgefühl so mächtig aufregten, vereinigten sich verschiedene von dem lebendigsten Patriotismus be­seelte Bürger, um sich mit Ermächtigung der Re­gierung zu bewaffnen, um Schützengesellschaften zu bilden und in mehreren unserer Grenz-Departemente zur Landesvertheidigung beizutragcn. Nun kann durch das neue Gesetz einem solchen Wunsch sehr leicht entsprochen werden. Die Mitglieder solcher Frei- willigencorpS müssen sich aus ein Jahr verpflichten. Sie bilden freiwillige Schützeneompagnien mit einer von dem Kriegsministerium zu genehmigenden Uni­form. Ihre Cadres, ihre Organisation und ihre Stellung zu der Armee sind dieselben, wie die der mobilen Nationalgarve. Sie können sich ihre eige­nen Schießstände einrichten und sind nicht gehalten, die Exercitien der mobilen Nationalgarde mitzu­machen. Sie werden in dem Falle, in dem die mobile Nationalgarde zur Activität einberufen wird, vornehmlich zur Vertheidung ihrer engeren Heimath verwendet. Aehnlich können auch, nach dem Vorbild einiger bereits vorhandenen freiwilligen Artilleristen, wie die bekannten Canonniers De Lille, freiwillige Batterien in festen Plätzen gebilDet werben.

Redaction, Druck und Verlag der Brühl'schm Druckerei (Fr. Chr. Pietsch) in Gießen.