Es gehören dahin die in Küchler's Handbuch §. 837 aufgeführten Vergehen.

5) Verhaftungen. Die Verhaftung der einer strafbaren Handlung verdächtigen Person findet in der Regel nur auf den Grund eines richterlichen Verhaftbefehls statt. Außerdem können aber auch die Polizeibeamteu, die Gendar­men und jeder Diener der öffentlichen Sicherheit die vorläufige Festnahme einer Person verfügen und vollziehen:

1) wenn die Person auf frischer That betroffen, oder verfolgt wird,

2) wenn sie der Thäterschaft verdächtig ist, und wenn die Gefahr, daß sie die Untersuchung vereiteln oder erschweren werde, insbesondere die Gefahr der Flucht so groß ist, daß bei vorerstiger Einholung eines richterlichen Befehls Gefahr auf dem Verzüge haftet.

Im Falle 1) ist selbst jede Privatperson zur Ergreifung des Thäters vorbehältlich deffen sofortiger Ablieferung an die Behörde ermächtigt.

Für die betr- Entschließung der Polizeibehörden nnd Agenten werden besonders die Schwere der Beschuldigung, der bis­herige Leumund und die persönlichen Verhältnisse des Verdächtigen, insbesondere auch, ob er Inländer oder Ausländer ist, bedingend sein.

'Der Ergriffene Muß möglichst bald dem zuständigen Untersuchungsrichter vorgeführt werden.

6) Haussuchungen, Durchsuchungen und Beschlagnahmen. Die Localpolizeibehörden sind zu Haus- suchnngen bez. Durchsuchungen in den Räumen des Beschuldigten berechtigt, wenn zu vcrmuthcn ist, daß derselbe sich darin verborgen hält, oder als Beweismittel dienliche Gegenstände sich darin befinden.

Unter den nämlichen Voraussetzungen sind solche selbst bei Dritten zulässig, wenn dieselben auf Befragen die vermn- theten Thatsachen verneinen, oder bezügliche Gegenstände ganz oder theilweise hinterhalten.

In Dringenden Fällen^ sowie wenn eine allg. oder partielle Haussuchung in einem Orte, oder wenn die Haussuchung in einem öffentlichen unter polizeilicher Aufsicht stehenden Hause vorgeuommen wird, kann die vorgängige Befragung unterbleiben.

Vorstehende Bestimmungen gelten auch von den Durchsuchungen an dem Beschuldigten und anderen Per­sonen- Sind es Frauenspersonen, so ist, wenn der sittliche Anstand es erfordert, das Geschäft durch eine nöthigenfalls zu beeidigende ehrbare Frau vorzuuehmen. Im wesentlichen dieselben Voraussetzungen bestehen auch für die Beschlagnahme und Durchsuchung von Papieren, sowie die Beschlagnahme von Briefen und Palleten rc- 2C.

Die Haus- und Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind nicht weiter auszudehnen, als der Zweck der Untersuchung es erfordert. Bei Schriften insbesondere ist, so ans möglichste Schonung der Privatgeheimnisse, wie auf Verhütung der Einsicht Unberufener und überhaupt deren Mißbrauch zu achten.

Die Localpolizeibehörden haben alle die vorgedachten Acte in Gegenwart von zwei UrkundsPersonen vorzunehmen, und in den Protokollen die Gründe dafür, so wie die Ausdehnung, welche dem Geschäft gegeben wurde, zu bemerken.

Der Inhaber der betr. Räumlichkeiten, oder Gegenstände ist zur Beiwohnung aufzufordern, im Falle seiner Verhin­derung oder Abwesenheit aber statt Seiner ein etwa anwesendes erwachsenes Mitglied seiner Familie, oder in dessen Ermanglung ein Hausgenosse oder Nachbar.

Zu einer gewaltsamen Eröffnung verschlossener Thüren, Fenster oder Behältnisse darf erst nach erfolgloser Auffor­derung zur Oeffnung, oder wenn Niemand anwesend ist, geschritten werden.

Die in Beschlag genommenen Gegenstände sind dem Inhaber wo thunlich zur Anerkennung vorzuzeigen. Auch ist ein genaues Verzeichniß darüber anzufertigen.

Die Zuziehung von Urkundsperspnen darf unterbleiben, wenn der Beschuldigte, oder Dritte den Besitz bestimmter Gegen­stände bereits anerkannt hat, und es sich blos um deren Herbeiholung aus uuverschlossenen Räumlichkeiten handelt.

7) Wenn die Localbehörden in dringenden Fällen an ihrer Stelle einen verpflichteten Specialcommissär, z. B- einen Polizeiofficianten, mit der Leitung einer Haussuchung zu beauftragen veranlaßt sind, so muß derselbe mit einer schriftlichen Ermächtigung dazu versehen sein, welche er sofort dem betr. Hausbewohner vorzuzeigen hat.

K ü ch l e r.

B e k a n n t m a ch u n g.

Bei dem Schreiner I. G. Heilmann von Garbenteich bat sich v. Linve's Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß, N. F- 7r und 8r Band zusammengebunden vorgefunden. Da er sich über den Erwerb nicht ausweiscn kann unk nur behauptet, Konrad Weigand von dort, der sich im Februar v. I. entleibt, habe sie ihm für 1 fl. 12 fr. Darlehen verpfändet, so liegt Verdacht vor, daß das Buch entwendet worden ist. Die Decke ist mit braun und gelb marmorirtem Papier überzogen, der Schnitt roth, da« Schild schwarz und mit Golddruck versehen.

Sodann hat Heilmann, sicher noch gegen Ende des letztverflossenen Winters, eine Kappe besessen, welche er vor einigen Jahren hier in Gießen bekommen zu haben scheint und die beschrieben wird als grau, gehäkelt, mit einem zum Heruntcrzichen geeig­neten runden Umschlag, sammckem Deckel und einer dicken herunterhängendcn Quaste. Da ein am 11. Juni l. I. bei Garbenteich beraubter Bursck-e die Kappe des Räubers ebenso beschreibt, so wirb Derjenige, welcher über Vie Beschaffenheit jener Kappe, ihr früheres Entkommen, oder wo sie sich jetzt befindet, etwas angeben kann, aufgefordert, dieses recht bald bei dem Unterzeichneten zu thun; ebenso der Eigenthümcr jenes Buchs ober wer sonst Auskunft geben kann.

Gießen, den 7. Oktober 1865. Klingelhöffer, Justizrath,

als Hofger.-Unterf.-Eommissär.

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.

Besondere Bekanntmachungen.

Die Sitzungen -es Gemeinderaths zu Gießen.

3399) Um dem Publikum der Stadt Gießen Gelegenheit zu geben, den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderathö über Gegenstände von allgemeinem Interesse anzuwohnen, wird die Tagesordnung der, zur Be-