Politische Rundschau
Darmstadt, 29. Februar. Das heute erschienene Regierungsblatt Nr. 12 enthält:
L Verordnung, die Organisation von Landwehr- behörden betreffend.
In militärischer Beziehung wird laut §. 1 das Großherzogthum, welches einen Divisionsbezirk bildet, in zwei Infanterie-Brigade-Bezirke eingetheilt. — Zeder Infanterie - Brigade - Bezirk ist in drei Landwehr - Bataillons - Bezirke, jeder der letzteren in die ihrer Größe entsprechende Anzahl von Compagnie- Bezirken eingetheilt. Jeder Infanterie-Brigade entsprechen drei Landwehr-Bataivons-Bezirke, aus welchen erstere der Regel nach ihren Ersatz und ihre CompletirungSmannschaften erhalten. — Für die Reiterei, Artillerie, Picnniere und Train werden die Ergänzungsmannschaften aus dem ganzen Gebiete des Großherzogthum« gestellt.
Der §. 2 enthält die nähere Eintheilung der erwähnten Bezirke wie folgt:
A. Bezirk der 1. (49.) Infanterie-Brigade. 1. Landwehrregiment. Den I. Landwehr- Bataillons - Bezirk Gießen bilden die Landwehr- Compagnie-Bezirke: 1) Gießen, bestehend aus dem Kreise Gießen, 2) Grünberg, dem Kreise Grünberg, 3) Alsfeld, dem Kreise Alsfeld, 4) Lauterbach, dem Kreise Lauterbach, 5) Schotten, dem Kreise Schotten.
Den II. Landwehr-BataillonS-Bezirk Friedberg bilden die Landwehr-Compagnie-Bezirke: 1) Friedberg, bestehend aus dem Kreise Friedberg, 2) Nidda, dem Kreise Nidda, 3) Büdingen, dem Kreise Büdingen, 4) Vilbel, dem Kreise Vilbel.
Den III. Landwehr-Bataillons - Bezirk Darmstadt I. bilden die Lanvwe hr - Compagnie - Bezirke: 1) Darmstadt I., bestehend au« der Stadt Darmstadt, 2) Darmstadt II. bestehend aus den übrigen Orten des Kreises Darmstadt, 3) Laugen, bestehend aus den zu dem Kreise Offenbach gehörigen Orten: Langen, Bieber, Dietzenbach, Dreieichenhain, Dudenhofen, Egelsbach, Froschhausen, Götzenhain, Hain- Hausen, Heusenstamm, Jügelsheim, Klein - Welzheim, Mainflingen, Neu-Isenburg, Obertshausen, Offenthal, PhilippSeich, Rembrücken, Seligenstadt, Sprendlingen, Weiskirchen, Zellhauscn, 4) Offenbach, bestehend aus den übrigen zu dem Kreise Offenbach gehörigen Orten: Offenbach, Bürgel, Dietesheim, Groß-Stein- Heim , Hainstadt, Hausen , Klein - Auheim , Klein- Krotzenburg, Klein-Steinheim, Lämmerspiel, Mühlheim, Rumpenheim; 5) Dieburg, bestehend aus dem Kreise Dieburg.
B. Bezirk d er 2. (50.) Jnfanterie-Bri- gade. 2. Landwehr-Regiment. Den I. Landwehr- Bataillons-Bezirk Darmstadt II. bilden die Landwehr - Compagnie - Bezirke: 1) Neustadt, bestehend
aus dem Kreise Neustadt, 2) Erbach, dem Kreise Erbach, 3) Lindenfels, dem Kreise Lindenfels, 4) Heppenheim, den Kreisen Heppenheim und Wimpfen, 5) Bensheim, dem Kreise Bensheim und 6) Groß- Gerau aus dem Kreise Groß-Gerau.
Den II. Landwehr - Bataillons - Bezirk Mainz bilden die Landwehr-Compagnie-Bezirke: 1) Mainz L, bestehend aus der Stadt Mainz, 2) Mainz II., bestehend aus den übrigen Orten des Kreises Mainz, 3) Bingen, bestehend aus dem Kreise Bingen.
Den III. Landwehr - Bataillons - Bezirk Worms bilden die Landwehr-Compagnie-Bezirke: 1) Worms, bestehend aus den zu dem Kreise Worms gehörigen Orten: Worms, Dalsheim Heppenheim a. V. W>, Herrnsheim, Hochheim, Hohen-Sülzen, Horchheim, Kriegsheim, Leiselheim, Mölsheim, Mörrstadt, Monsheim , Neuhausen, Nieder-Flörsheim, Ober-Flörsheim, Offstein, Pfeddersheim, Pfiffligheim, Wachenheim, Weinsheim, Wies-Oppenheim; 2) Osthofen, bestehend aus den übrigen zu dem Kreise Worms gehörigen Orten: Osthofen, Abenheim, Alsheim mit Hangen-Wahlheim, Bechtheim, Bermersheim, Blödesheim, Dittelsheim, Dorn-Dürkheim, Eich, Eppelsheim, Gimsheim, Gundersheim mit Enzheim, Gundheim, Hamm, Hangen - Weisheim , Heßloch , Ibersheim, Frettenheim, Mettenheim, Monzernheim, Rhein-Dürkheim, Westhofen; 3) Oppenheim, bestehend aus dem Kreise Oppenheim; 4) Alzei, bestehend aus dem Kreise Alzei.
§. 3 handelt von der Organisation und dem Reffort-Verhältniß der Landwehr-Behörden.
1) Die Dienstangelegenheiten der Landwehr und aller zum Beurlaubtenstande gehörenden Militärpersonen restortiren von den Territorialbehörden, welchen insbesondere auch die Vermittelung der Beziehungen zwischen den Truppen des stehenden Heeres und der im Beurlaubtenverhältniß befindlichen Mannschaften obliegt.
2) In dem DivisionS-Bezirke fungirt das Divi- sions-Commando als oberste Territorialbehörde.
3) Dem Divisions - Commando steht ferner im Frieden in dem Divisions - Bezirk die Oberaufsicht und Mitwirkung in Bezug auf die gerichtlichen und die Disciplinarverhältnisse der Mannschaften des Beur- laubtenstandcS, auf die Hebungen der letzteren, auf die ökonomischen Angelegenheiten der Landwehr unv auf alle diejenigen Vorbereitungen unv Anordnungen zu, welche sich auf die Mobilmachung der Division beziehen.
Bei Einsetzung stellvertretender Behörden im Falle des Ausmarsches gehen die Funktionen des Divi- sionS-Commando's zu 2 und 3 auf diese über.
4) Die Jnfanteric-Brigade-Commando'S — even
tuell Vie stellvertretenden Infanterie - Brigade - Com- mando'S leiten und controliren die Thätigkeit der zu ihrem Bezirk gehörigen Landwehr - Bezirks - Com- maneo's und zwar unter dem unmittelbaren Befehle des DivisionS-Commando's.
5) Für jeden Landwehr-BataillonS-Bezirk ist ein Lanvwehr-BezirkS-Commando eingesetzt, welches unter dem virekten Befehle des betreffenden Infanterie- Brigade - Commanvo's steht. Die Thätigkeit der Landwehr-Bezirks-Commando's erstreckt sich auf: a) die Regelung aller Dienstverhältnisse und die Controle der Personen des Beurlaubtenstandes; b) die Vorbereitung unv eventuelle Ausführung aller militärischen Maßregeln, welche im Falle einer Mobilmachung für ihren Bezirk erforderlich sind; c) die Sicherung, Instandhaltung und, nach Maßgabe der anderweitig hierüber ergehenden Bestimmungen, die Beschaffung resp. Heranschaffung der für die Landwehr-Bataillone erforderlichen BekleivungS- und Ausrüstungs-Gegenstände, Waffen und Munition; d) vie Ersatz - Angelegenheiten; e) Vie Angelegenheiten der im Bezirk lebenden Invaliden. 6) In jedem Landwehr - Compagnie - Bezirk ist ein Bezirks- (Ober-) Feldwebel als Organ des Landwehr-Bezirks-Commanvo's zur Vermittelung des Verkehrs des letzteren mit den Mannschaften des Beurlaubtenstanves sta- tionirt.
§. 4. Im Nebligen kommen bezüglich der Funktionen vcr Landwehr-Behörden, sowie bezüglich der Dienstverhältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes die Bestimmungen der königlich preußischen Verordnung, betreffend die Organisation der Land- wehr-Behörden unv die Dienstverhältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes vom 5. September 1867 in Anwenvung, vorbehaltlich der durch die abweichenden Einrichtungen des Großherzogtbums gebotenen, von Unseren Ministerien des Innern unv des Krieges innerhalb ihrer Ressorts zu treffenden weiteren Anordnungen.
Die erwähnte Verordnung soll den zuständigen Militärbehörden, sowie den Kreisämtern wegen ver ihnen zukommendcn Mitwirkung bei der Controle der Mannschaften ves Beurlaubtenstandes, zum Dienstgebräuche zugestellt werden.
II. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums der Großherzoglichen Hause« unv VeS Aeußern, den Bau einer stehenden Brücke über den Rhein bei Düsseldorf betreffend.
III. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern, die Errichtung eines theologischen Seminars an Großherzoglicher Landes-Universität betreffend.
„Sie sind ein gefährlicher Mensch auf alle Fälle," versetzte Pauline halb lächelnd, halb im Ernst und suchte ihm die Hand zu entziehen, die er ergriffen hatte. „Manchmal kommen Sie mir vor, als seien Sie gar nicht Der, welcher Sie sein wollen, und dann sind Sie doch immer wieder ein ganzer Balder. Ein merkwürdiger, ungewöhnlicher Mensch sind Sie jedenfalls, Denn wer so unerschrocken und keck wie Sie der Commerzienräthin stechenden Blick auszuhalten vermag, vor welchem alle im Hause ordentlich zittern, und toir ihr so offen Widerpart halten unv ihr die derbsten Wahrheiten sagen kann, das ist schon ein Mensch von bedeutendem Kopf und Willen!"
„Ah so? Ist es denn ein so großes Verdienst oder eine so schwere Kunst, solch eine verwöhnte, sich selbst überschätzende, hochmuthsvlinde Frau nicht zu fürchten, eben weil man sie durchschaut?"
„Hm," meinte Pauline, „aber wenn man ihr Brod essen muß, ist es ein Anderes; unv wenn ich nun Denfej, daß Sie kaum erst vor Kurzem als Buchhalter hier eingetroffen sind und nun gleichsam als die Seele des ganzen Ge- schäfs vastehen unv der Oheim selbst nur wie Vas Werkzeug Ihres Willens erscheint, so ist man doch versucht, ein Bißchen an Hexerei zu glauben, oder..."
„Nun? Oder?" . . .
„Wenigstens Sie für mehr zu halten, als Sie sein oder scheinen wollen!" sagte Pauline. „Sie haben alle Leute im Hause unter Ihren Willen gebracht. Die anmaßendsten von der Dienerschaft, die sonst jedermann mit Grobheit begegnen, fürchten Sie wie den leibhaftigen Bösen, und die besseren davon, wie der alte Gärtner, würden für Sie purch Wasser und Feuer gehen!"
Der Buchhalter lachte laut auf und rief: „Oh, das ist eine sehr natürliche Sache, Paulinchcn! Ich habe die Gabe, die Gedanken der Menschen aus ihren Gesichtern zu lesen, und damit hängt zusammen, daß ich Die Schlechten durchschaue und einschüchtere, und den Guten mein Vertrauen und Wohlgefallen bezeuge. Und seit ich Denn einmal dem hochfahrenden Herrn Haushofmeister die Cravatte etwas zugeschnürt und ihm seine Veruntreuungen vorgehalten, und dem bengelhaften Lakaien Der Commerzienräthin einen Arm beinahe ausgerenkt, wie sie mir brutal begegnen wollten, und als ich ihnen bei Gelegenheit von Jva's Flucht kaltblütig gesagt, daß ich demjenigen den Hals brechen werde, Der noch ein einziges Mal seinen Herrn verrathe, fürchten sie mich und lassen mich ihr böses Gewissen in ihren Mienen lesen."
„Ja, das Schicksal Jea's ist. auch eines von Ihren Verdiensten, Vetter!" sagte Pauline. „Was wäre aus dem armen bethörten Mädchen geworden ohne Sie?"
„Und ohne Sie, Bärchen! Sie haben mir ja die Mittel geliefert, das Complott rechzeitig zu hintertreiben!"
„So? Ich dachte Sie hätten es auch theilweise in den Gesichtern gelesen?" sagte sie scherzend.
„Allerdings, aber ich kann nur Gedanken lesen, oder allenfalls auch That- sachen!"
(Fortsetzung folgt.)
Lebensversicherung von Beamten. Das Generalbnndeöpostamt in Berlin hat einen wichtigen Schritt gethan, um die Postnnterbcamten im Bereiche des ganzen norddeutschen Bundes zur Begründung einer Bersorgung ihrer dereinstigen Hinterbleibenden mittelst der Lebensversicherung zu bestimmen. ES leistet jedem dieser Beamten, der sein Leben bei einer der dazu von dem Generalpvstamte ausersehenen Anstalten zu Gunsten der Hinterbleibenden versichert, gegen Deponirung der Police nicht nur einen baaren jährlichen Zuschuß zur Prämie von 17 Procent, sondern übernimmt auch die Mühe, die Prämie unmittelbar an die Versicherungsanstalt abzufuhren und sie in monatlichen gleichen Raten an dem Gehalte des Beamten abzuziehen. Die für dieses Jncaffo der Postbehörde von der Versicherungsanstalt zu gewährende Provision läßt sie ebenfalls dem Versicherten zu Gute gehen, wodurch für diesen eine weitere Ermäßigung des Beitrags eintritt. Nach dem vom Generalpostamte mit der G oth aer Lebcns- versichcrungSbank getroffenen Abkommen empfängt dasselbe eine Jncaffoprvvlsion von 3 Procent, so daß sich einschließlich jener 17 Prvcent das Prämienopfer für den Versicherten um 2 0 Procent ermäßigt, wozu durch die Dividende, welche derselbe bei Gotha genießt, eine weitere Ermäßigung von mindestens 33‘/g Procent hinzutritt. Die Versicherungskosten belaufen sich daher für eine Versicherung bei der Gothaer Bank noch nicht einmal auf die Hälfte der tarifmäßigen Prämien. Neben dieser großen Ermäßigung des Beitrags wirkt aber ganz besonders erleichternd der Unistand, daß der Versicherte für die Zahlung der Prämie nicht selbst zu sorgen hat, sondern daß die Sorge von der Postbehürde übernommen und daß die Prämienlast auf die Bcsoldungs termine des ganzen Jahres gleichmäßig vertheilt wird. In dieser Weise wird sie von dem Versicherten kaum merklich empfunden.
ES wäre sehr zu wünschen, daß in ähnlicher Weise, wie nach Obigem vom Generalbundespostamte sehr wirksam geschehen, auch noch andere Vorstände der öffentlichen Verwaltung,, Etaats- oder Gemeindebehörden, sowie Vorstände von Instituten, industriellen Gesellschaften u. f. w., die ihnen untergebenen Beamten zur Eingehung von Lebensversicherungen zu bestimmen und sie dabei zu unterstützen suchten. Gar viele Beamte, welche für ihre Hinterbleibenden durch eine Lebensversicherung sorgen sollten, schenken ohne dringende Mahnung von Außen dieser Pflicht nicht die gehörige Beachtung, oder lassen sich von der Erfüllung derselben durch die Bcsorgniß adhalten, daß ihnen die Aufbringung des jährlichen oder halbjährlichen Beitrags zu schwer fallen, wo nicht gar auf die Dauer unmöglich sein werde. Ein Dazwischentreten der Besoldungsbehörde in obiger Weise mit mäßiger Subvention, welche als eine durch veränderte Zeitverhältniffe gerechtfertigte Besoldungserhöhung anznsehen wäre, würde der Benutzung der LebenSverncherung Seitens der Beamten großen Vorschub leisten und für deren Familien von der segensreichsten Wirkung sein, die Behörde selbst aber vor vielen Behelligungen durch Unterstützungsgesuche hülfsbedürftigcr Wittwen und Waisen früherer Beamten bewahren. Wenn die Lebensversicherung, wie dies in obigem Falle geschehen, zugleich in der Weise bewirkt wird, daß die Versicherungssumme äußersten Falls noch bei Lebzeiten des Versicherten, sobald er das 65. Lebensjahr vollendet hat, zur Auszahlung kommt, so wird durch sie zugleich ein Mittel gewonnen, die Pensionirung altersschwacher Beamten zu erleichtern. Es verdient daher diese Angelegenheit nach verschiedenen Richtungen hin die ernstlichste Beachtung der Behörden.


