Ausgabe 
12.8.1865
 
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§ 10 Von verunglücktem Vieh, welches bei der Besichtigung nach den oben angegebenem Kennzeichen sonst gesund befunden wird, kann der Genuß des Fleisches für eigenen Haushalt, oder auch der Verkauf für einen geringeren Preis von der Polizeibe- Horde erlaubt werden.

Unter die Unglücksfalle gehören:

1) starke Verwundungen und Blutungen;

2) Bein- und sonstige Knochcnbrüche;

3) das nothwendige Abschlägen solcher Mutterthiere, welche wegen regelwidriger Lage und Große der jungen Thiere, oder J wegen regelwidriger Beschaffenheit der Geburtstheile, nicht gebaren können; desgleichen solcher, welche mit bedeutendem Vor- falle oder gar förmlicher Umstülpung der Gebärmutter (Tragsacks) behaftet sind;

4) das nothwendige Abschlachten von Thieren, welche fremde Körper verschluckt haben, die int Schlund stecken geblieben sind, J und nicht entfernt werden können;

5g desgleichen bei heftig aufgeblähtem Vieh, wo augenblickliche anderweitige Hulse nicht möglich war;

6g Vieh welches von einem wuthverdächtigen Hunde gebissen worden, darf als Schlachtvieh benutzt werden, wenn es sogleich j na(t, 'geschehenem Bisse geschlachtet wird; sind mehrere Stunden darüber hingegangen oder sind bereits Krankheitserscheinungen irgend einer Art eingetreten, so darf ohne besondere polizeiliche Erlaubniß dasselbe nicht mehr geschlachtet und genossen

Zimmermann.

v. D a l w i g k.

In "allen"diesen Fällen muß das Schlachten des verunglückten Viehs binnen 810 Stunden nach dem geschehenen Unglücks­salle erfolgt, und es darf noch kein Fieber eingetreten sein.

s. 11. Von allen den Fleischbeschauern vorkommenden zweifelhaften Fällen sollen dieselben der Loealpolizeibehorde alsbaldige Anreige machen und die Entscheidung des einschlägigen Sanitätspersonals verlangen.

§. 12. Verfehlungen der Fleischbeschauer werden durch die Großherzoglichen Kreisämter diseiplinansch, Zuwiderhandlungen der sonstigen Betheiligten nach dem Polizeistrafgesetz bestraft.

Darmstadt, den 6. Juni 1865.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

Gießen, den 1. August 1865.

Betreffend: Die Einsendung der Handbuchs-Auszüge für 1865.

Das

G r o ß h t r ) o tz l i ch k K r e i s a m t Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien Allendors u. d. Lumda, Crumbach, Ettingshausen, Gießen, Klein-Linden, Königsberg, Lich, Lollar, Mainzlar, Münster, Nieder - Bessingen, Rödgen, Trobe und Wieseck.

Wir erinnern Sie an Einsendung der Handbuchs - Auszüge für 1865 binnen 8' Tagen bei Meldung von 1 sl. 30 fr. Strafe.

K ü ch l e r.

Gießen, am 1. August 1865.

Betreffend: Die durch Beitreibung der Gemeintegelder im II. Quartal 1865 entstandenen Kosten.

Das

Groß herzogliche Kreisaml Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien Albach, Burkhardsfelden, Ettingshausen, Klein-Linden, Münster, Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Steinbach, Trohe, Waldgirmes und Wieseck.

Wir erinnern Sie an Einsendung der Kostenverzeichniffe vom II. Quartal 1865 binnen 8 Tagen.

K ü ch l e r.

Polizeiliche Bekanntmachungen.

Nachdem man wahrgenommen, daß in die Gräben der neuen, vom ehemaligen Junker'schen Hause nach der Promenade füh- renden Straße Schutt niedergelegt worden ist, wird bekannt gemacht, daß dies nach Art. 120 des Polizeistrafgesetzes bei einer Strafe von 30 fr. bis 10 fl. untersagt ist. L . ,

Das Vieh treiben über den Asterweg ist nach Art. 104 des Polizeistrafgesetzes bet einer Strafe bis zu 5 st. verboten.

Gießen, den 8. August 1865. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

Nover.

Gefundene G e g e n st ä n d e:

Ein Taschenmesser mit mehreren Klingen, Pfeifenraumer und Pfropfenzieher, eine braune wollene Schürze mit rpthem Besatz, eine messingene Uhrkette, vier zusammengebundene Farbzeichen C. und einige Schlüssel. ,

Die Eigenthümer werden ausgefordert, sich binnen 3 Wochen bei uns zu melden, widrigenfalls diese Gegenstände auf Ver­langen an die Finder zurückgegeben oder später zu Gunsten der Armenkasse werden versteigert werden.

Gießen, den 11. August 1865. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

Nover.