LAGS

Samstag den 23. December

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Einladung zum Abonnement

auf das

Angeigeblatt für die Stadt und den Kreis Gießen.

Mit dem 1. Januar 1866 beginnt ein neues Abonnement auf das Anzeigeblatt für die Stadt und den Kreis Gießen. Dasselbe erscheint auch für die Folge wöchentlich zweimal, Mittwochs und Samstags; nur wird nicht wie seither einmal, sondern von nun an wöchentlich zweimal die Beilage:

Gemeinnützige Unterhaltungsblütter beigegeben. Ausgewählte Original-Novellen und Erzählungen, Miscellcn und lehrreiche naturwissenschaftlich­gewerbliche Aufsätze ic., die Anklagen und Urtheile der Asstsen, sowie des Bezirksstrafgcrichts u. s. w., füllen den Raum dieser Blätter.

Inserate finden durch die Versendung des Anzeigeblattes in alle Gegenden unseres Landes große Verbrei­tung und sicheren Erfolg.

Der Abonnementspreis beträgt

1) für die Stadt Gießen:

für's ganze Jahr (frei in's Haus geliefert) 1 st. Zt2 kr., ,, halbe ,, ,, ,, ,, w ® 1 u

2) für Auswärts im ganzen Bereiche des Großberzogtbums:

für's ganze Jahr 1 fl. Z12 fr« incl. Postaufschlags.

für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch^ünd Samflags. - Preis b« Jahrgang« für Einheimisch« 1 fl. 42 kr., für Auswärtige incl. de» vorschrtst«- m4g(gtn Poflauffchlaqs 1 fl. 42 kr. «»«wärt« akwnnirt man sich bei alle» Psflämteni. In Gießen bei brr Grvedition (Eanzleiberg 8it. B. Nr. 1),

Gießen, am 21. December 1865.

Betreffend: Die Gebühren der Orts- und Polizeidiener, rcsp. Ausscheller, bei Bekanntmachungen in Privatangelegenheiten.

Das

H r o ß I) k r i o g l i ch r Kreisamt Gießen

an

die Grotzherzoglichkn Dürgermrissereikn.

Da nach einer inzwischen eingetroffenen Entschließung Großherzoglichen Ministeriums des Innern eine allgemeine Regelung der betr. Gebühren in Gemeinde- und Privat-Angelegenheiten in Aussicht steht, so nehmen wir vorerst unfern Erlaß vom 15. d.M. wieder zurück und hat es bis auf Weiteres bei dem früheren Gebührenbezug sein Bewenden zu behalten.

K ü ch l e r.

Bekanntmachun g.

Die Aufhebung des Weg- und Pstastergeldes in der Stadt Gießen betreffend.

Nachdem von Seiten des Gcmeinderaths dahier beschlossen worden ist, vom Jahr 1866 an die Erhebung des Pflaster- und Weggeldcs dahier so lange einzustellen, als die Erhebung des Chausseegelvcs nicht wieder eingeführt werde, dieser Beschluß auf' von uns genehmigt worden ist, so wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht:

daß vom 1. Januar 1866 an die Erhebung des Pflaster- und Weggeldcs in der Stadt Gießen bis auf Weiteres auch

Gießen, den 18. December 1865. Großherzogliches Kreisamt Gießen. 4

K ü ch l e r.