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Gießener Anzeiger.

Erscheint wöchentlich drei­mal: Dienstags, Donner­stag« und Samstags. Expedition: Canzleiberg

Lit. B. Nr. 1.

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hießen.

Nv. ________ Dienstag den 8. December 1808.

* Mmtlreh e Bekanntmachung e n.

Betreffend: Die Aufnahme des Erndte-Ertrags im Jahr 1868. ^Ekßen, am 2. Derrmdrr 1868.

Das

Großherzogliche Breissml Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien Mendorf a. d. Lda., Lich, Nieder-Bessmgen, Watzenborn und Wieseck

Wir/erinnern Sie an Erledigung der Verfügung vom 28. October 1868 binnen 8 Tagen.

In Verhinderung des Kreisraths:

Kekul 6, Kreis-Assessor.

Betreffend: Die Aufnahme des Viehstandes im Jahr 1868. ®lC^n* am 51£,vrcmbcr 1868

DS8

Groß herzogliche Kreis « mt Gießen

an

die Großheyoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Wir sind veranlaßt, in Erinnerung zu bringen, daß die Viehstandstabellen in doppelter Ausfertigung einzufenden sind.

In Verhinderung des Kreisraths:

Gr o s, Kreisaffessor.

Betreffend: Die Feststellung und Erhaltung der inneren Grenzen.

Gießen, am 4. Dereinbcr 1868.

Das > ,

Groß herzogliche Kreisaml Gießen an

die Groszherzoglicheu Bürgermeisterei n des Kreises.

auf unser Ausschreiben Nr. 9 vom 12. August 1867 fordern wir Sie auf, die Grcnzbegchungsprotokolle der Fcldgeschworenen baldigst an uns eimuscnden

Sie wollen stch hierbei zugleich nach Vernehmung ^hrer resp. Gemeinderäthe und wo es sich um gemeinschaftliche Gemarkungsgrenzsteine handelt nach Benehmen mit den betr- Orts-, bezw- Gemarkungsvorstanden über die Wahl desjenigen Geometers I. Classe äußern, welchem die Wiederherstellung der fehlenden Grenzsteine zu übertragen sei

In Verhinderung des Kreisraths: '

Gros, Kreisassessor-

Betreffend: Das landwirthschaftliche Genossenschaftswesen. Gießen, am 1. December 1868.

Der Direktor dcS landwirthschastlichen Bezirksvereins Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises, mit Ausnahme derjenigen zu Grüningen, Hattenrod, Holzheim, Leih­gestern, Lollar, Ober-Bessingen und Rödgen.

Meine Ersuchen vom 13. Oktober l. Z. in Nr. 124 und vom 27. Oktober in Nr. 129 des Anzeigeblattes bringe ich in Erinnerung.

Dr. Goldman n.

Bekanntmachung.

Den Verkehr mit Petroleum und anderen leicht entzündlichen Mineralölen betr.

Unter Bezug auf die nachstehende allerhöchste Verordnung vom 17. October d. I. fordern wir diejenigen Kaufleute, welche am hiesigen Orte mit Petro­leum rc- handeln wollen, auf, ihre deßfallsigen Gesuche Binnen 14 Tagen bei uns einzureichen.

In den letzteren muß bestimmt angegeben werden, in welcher Ausdehnung das Geschäft betrieben und wie und wo die Maare gelagert werden soll um die in den einzelnen Fällen nöthigen polizeilichen Vorschriften erlassen zu können. 1 '

Gießen, den 5. December 1868. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzial-Hauptstadt Gießen.

Nover.

Gesetz,

den Verkehr mit Petroleum und anderen leicht entzündlichen Mineralölen betreffend.

LuDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.

Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Einziger Artikel.

Wer den znr Abwendung von Gefahr aus dem Verkehre mit Petroleum und anderen leicht entzündlichen Mineralölen erlassenen allgemeinen oder von der Verwaltungsbehörde ertheilten besonderen Vorschriften zuwiderhandelt, verfällt in eine Geldbuße von Drei Gulden bis Zweihundert Gulden.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 17. October 1868.

CL S.)

In Verhinderung des Ministers: v. Bechtold.

Verordnung

den Verkehr mit Petroleum und anderen leicht entzündlichen'Mineralölen betreffend.

8uDWJG III. von Gottes Gnaden Grofiherzog von Hessen und bei Rhein ic. k.

Zur Ausführung des Gesetzes vom 17. October l. I. verordnen Wir hiermit, wie folgt:

§. 1. Rohes Petroleum darf innerhalb der Ortschaften und in benachbarten Gebäuden nicht gelagert werden.

Das Lagern von rohem Petroleum in entfernt von allen menschlichen Wohnungen gelegenen Gebäuden oder Kellerräumen, unterliegt in jedem einzelnen Falle der besonderen polizeilichen Genehmigung.