Ausgabe 
12.8.1865
 
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AnMclilM

für die

Stadt und den Kreis Gieße».

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch« und Samstag«. - Prei« de« Jahrgang« für Einheimische 1 fl. 42 ft., für Auswärtige incl. de« Vorschrift mäßigen Postausschlag« 1 st. 42 fr. Au«wärt« abonnirt man stch bei allen Vostämtern. In Gießen bei der Erveditson «Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1).

JE 64

Samstag den 12. August

LG65.

Amtlicher Theil.

I n st v u e t i o n

für die Schlachtvieh- und Fleisch-Beschauer.

(Schluß).

c) Bei Schweinen: Die Braune, der Rothlauf, die Finnen, die Trichinen und die Magenseuche; erstere macht sich durch Anschwellung, eiterige und brandige Zerstörung am Halse und andern Theilen des Körpers, durch Ausschwitzung von Sülze, durch theerartige Beschaffenheit des Blutes, Erweichungen von Milz und Lungen, ähnlich wie beim Milzbrände, kenntlich; der Rolhlauf durch starke Röthung der Haut bei innerer Zersetzung der Blutmasse, letztere durch geschwiirige oder brandige Entartungen des Magens; die Finnen erkennt man an einer Menge kleiner Bläschen von bräunlicher Farbe von der Größe eines Hirsenkvrns bis zu der einer Erbse, welche zwischen dem Fleische ihren Sitz haben, sich zuerst und vorzugs­weise in der Gegend des Schlusses finden und einen kleinen Blasenwurm enthalten. Da den neueren Erfahrungen nach dieser Blasenwurm sich später zu einem Bandwurm entwickelt und als solcher fortlebt, wenn er in den Körper eines Men­schen gcräth, so darf das Fleisch solcher mit Finnen behafteten Schweinen nicht als Nahrungsmittel verkauft werden, dagegen ist die Benutzung desselben für gewerbliche Zwecke unter polizeilicher Aufsicht gestattet.

Im Fleische der Schweine finden sich mitunter höchst kleine, in den meisten Fällen nur durch das Bergrößerungsglas (Mikroskop) zu erkennende spiralförmig zusammengewundene Rundwürmer, sog. Trichinen, die in den menschlichen Körper gebracht, sich rasch vermehren und oft lebensgefährliche und selbst tödtliche Erkrankungen in demselben hervorbringen. Mit­unter zeigen sich dieselben im Muskelfleische der übrigens oft sonst gesund aussehenden und fetten Schweine als kleine ver- kalkte Knötchen oder als zwirnsfadenartige Streifen, mitunter bilden dieselben auch Anschwellungen an den Augenliedern und in den Halsmuskeln oder Röthung, Verwachsungen, Knoten oder Eiterungen in den Gedärmen oder auf der Bauchhaut. Findet der Fleischbeschauer solche Erscheinungen an und in einem Schweine, so hat er dasselbe als verdächtig zu bezeichnen und darf der Verkauf und der Genuß desselben erst gestattet werden, wenn das Fleisch durch den Kreisveterinärarzt oder Kreisarzt mikroskopisch untersucht und frei von Trichinen gesunden worden ist. Das fragliche Fleisch bleibt so lange in polizeilicher Verwahrung. Die Verwendung zu technischen Zwecken ist, jedoch unter polizeilicher Aufsicht, immer zu gestatten. §. 8. Von sogenanntem französischem Vieh (Perlensucht, Fleischwarzen), welches man an den vielen verhärteten trau­benartigen und klumpenweise zusammenhängenden Knötchen und Warzen, an den Lungen, dem Brust-, Bauch- und Zwerchfell, am Netze und an der Leber erkennt, kann das Fleisch, wenn das Uebel nicht zu weit gediehen ist und die krankhaften Th eile weggenommen und vergraben worden sind, als unschädlich genossen werden.

Das Fleisch von solchem Schlachtvieh darf wohl verkauft, muß aber, als nicht ladenrein, durch das Ueberhängen eines weißen Tuches erkenntlich gemacht werden. *)

Sollten aber die Substanz der Eingeweide, namentlich der Lunge, Leber und die Milz von diesem Uebel ergriffen, die vor­gefundenen Knoten mit Eiter oder schleimiger, schon stinkender, Jauche angefüllt sein, so ist der Verkauf solchen Fleisches nicht zuzugeben.

§. 9. Sollten Pferde als Schlachtvieh verwendet werden, so hat der Fleischbeschauer vor Allem darauf zu sehen, daß die­selben die Zeichen der Gesundheit an sich tragen, nicht zu alt, abgefahren oder abgezehrt sind und insbesondere nicht an bösartiger Druse, Wurm oder Rotz leiden. Jeder Ausfluß aus der Nase nebst Anschwellung der Drüsen und Extremitäten macht die Pferde schon verdächtig, wo sich aber starker, übelriechender Ausfluß aus der Nase, Geschwüre in derselben, Geschwülste verschiedenen Inhaltes unter der Haut, Vereiterungen innerer Eingeweide der Brust oder des Unterleibes vorfinden, muß das Fleisch als ungenießbar er­klärt und den gesetzlichen Bestimmungen nach verscharrt werden.

*) Art. 318. Ist ein Stück Vieh bei der Fleischbeschau zwar krank befunden, jedoch erkannt worden, daß das Fleisch davon, als der Gesundheit der Menschen unschädlich, noch genossen werden könne, so müssen die Metzger oder Viehschlächter, welche das Fleisch verkaufen wollen, dasselbe, bei Vermeidung einer Strafe von einem bis. zwanzig Gulden, von dem gesunden Fleische absondern und duich Ueberhängen eines weißen Tuchs bezeichnen. Sie dürfen überdies dieses Fleisch nur in den Schlachthäusern oder, wo keine solche find, nur in offenen Läden und mit Angabe der Eigenschaft des Fleisches, bei Vermeidung der vorhin genannten Strafe, rerkaufeu.

Viehbesitzer, welche solches Fleisch verkaufen, müssen die Krankheit des geschlachteten Viehs auf ortsübliche Weise bekannt machen, bei Ver­meidung gleicher Strafe.