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von der Ortspolizeibehörde SSem Petroleum können in besonderen Fällen und nach den in jedem einzelnen Fall von der

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MiuX »ber gdnTÄteX ««ftanbrl U, der Ott-polheihehorbe Anzeige i« mache», sei». Lolalitäte» ,» i-b-r Zell euer p.l.,.ll,ch°» R°°.s,°» unter- 3SÄS Ä£^e£g?gffmglSfÄe5' anbereu Ri»era«e welche ..»ter oerschiebeu« Name» wie & Schiel, Kerosine, Sfeni«, »rienlin-Oel, .%') ", ..M

Haupt erstrecken sich diese Bestiminungen aus die Aufbewahrung aller Mineralöle, welche, auf 40 Grad Celsius ( + 32 K.) erwärmt, durch eine naye ge 6ra^te=x^(amrt-<r ^stmvsraiur unter 35 ° Celsius (= + 28 0 R.) Dampfe abgeben, die in Berührung mit einer Flamme sich entzünden (Petro-

«fM-i'W««-*- -» ben ä« bereu Vollzug .... ber Poltz.iieh.rbe ercheelleu hesoubereu Vor, schriften zuwiderhandelt, verfällt in die durch das Gesetz vom 17. October l. 3- angedrohte Geldbuße.

&. 9. Die Verordnung vom 26. October 1866 (Regierungsblatt Nr. 49) ist aufgehoben.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 17. October 1868.

In Verhinderung des Ministers: v. Bechtold.

Gießen , am 28. November 1868.

Betreffend: Das Executionsverfahren und dessen Fortleitung, insbe­

sondere wenn Mobilien gepfändet sind.

Das

Großherzogliche Landgericht Gießen an

die Großherpglichen Drtsgerichte des Bezirks.

ÄÄ» %Ä .»Ä in« SßM genommen worden sind, hat das Pfandpersonal alsbalv beim Vollzug der Pfändung du-ms Senommm^

Schätzungswerth im Pfändungsprotocolle einzutragen. In Folge davon wird es sodann uberflnsstg, die Pfandobfecte nochmal- vor Abhaltung der ^erfteigerung abzuschatzen. Ausführung des angeordneten Zwangsverfahrens bei dem Schuldner bewegliche Gegenstände wie Vieh, Wagen, Schiff

und GeWrr, Hausgeräthe/ Fichte,"Gefütter u. s. w. in's Pfand genommen "werden, sind die also gepfändeten Gegenstände alsbald bei Vollzug der Psanduug aus dem Besitze des Schuldners wegzunehmen und tn em geeignetes Local zur Aufbewahrung zu verbringen. . - Q it < t

31 Dem die Viändnna vollüehenden Landgerichtsdiener liegt es ob, den Schuldner ans dem Besitze der Pfander zu fetzen und unter ve fen -celrung yar der beim Dollinae fee? ÄmwS Xitei Beitqe fungirenbe Ortsgerichtsdiener die Pfänder in das zur Aufbewahrung bestimmte Local zu verbringen. Der als erster lteua/funairende Vorsteher des Ortsgerichts oder dessen Vertreter hat die Verpflichtung, darüber zu wachen, ^ den bestehei^en Vorschriften genngt wird und mit "seiner Unterzeichnung des über den Vollzug der Pfändung aufgenommenen Protocolls bezeugt derselbe zugleich, daß das Pfand aus dem Besitze W & ***** b-lass.« w-rb°», ».«« ber b.tt-ff-»b. Ortsg.nchts°°rst.h.r MM W***

liiti« bi- Garauti- für bi. Vsiab.r w-raimmt, D - U-b-r..ahm- brr Garant!. muß »ort rinem Ortsg-r.chtSv.rst.h-r rar Pfa..bm>,Sprow-«ll- »uSbrM.ch -r- > inb»Zta! inSchulbn-r spät« bä Ps-ub, wirb b«f.lS. bi.,«HM w.hl b-strast. bi- Schul, bageg.u, zu ber.» G»ust-u bl. v«. äußerten Keaenllände in's Pfand genommen wurden, wird ohne Weiteres von dem Vorsteher, der die Garantie übernommen, beigetrieben.

b 5) Bei jeder Versteigerung gepfändeter Mobilien müssen diese im Versteigerungslocale zur Ansicht der Steigliebhaber vorhanden sein, und wenn also der Qrtsaericktsvoriteber aestattet bat daß solche vorerst im Besitze des Schuldners verbleiben, so ist er verpflichtet, dafür Sorge ^/vagen, daß die Pfände Abhallmig der VerM ün PfaudlocaE vorhanden stud^ Damit das Gericht auch darüber Gewißheit hat, daß die Pfänder bei Abhaltung

der Versteigerung im Versteigerungslocale zur Ansicht der Steigliebhaber vorhanden waren, werden bte 'so^reme? genommen

rungs-Protocolle solches zu bescheinigen und wird derjenige Vorsteher, der dies unterlaßt, für feden Fall in eine Disciplmarstrafe von 30 Kreuzer genommen

Srr-ichl bei AbhMmig ber v°rst-ig«u«g bas «iug.Iegt. G-b.l b.« Schähmmswerch b-s Ps-«b-S

diese alsbald zu genehmigen, dem Steigerer das Pfand gegen Zahlung des Steigpreises zu überliefern, nut letzterem den Gläubiger zu befriedigen und wie geschehen unter Vorlage des Verstcigerungsprotocolls dem Gerichte anzuzeigen. , nnx rilt rtllf das Viand

7) Erreicht dagegen das eingelegte Gebot den Schätzungswerth des Pfandes nicht, oder wird ini-Versteigerung Gebot aus das Pfand

eingelegt, dann ist letzteres ferner im Pfandlocale in Aufbewahrung zu behalten und binnen längstens 48 Stunden von Abhaltung der Versteigerung an, aufgenommene Protocoll an das Gericht einzusenden und dessen weitere Verfügung abzuwarten. <..= Pfandes in seiner

8) Erfolgt im Versteigerungstermine gar kein Gebot, so wird ein benachbartes Ortsgericht mit der nochmalige st g g P vom

Gemeinde beauftragt werden. In diesem Falle hat das beauftragte Ortsgericht das Pfand abholen zu lasten, d , 3 ) to;e Dßert unter

Tage des Abholens in Kenntniß zu setzen, die Versteigerung des Pfandes selbst baldmöglichst vorzunehmen und alsdai g f^h ,

A«ß.7Vb°m8Ffll"w7f« «ch.llb«« bi. a.fri,blg«»g [.m.8 Gliubtaz b-züglich b.r S«b.r.mg »u Sunta

darf das einmal im Pfanvlocale befindliche Pfand dem Schuldner nur dann zurückgegeben werden, wenn der Gläubiger- m- diese^Rückgabe""sdnicklich g oder seinem Schuldner Zahlungsfrist auf unbestimmte Zeit bewilligt. In diesen Fallen geht übrigens auch für den Gläubig ch 3

$^10) Jung etert Mobilien erforderlichen Locale hat die betreffende Gemeinde zu stellen und die Sorge für sicher«- Aufbe­

wahrung/ Verpflegung c. liegt dem Vorsteher des Ortsgerichts ob, der nöthigenfalls einen zuverlässigen Auf,eher bestellen kann. Die-Fütterungdesetwa ge Seten Viehs ist dem Schuldner freizugeben, unterzieht er sich derselben aber nicht, dann hat der Vorsteher auf Kosten des Schuldners das dleserhalb No thige vorzukehren. Zu einer bedeutenden Höhe werden diese Kosten Übrigens nicht anwachsen können, da strenge darauf gesehen werden wird, daß das gepfän bete Vieh in der gesetzlich dafür bestimmten Frist von drei Tagen zur Versteigerung kommt. f e

Wir geben uns der Erwartung hin, daß Sie bestrebt sein werden, diesen Anordnungen in allen Beziehungen auf s PmiktliMe nachziikommen, kEmaber auch nicht umhin, Ihnen zu bemerken, daß wir die pünktliche Beobachtung dieser Anordnungen strenge überwachen und gegen reden von Ihnen mit grafen

vorhanden sind, ist uns nicht bekannt und fordern wir diejenigen von Ihnen,

auf, solches binnen acht Tagen anzuzeigen, damit wir mit dem Großherzoglichen Kreisamte wegen deren Beschaffung tn Commumcatlon treten können.