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Anlage zu Ar. 14 des Kießener Anzeigers.

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Politische Nundschau.

Darmstadt, 24. Jan. Das heute erschienene Regierungsblatt enthält:

I. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums de« Innern, die Bestätigung von Schenkun­gen an das DiakonissenhausElisabe- thenstift" in Darmstadt betreffend.

II. Bekanntmachung Großherzoglichen KriegSmi- nisteriums, die Stellvertretung der Mili­tärdienstpflichtigen 186 7/68 betreffend. Die Zahl der für die nächste Truppenergänznng d. I. angenommenen Einsteher reicht nicht hin, um für diejenigen im Jahre 1867 gemusterten rc, Militär- dienstpflichtigen, welche sich durch Zahlung der gefetz- lichen Bertretungssumme zur Einstandskasse (bezic- hungsweise Staatsversicherungskasse) vertreten lassen wollten!, Stellvertreter zu verwenden. Auf Grund des §. 9 der Allerhöchsten Verordnung vom 8. d. Mts., Abänderungen des Recrutirungtgesetzes betref­fend, wird daher hiermit den bezeichneten Dienst­pflichtigen eine Frist von vier Wochen vom Heu­tigen an eröffnet, um innerhalb derselben nach Maß­gabe des Art. 16 des Stellvertretungsgesetzes vom 14. Juli 1851 und beziehungsweise des §. 7 der genannten Verordnung vom 8. d. Mts. Stellvertreter zu präfentiren. Die Präsentation von Unterofficieren oder Spielleuten hat bei dem betreffenden Compagnie- rc. Commando oder Kreisamte, diejenige von freige- loosten Militärpflichtigen der Altersklasse 1867/1868 aber nur bei dem Kreisamte zu erfolgen. In den hiernach zu errichtenden Protokollen ist die Erklärung des sich anmeldenden Einstehers auszunehmen, von wem er präsentirt wird, sowie daß er sich nach Maß­gabe der mehrerwähnten Verordnung zu siebenjähri­ger Dienstzeit im activen Heere verpflichte. Gelingt es dem Militärpflichtigen nicht, innerhalb der anbe­raumten Frist einen Einsteher zu präsentiren, der an­genommen und verwendet wird, sv hat er seiner Mi­litärpflicht selbst zu genügen und der ihm zugehenden Einberufungsordre Folge zu leisten. Hinsichtlich der persönlichen Ableistung der Militärpflicht wird auf die Bekanntmachung vom 10. October v. I., die Bestimmung über den einjährigen, freiwilligen Militärdienst betreffend, aufmerksam gemacht. Die Großherzoglichen Bürgermeistereien wollen die vor­stehende Bekanntmachung unverzüglich in ihren Ge­meinden zur allgemeinen Kenntniß bringen.

III. Bekanntmachung Großherzoglicher Commission für Post-Angelegenheiten, die Korrespondenz nach dem KönigreicheJtalicn betreffend. Nachstehende Bestimmungen in Betreff der Corre­spondenz aus dem diesseitige» Postgebiete nach dem Königreiche Italien und vice versä soferne die­selbe auf den Wegen über Wien resp. JnSbruck be­fördert wird werden hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Das Gesammtporto beträgt: für frankirte Briefe nach dem Königreiche Italien 3 Sgr. beziehungsweise 12 fr., für unfrankiete Briefe aus dem Königreiche Italien 5 Sgr. beziehungsweise 18 fr., bis zum Gewicht vou 1 Loth excl. Bei Briesen, welche das Gewicht von 1 Loth erreichen oder übersteigen, tritt für jedes Loth Mehrgewicht ein einfacher Portosatz hinzu. Recommandirte Briefe unterliegen demselben Porto, wie gewöhnliche fran- firte Briefe nach Italien unter Hinzutritt einer Re- commandationSgebühr von 2 Sgr., beziehungsweise 7 fr.; dieselben müssen bis zum Bestimmungsort ftankirt, und mit einem Kreuz-Couvert versehen fein, welches mindestens mit zwei gleichen Siegeln mittelst Siegellacks zu verschließen ist. Der Absender eines recommandirten Briefes nach Italien kann verlangen, daß ihm das vom Empfängcc vollzogene Recepisse zugestellt werde; für solche Beschaffung des Re­cepisse ist vom Absender ein weiterer Betrag von 2 Sgr., beziehungsweise 7 fr., zu entrichten. Sen­dungen mit Waarenproben und Mustern können gegen ein ermäßigte« Gesammtporto von y2 Sgr., bezie- hungsweise 2 fr., für je 2% Loth incl. versandt werden, sofern dieselben an sich feinen Kaufwerth haben, unter Band gelegt oder anderweitig dergestalt verpackt sind, daß über den Inhalt fein Zweifel ob- walten fann. Den Waarenproben und Mustern darf fein Brief beigefügt werden; hingegen dürfen dieselben die Fabrik- oder Handelszeichen, sowie Nummern und Preise tragen. Waarenproben und Mustersendungen müssen, wenn das ermäßigte Porto darauf Anwen- düng finden soll, ftankirt werden, thunlichst unter Verwendung von Postfreimarken. Dergleichen Sen­dungen können bis zum Gewicht von 15 Loth mit der Briefpost expedirt werden; der Beifügung von Inhalts-Declarationen bedarf es nicht. Zeitungen,

Preis-Courante, Circulare, Kataloge, gedruckte An­zeigen unv sonstige gedruckte, lithographftte oder me» tallographirte Gegenstände, auch brochirte oder gebun­dene Bücher, sowie Correcturbogen nebst den dazu gehörigen Manuscripten unterliegen bet der Versen­dung unter Kreuz« und Streifband einem Gesammt­porto von y2 Sgr., beziehungsweise 2 fr., für je 2% Loth incl. Die derartigen Sendungen unter Band müssen vom Absender ftankirt werden, thunlichst unter Verwendung von Freimarken. Die vorstehend bezeichneten Portosätze für die Correspondenz nach und aus dem Königreich Italien bei der Beförderung via Oesterreich sind erheblich billiger, als bet der Beförderung durch die Schweiz oder durch Frank­reich. Da nach den gegenwärtigen Verbindungen der größte Theil der Correspondenz nach dem Kö­nigreiche Italien auf dem Wege durch Oesterreich schneller oder eben so schnell befördert werden kann, als durch die Schweiz, oder durch Frankreich, so gilt als Regel, daß die Briefe nach dem Königreich Ita­lien via Oesterreich spedirt werden, es sei denn, daß der Absender auf der Adresse die Beförderung des Briefes via Schweiz oder via Frankreich ausdrücklich verlangt hat. Wegen der im Transit durch das Königreich Italien zu befördernden Correspondenz z. B. nach und aus dem Kirchenstaat tritt vor­läufig eine Aendetung des Bestehenden nicht ein.

IV. Bekanntmachung Großherzoglicher Commission für Post-Angelegenheiten, die Correspondenz nach den Vereint gten Staaten von Nord- Amerika betreffend. Nachdem der zwischen der Postverwaltung des Norddeutschcn Bundes und der Postverwaltung der Vereinigten Staaten von Nord- Amerika unterm 21. Oktober v. I. abgeschlossene Postvertrag mit dem 1. d. M. in Kraft getreten ist, werden die nachfolgenden Bestimmungen für die Kor­respondenz des diesseitigen Postgebietes nach Nord- Amerika hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dabei wird bemerkt, daß die erwähnte Correspondenz, wohin zu rechnen sind: 1) gewöhnliche und recom­mandirte Briefe; 2) Zeitungen, Bücherpackele, ge­druckte Sachen aller Art (einschließlich brr Karten, Pläne, Kupferstiche, Zeichnungen, Photographien, Lithographien und aller anderen ähnlichen, auf mecha­nischem Wege hergestellten Gegenstände, Musikalien- Blätter u. s. w.), sowie Muster ober Waarenproben, einschließlich Korner nnd Sämereien, auf bem bie größte Beschleunigung gewährenben Wege über Bel- gien unb England befördert wird, wenn nicht der Absender bie Beförderung über Bremen oder Ham­burg ausdrücklich vorgeschrieben oder seine deSfallsige Absicht durch Verwendung entsprechender Freimarken oder Couverts zu erkennen gegeben hat.

1) Beförderung in direkten Briefpacketen via Belgien und England. A. Gewöhnliche Briefe. Dieselben können unfrankirt ober bis zum Bestim­mungsorte ftankirt abgcfanbt werden. Unzulänglich durch Freimarken ober Franco-Couverts frankirte Briefe werden wie unfranfirte Briefe behandelt und taxirt, jedoch unter Abzug de« Werths der verwen­deten Freimarke». Portosätze: Das Gefammtporto beträgt für unfranfirte Briefe nach den Vereinigten Staaten 6 Sgr. oder 21 fr. pro Loth incl., für unfranfirte Briefe aus den Vereinigten Staaten 6 Sgr. ober 21 fr. für je 15 Grammen i9/10 Loth) incl. unb 2 Sgr. ober 7 fr. Zuschlag pro Brief ohne Rücksicht auf bas Gewicht. B. Recommanbirte Briefe. Dieselben müsse» bis zum Bestimmungsorte ftankirt werben. Dem Porto für gewöhnliche fran­kirte Briefe tritt eine Reeommanbations-Gebühr von 2 Sgr. ober 7 fr hinzu. Der Absender kann eine Empfangsbestätigung der Adressaten verlangen. Eine besondere Gebühr ist für bie Beschaffung ber EmpfangS- Bescheinigung nicht zu entrichten. C. Waarenproben unb Muster. Dieselben müssen bis zum Bestimmungs­orte ftankirt werben. Handschriftliche Bemerkungen dürfen die Waarenproben und Muster nicht enthalten, ausgenommen die Angaben, von totm die Sendung herrührt und an wen dieselbe gerichtet ist, sowie auf jeder Waarenprobe ober jedem Muster die Nummer und den Preis. Im Uebrigen unterliegen diese Sen­dungen denselben BersendungS-Bedingungen, welche für den inneren Verkehr des Norddeutschen Postge- biets vorgeschrieben sind. Portosatz: Das Gesammt- Porto beträgt 1 */2 Sgr. resp. 6 fr. für je 21/2 Loth incl. Waarenproben unb Muster sollen auch recom» manbirt werben. In biesem Falle tritt bem obigen Porto eine RecommandationS - Gebühr von 2 Sgr. oder 7 tr. hinzu, die stets vom Absender zu entrich­ten ist. D. Drucksachen. Dieselben müssen bis zum

Bestimmungsorte ftankirt werden. Handschriftliche Bemerkungen dürfen die betreffenden Sendungen nicht enthalten, ausgenommen die Angaben, von wem die Sendung herrührt und an wen dieselbe gerichtet ist. Im Uebrigen unterliegen diese Sendungen denselben Bersendungsbedingungen, welche für den inneren Ver­kehr de« Norddeutschen Postgebietes vorgeschrieben sind. Portosatz: Das Gesamint - Porto beträgt: li/2 Sgr. resp. 6 fr. für je 2*/2 Loth incl. Druck­sachen können auch recommanbirt werben. In diesem Falle tritt dem obigen Porto eine RecommandationS- Gebühr von 2 Sgr. resp. 7 fr. hinzu, bie stet« vom Absender zu entrichten ist.

2) Beförderung in direkten Briefpacketen via Bremen ober Hamburg. A. Gewöhnliche Briefe. Dieselben können unfrankirt ober bi« zum Be­stimmungsort ftankirt abgesandt werden. Unzuläng­lich durch Freimarken oder Franco - Couvert« fran­kirte Briefe werden wie unfranfirte Briefe behandelt und taxirt, jedoch unter Abzug de« Werthe« ber verwendeten Freimarken. Portosätze: Da« Gesammt- Porto beträgt für frankirte Briefe au« den Vereinig­ten Staaten 4 Sgr. oder 14 fr. pro Loth incl, für unfranfirte Briefe ans den Vereinigten Staaten 4 Sgr. oder 14 fr. pro 15 Grammen (9/10 Loth) incl. und 2 Sgr. ober 7 fr. pro Bries ohne Rück­sicht auf bas Gewicht. B. Recommandirte Briefe. Dieselben müssen bis zum Bestimmungsorte ftankirt werben. Dem Porto für gewöhnliche frankirte Briefe tritt eine Recommanvations-Gebuhr von 2 Sgr. ober 7 fr. hinzu. Der Abfenber kann eine Empfangs- Bescheinigung des Adressaten verlangen. Eine beson­dere Gebühr ist für die Beschaffung der Empfangs- Bescheinigung nicht zu entrichten. C. Waarenproben und Muster. Dieselben müssen bis zum Bestimmungs­orte ftankirt werben. Handschriftliche Bemerkungen dürfen bie Waarenproben unb Muster nicht enthal­ten ausgenommen bie Angaben, von wem bie Sen­dung herrührt unv an wen dieselbe gerichtet ist, so­wie auf jeder Waarenprobe oder jedem Muster bie Nummer unb den Preis. Im Uebrigen unterliegen diese Sendungen denselben Versendungs-Bedingun­gen, welche für den inneren Verkehr de« Norddeut­schen Postgebiets vorgsechrieben sind. Portosatz: Da« Gesammt-Porto beträgt 1 Sgr. resp. 4 fr. für je 2j/2 Loth incl. Waarenproben und Muster können auch recommandirt werben. In biesem Falle tritt bem obigen Porto eine Recommanbations- Gebühr von 2 Sgr. ober 7 fr. hinzu, welche stet« vom Ab- fenber zu entrichten ist. D. Drucksachen. Dieselben müssen bis zum Bestimmungsorte franfirt werben Hanbfchriftliche Bennrkungen bürfen die betreffenden Sendungen nicht enthalten, ausgenommen die An­gaben, von wem die Sendung herrührt und an wen dieselbe gerichtet ist. Im Uebrigen unterliegen diese Sendungen denselben Versendung« - Bedingungen, welche für den inneren Verkehr des Norddeutschen Postgebietes vorgeschrieben sind. Portosatz: Da« Gesammtporto beträgt 1 Sgr. resp. 4 fr. für je 2y2 Loth incl Drucksachen fönnen auch recomman­birt werden. In diesem Falle tritt dem obigen Porto eine RecommandationSgebühr von 2 Sgr. ober 7 fr. hinzu, welche stets vom Absender zu entrichten ist.

V. Bekanntmachung, die Nichterheb ung von katholischen Kirchspielskosten in b^en Ge­meinden Altenstadt, Oberau und Stamm- Heim im Jahre 1867 betreffend.

VI. Namensveränderungen. Seine Kö­nigliche Hoheit Der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 31. December 1867 dem Heinrich Roos von Echzell (jüngerem Sohne des Johann Georg Roos VI.) zu gestatten, in Zukunft bie Vorname» Philipp Heinrich und 2) am 3. Ja­nuar dem Georg Sill Hardt von Offenbach zu gestalten, in Zukunft statt feine« bisherigen Familien­namens Den Familiennamen Reich zu führen.

VII. Versetzung in den Ruhestand. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergna- digst geruht: am 3. Januar den Salzmagazinsver­walter der Salzmagazinsverwaltung Langen Jacob Neukirch in den Ruhestand zu versetzen.

VIII. Concurrenzeröffnung. Erledigt ist die Districtseiniiehmerei Büdingen I., wofür eine Dienstcaution von 2500 fl. erfordert wird; concur« renzfähige Bewerber haben sich innerhalb 14 Tagen anzumelden.

Darmstadt, 28. Jan. Als Consequenz der mit Preußen am 7. April vorigen Jahres abge- schioffenen Militärconvention werden von dem Kriegs­ministerium nunmehr zwei Gesetzentwürfe über Pen-