§. 9. Ueberhaupt haben die OrtSpolizeihehörden die Befolgung vorstehender Bestimmungen bei eigener Verantwortlichkeit gehörig zu überwachen, Zuwiderhandlungen unverzüglich anzuzeigen und solche durch augenblickliches Einschreiten unschädlich zu machen.
Die Großherzoglichen Bürgermeistereien werden beauftragt, die vorstehenden Bestimmungen in ihren Gemeinden gehörig bekannt zu machen.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
K ü ch l e r.
Gießen, am 12. August 1865. Betreffend: Die Ortstafeln.
Das
Großherjogtiche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien Allendorf a. d. Lahn, Allendorf a. d. Lumda, Alten-Buseck, Beuern, Crumbach, Daubringen, Dorf-Gill, Ettingshausen, Garbenteich, Großen-Buseck, Leihgestern, Mainzlar, Trohe, Waldgirmes und Wiesel.
Sie wollen berichten, ob die in unserem Rescript vom 24. Februar l. Z. bezeichneten Mängel an den Ortstafeln nun- mehr beseitigt sind. K ü ch l e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Die allgemeine Kunst-, Industrie- und Landwirthschafts-Ausstellung zu Paris im Jahr 1867.
Das allgemeine Reglement für diese Ausstellung ist nunmehr erschienen und wurde in deutscher Uebersetzung der Nummer 33 des „Gewerbeblatts für das Großherzogthum Hessen" beigegeben. Nicht-Mitglieder des Gewerdvereins können tiefes Reglement, auf Anforderung, von dem Secretariat des Großherzoglichcn Gewerdvereins beziehen.
Mit Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom 10. Mai l. I. ersuche ich alle diejenigen inländischen Produecnten, Künstler und Gewerbtreibende, welche sich bei der 1867er internationalen Ausstellung in Paris betheiligen wollen, ihre Anmeldungen läng- stens bis zum 15. September l. I. abzugeben. Spätere Anmeldungen werden entweder gar nicht, oder nur in so weit berücksichtigt werden können, als der disponible Raum dies gestattet und ältere Anmeldungen nicht beeinträchtigt werden.
Jtz mache darauf aufmerksam, daß diesmal die Anmeldungen so frühzeitig erforderlich sind, weil die Kaiserlich Französische Eommiision den neu zu errichtenden Industrie-Palast ganz nach den Bedürfnissen der Einzel-Aufstellungen Herrichten lassen will und Ende dieses Jahres die definitiven Baupläne festgestellt sein müssen. Auch verlangt die Kaiserliche Commission, daß schon bis zum Februar 1866 das Material für den allgemeinen Katalog eingcsandt sei.
Darmstadt, den 10. August 1865.
Der Großherzoglichc Präsident des Gewerdvereins.
E ck h a rj> t. Fink.
Polizeiliche Bekanntmachungen.
Die Vorschrift des Artikels 377 des PolizeistrafgesetzeS, wonach, wenn Jemand eine nicht ganz geringfügige Sache, von der er vernünftiger Weise nicht annehmen konnte, daß der Eigenthümer sie aufgcgcben habe, findet oder zufällig in deren Besitz kommt und ihm weder der Eigenthümer bekannt, noch eine erlassene öffentliche Aufforderung an den Finder oder Besitzer bereits zu seiner Kenntniß gekommen ist — dieser gleichwohl verpflichtet ist, davon der Po liz eiverw al tu ng s b eh örb e binnen 8 Tagen, nach- dem er Vic Sache gefunden, die Anzeige zu machen — wirb hiermit wreverholt zur Nachachtung in Erinnerung gebracht und bemerkt, daß Zuwiderhandlungen auf Klage des Betheiligten mit einer Geldbuße von 1 bis 50 Gulden geahndet werden.
Gießen, den 18. August 1865. Großherzogliche Polizeivcrwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
Nover.
Gefundene Gegenstände:
Ein Seil zum Springen, eine hellbraune wollene Schürze, ein weißes leinenes Taschentuch, gez. C. 6, ein weißes bäum- wollenes Taschentuch, gez. L. J. und ein goldener Uhrschlüssel.
Die Eigenthümer werten aufgefordert, sich binnen 3 Wochen bei uns zu melden, widrigenfalls diese Gegenstände auf Verlangen an tie Finder zurückgegeben oder später zu Gunsten der Armenkaffe werden versteigert werden.
Gießen, den 25. August 1865. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
Nover.
Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.
Besondere Bekanntmachungen.
Aufforderung an die Schuldner der hiesigen Pfand- und Leihanstalt.
2640) Die Schuldner der hiesigen Pfand- und Lcihanstalt, deren Pfänder in den Monaten Januar, Februar, März, April, Mai
und Juni 1865 verfallen sind, werden auf- geforvert, in dem Zeitraum vom 5. August bis zum 16. September dieselben einzulösen oder zu prolongiren, als sonst deren Versteigerung am 23. October d. I. statisindet.
Nach fruchtlosem Ablauf obigen Zeitraums kann weder Einlösung, Prolongation noch
Umschreibung vorgenommen werden. Die Säumigen haben cs sich daher selbst beizumessen, wenn sic ihre Pfänder erst im Versteigerungstermin gegen baare Zahlung einlösen können.
Pfänder aus wollenen Stoffen müssen unbedingt eingelöst werden.


