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für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Srscheinl wöck-nw» <wei Mal: Mittwock« und Samü-qs. P-ct° 'M Jahrgang« für Sinbcrwtsch« 1 tl. 42 ft., für AuSwürttgr iucl. 6t« vurschnft«- mä6iqen PsKauffckla«« 1 fl. 42 ft. Aulwärt« abnnntrt uian fto bei aßt*- PMamlcrn. In Gießen bei der «rpedtfion (Eonjletdctg «it. B. Nr. 1).

Jfä 82» Samstag den la. October

A. rrr t i i M c x T h e i l.

3u Nr. L. G. 4770. Gieren, am 26. September 1865.

Dtlrestend: Die Verfolgung der Verbrechen und Vergehen.

Das

G r u l) ij c r y o ij l i dj f Kreissmt Gieße»

an

die GroHherzoglichcn Dürgcrmeist reien bkstehungswuse Locaipolistihehörden des Alreifes.

Die Strafprveeßvrdnung vom 13. September 1865 hat für die SBirtfamteit der Lvealpolizeibehorden bei Verfolgung von

Verbrechen und Vergehen bestimmte gesetzliche Vorschriften ertheilt- ... r

Damit Sie über Ihre bezüglichen Besngnisse und Verpflichtungen nicht im Zweifel sein mögen, haben wir uns veran­laßt gesehen, diese Vorschriften hierunter wie folgt zu Ihrer Nachachtung zusammen zu stellen:

1) Allg. Bestimmungen. Die Lvealpolizeibehörden sind bezüglich der Verfolgung von Verbrechen und Vergehen Hilfsbeamte der Justiz, stehen als solche unter Aussicht der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, und haben die ihnen von denselben ertheilten Weisungen unverweilt zu befolgen. Die Staatsanwaltschaft kann in dringenden Fällen auch selbst die bezüglichen Befugnisse der Polizeibehörden ausüben. Sie kann nöthigensalls den Beistand der Polizeibeamten und der Bewaffneten Macht, sowie die nicht zu versagende Hülseleistung der Bürger unmittelbar reqiiiriren und in Anspruch nehmen.

2) Vorkehrungen bei verübten Verbrechen. Wenn Verbrechen verübt worden sind, deren Begehung die admin. Polizei nicht zti verhindern vermochte, so baben die Lvealpolizeibehorden tu der Regel (die Ausnahme s. unten Latz 4) unverweilt die keinen Ansschub gestattenden vorbereitenden Anordnungen zur Ausklärung der Lache, zur Verhütung der Flucht der Thäter, und zur unveränderten Erhaltung des Orts, der Gegenstände, und der Spuren der That zu treffen, so weit nicht ein Anderes durch Rettungs- oder Sicherungsmaßregeln geboten ist.

Sie können ferner den Bezüchtigten und Personen, von welchen sie Aufklärungen zu erwarten haoeu, vorläufig, jedoch ohne Vereidung, abhören, Letztere zu diesem Ende nöthigenfalls vor führ en, Ersteren aber auch bewachen lassen, oder in Verwahrung nehmen, und zu diesem Behufe Nacheile verfüge». Auch können von ihnen die Legitim ativnspapiere des Bezüchtigten in Beschlag geuvmnum, oder einbehalten werden-

Ebenso können die Polizeibehörden, wenn Gefahr auf dem Verzüge haftet, Haussuchung und Durchsuchungen, sowie Beschlagnahme von Papieren u. a. Gegenständen vornehmen und versügen, vorbehältlich jedoch der Beobachtung der desfalls bestehenden allgemeinen Formen und Vorschriften. Vergl- die Sätze 5 u. 6. . ,

Auch ist die Wegnahme von Briefen und Palleten, welche ein Bezichtigter empfängt oder absendet, verstattet, doch müssen dieselben uneröffnet an das Gericht abgegeben werden. , u,,

3) Anzeige der Verbrechen rc. bei den Justizbehörden. Die Lvealpolizeibehorden haben mnudUche Anzeigen zu Protokoll, und schriftliche in Empfang zu nehmen. Es liegt ihnen ob, davon tn der Regel (vgl. ^«tz 4) ungesäumt unter gleichzeitiger Meldung der getroffenen vorbereitenden Anordnungen (Satz 2) der zuständigen Gertch i s be- Horde, ausführliche Anzeige zu machen, denselben aich die sämmtlichen Protokolle nebst den in Beschlag genommenen Effekten, Werkzeugen rc. zu übergeben. Zugleich liefern sie den etwa verhafteten Thäter an dieselben aB.

Der Anzeigeakt muß eine nähere Beschreibung der That mit möglichst genauer Orts- und Zeltbestimmung, so wte thun- lichst auch eine Bezeichnung des ermittelten oder muthmaßlichen Thäters mit Vor- und Zunamen, Stand und Heimath ent­halten. Ist er Militär - oder Kriegsreservist, so darf dies, neben Bemerkung des Regiments, Truppencvrps und der Garnison, wozu er gehört, anzuführen nicht unterlassen werden. Auch muß die Anzeige eine Darlegung der Verdachtsgründe und der mög­lichen Ueberführnngsmittel, insbesondere die Benennung der erforschten Zeugen enthalte».

4) Ausnahmsfälle. Das Str.G-B. v- 1841 und die darauf bezüglichen späteren Strafgesetze haben eine Reihe von geringere» Vergehungen bezeichnet, welche nicht von Amtswegen, sondern nut aus Klage des Beschädigten, bz. seiner Ange­hörige», untersucht und bestraft werden sollen. In allen diesen Fällen haben die in den Sätzen 13 erwähnte» Vorkehrungen und Anzeigen nicht eher stattzufinden, als bis der zur Klage Berechtigte die Untersuchung verlangt hat-