Anzchchlsll
für die
Stadt und -en Kreis Gießen.
' Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch« und SamÜay«. — Breie oes Jahrgang« für «inhclmtsche 1 fl. 42 ft., für Auswärtige incl. de« Vorschrift« niäfifg<n Poitauffchlag« 1 si. 42 fr. — Au«wärt« abonnirt man ft cf) bei allen Po»Lmterri. — In Gießen bei der Ervedttion (EanMberg Lil. B. Nr. 1).
Jfä 6S. Samstag den 26. August 1S65.
A m t l i cb e r T b e i l.
Nr. K. G. 1214. Gießen, am 11. August 1865.
Verordnung
für den Kreis Gießen.
Betreffend: Den Fliegenwedelhandel nach England — und das Mitnehmen von Kindern und Frauenspersonen auf Reisen zu diesem Zwecke.
Die Bestimmungen in unserer Lokal-Verordnung Nr. XXV vom 8. Mai 1856 zu Nr. K. G. 3888 sind einer Revision unterzogen worden, in deren Folge in Auftrag Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 24, v. M. zu Nr. M. d. I. 10539 von 1864 und Allerhöchsten Ermächtigung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von uns Folgendes verfügt wird:
§. 1. Denjenigen Personen, welche in der Absicht, den Fliegenwedel- oder Wachsblumenhandel oder einen ankeren Handel dieser Art zu treiben, oder als Musikanten oder durch sonstige, gewöhnlich im Umherziehen betrieben werdende Gewerbe sich Verdienst zu verschaffen, in das Ausland, d. h. außerhalb Deutschlands, reisen, ist es durchaus verboten, Kinder oder Frauenspersonen (außer ihren eigenen Kindern und Ehefrauen) mögen solche dem Inlanve oder dem Auslande angehören, auf ihre Reise mitzunehmen.
Solchen Personen, welche, um sich auf andere, als die angegebene Art Verdienst zu verschaffen, in das Ausland begeben, ist das Mitnehmen von Kindern oder Frauenspersonen nur mit kreisamtlicher Erlaubniß gestattet. Diese Erlaubniß kann nur dann ertheilt werden, wenn die Persönlichkeit der Nachsuchenden, ihre Bildung und ihre Dermögensverhältnisse den Verdacht einer Verwendung der mitzunehmenden Kinder rc. zu unerlaubten Zwecken ausschließen.
§. 2. ES ist ferner untersagt, Kinder oder Frauenspersonen zur Mitreise für sich selbst oder für Andere zu den in §. 1 bezeichneten Zwecken anzuwerben' oder zu dingen.
§. 3. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in den §. §. 1 und 2 werden mit einer Geldbuße von 500 fl. — und im Wiederholungsfälle mit einer solchen von 800—1000 fl. — für jedes gemiethete Kind und jede gemiethete Frauensperson geahndet.
§. 4. Eltern, Pflegeeltern oder Vormünder, welche ihre Kinder, Pflegekinder oder Mündel einem Andern zue Reise für die im Eingang des §. 1 bezeichneten Zwecke — für andere Zwecke ebne kreisamtliche Erlaubniß — mitgeben oder zum Mitnehmen verdingen, sollen mit einer Geldbuße von 150—300 fl. und im Wiederbolungsfalle mit einer Geldbuße von 250—500 fl. belegt werden.
§. 5. Erwachsenen Frauenspersonen ist es ganz untersagt, den Fliegenwedelhandel oder ähnliche, gewöhnlich nur als Deckmantel für unerlaubte Zwecke dienende Gewerbe auf eigene Rechnung im Auslande zu betreiben oder dazu sich Andern zu vermiethen.
Zuwiderhandelnde verfallen in eine Strafe von 150—300 fl., bei Wiederholungsfällen in eine Strafe von 250—500 fl.
§. 6. Durch den Ansatz der nach vorstehenden Bestimmungen zu verhängenden Strafen ist weder die Zuerkennung der verwirkten Schulversäumnißstrafe, wenn schulpflichtige Kinder gegen die obenbewerkten Bestimmungen auf die fraglichen Reisen mitgenoüi- men worden sind, noch die etwa wegen sonstiger bei Gelegenheit des Betriebs der mehrerwähnten Gewerbe oder Geschäfte begangenen Vergehen oder Verbrechen (z. B. Kuppelei, Menschenraub, Entführung, Landstreicherei u. s. w.) oder wegen Uebertretung des Polizeistrafgesetzes (z. B. Artikel 42, Art. 98 :c.) nöthig werdende Untersuchung und Bestrafung ausgeschlossen.
§. 7. Sollte der Fall vorkommen, daß Kinder oder unter väterlicher Gewalt stehende Frauensversonen sich heimlich und gegen den Willen ihrer Ellern, Pflegeeltern ober Vormünder von Haufe entfernen, und sich an Andere, welche die mehrerwähnten Zwecke verfolgen, anzuschließen, so ist von den Eltern unverzüglich und längstens binnen 12 Stunden nach der Entfernung der Polizeibehörde ihres Wohnorts die Anzeige zu machen, widrigenfalls sie sich zu gewärtigen haben, daß auf die etwaige spätere Entschuldigung, die Kinder re. hätten sich ohne Willen der Eltern rc. entfernt, keine Rücksicht wird genommen werden.
Die Ortspolizeibehörden haben von solchen heimlichen Entfernungen unverzüglich dem ihnen vorgesetzten Kreisamte die Anzeige zu machen, damit die ersorderlichen Maßregeln (Steckbriefe re.), um der sich entfernt habenden Kinder wieder habhaft zu werden, alsbald ergriffen werden können.
§. 8. Diejenigen, welche etwa auf Anwerbungen zur Reise der mehrerwähnten Art betreten werden, sind von der betreffenden Ortspolizeibehörde zu arretiren und an das ihnen vorgesetzte Kreisamt zur alsbaldigen Einleitung der Untersuchung und Bestrafung abzuliefern.


