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für die
Stadt und den Kreis Giessen.
Hö 63. Mittwoch den 9. August 1863
Flcichpreise vom 9. August 1865 an:
1 Pfund Schweinefleisch 14 fr.
Amtlicher T h e i l.
Jnstvnetion
für die Schlachtvieh- und Fleisch-Beschauern
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d)
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(Fortsetzung). -
5 Schlachtvieh, an welchem Vie Fleischbcschauer bei der äußeren Besichtigung eine der oben angegebenen krankhaften Zu- stände wah'rnehmm, oder sonst etwas Regelwidriges entdecken, darf nicht zum Schlachten zugelassen werden.*)
Namentlich darf nicht geschlachtet werden:
durch Treiben abgemattetcs Weh, besonders wenn solches nicht gehörig gehen kann;
Thiere, welche durch Hetzen Fieber haben, in welchem Falle mit dem Schlachten gewartet werden muß, bis das Freber vorüber ist, und sich der vollkommen gesunde Zustand wieder eingestellt hat;
Schlachtvieh, welches auffallend kalte Ohren, Maul und Nase hat, bei welchem die Augen glanzlos, matt, in dre Augen- bohle zurückgezogen, oder gar starr blickend sind, bei welchem die Haut auf dem Körper fest aufliegt und ein schuppiges Ansehen hat, vie Haare glanzlos und struppig erscheinen, wenn sich Geschwülste, Blattern ober Grind am Kopfe, Leibe, Hals im Maul, an der Zunge und dem Euter befindcn;
ferner Schlachtvieh, an welchem sich beschwerliches, stärkeres Athmen, Husten, Keuchen, Stöhnen und Geifern wahrnchmen läßt, bei welchem Maul und Nase heiß und trocken oder mit zähem Schleime belegt erscheinen;
Vieh, waches nicht frißt (Rindvieh, welches nicht wiederkäut), lahm geht, und bet welchem sich an den Klauen Gc- schwüre finden: wenn ter Mistabgang fehlt, zu trocken ober wässerig und übelriechend ift;
Schaafvieh, welches die Wolle leicht ausgehen läßt; Grind, Pocken oder Blattern auf der Haut hat und an den inneren Auqenliebern und dem Maul auffallend gelb aussieht.
§. 6. Nach dem Schlachten werben bie Fleischbeschauer Abweichungen von dem gesunden Zustande durch Vas Vorhandensein solaenvcr Veränderungen unv Erscheinungen zu erkennen vermögen:
Das Blut kranker Thiere ist entweder dick, dunkel, oft selbst schwarz, oder es ist zu dünn, wässerig und bleichroth. Zwischen Haut und Fleisch finden sich sülzige, wässerige Ergießungen, Flecken, Geschwülste, Beulen, Blattern von rother, blauer oder gar schwarzer Farbe Das Fleisch selbst ist blaß oder dunkelroth. Im Rachen, auf der Zunge, an Lungen unv Leber, Milz, Nieren und andern Einaeweiden zeigen sieb Vereiterungen, stinkende Jauche, Beulen, Geschwülste, Geschwüre, Knoten, Blattern und Brandstellen.
9 Cer Brust- und Bauchhöhle finden sich Wasser- und Blutergießungen, die Gallenblase ist mit verdorbener Galle über- füllt, bie Mägen und Därme sind mit brandigen, schwarzen Flecken besetzt. , ,
Nach dem Vorfinden irgend einer solchen krankhaften Erscheinung ist vasFleisch für ungenießbar zu erklären und zu verscharren oder im Falle einer Reclamation bis zur Entscheidung durch bie Polizcibehörbe in polizeiliche Verwahrung zu nehmen. )
gtrt Q17 ftfptfrfifipfciiaut'r ein Stück Pieh für ungesund erklärt und erkannt, daß das Fleisch davon nicht verkauft oder genoslen werden
' dürfe so ÄffläÄ« Stmfe von drei bis fünfen Gulden, das Schlachten des Viehs zum Zwecke des Verkaufs und Genusses des Fleisches davon -u unterlassen und das etwa bereits geschlachtete Vieh nach Vorschrift der Artikel 299 w. zu verscharren.
Wer das für schädlich erklärte Fleisch von solchem Vieh verkauft oder überhaupt an Dritte verabiolgt, oder solche davon genießen laßt, ver- T'allt ‘ b'C**) Art. 311. Wer zu Lebensmitteln (Eß- und Trinkwaaren), welche zum Verkaufe bestimmt lind g280 beimischt, oder bei Bereitung der ersteren unterläßt, solche davon zu entfernen, w.rd, insoweit nicht der Thatbrstand des ,m Art. 280 deö Strafgesetzbuchs bezeichneten Vergehens vorliegt, oder die Handlung nicht m ein bestimmtes anderes schweres Verbrechen übergeht, neben der Wegnahme der Waare mit Geldbuße von drei bis fünfzig Gulden oder Gefangniß von drei Lagen bis zu vier
**) Art. 299. Wenn ein Stück^Vieh (Rindvieh, Pferde, Esel, Schweine, Schaafe, Ziegen) gefallen (verendet) oder getvdtet worden und das Fleisch davon an sich ungenießbar oder für ungenießbar erklärt worden ist, so ist dessen Eig-nthumer, bei Vermeidung einer Strafe von dreißig Kreuzern bis 5 Gulden, verpflichtet, innerhalb'sechs Stunden bei warmer und innerhalb zwölf Stunden bei kalter Witterung nach dem Vmnden odn nach vollzogener Tödtung eines solchen Stück Viehs, davon dem W-senmeister, oder wo em solcher nicht vorhanden, dem m.t dessen Geschäften von ,° sr&’rtSSä *.»•»
bei Vermeidung einer Strafe von drei bis zehn Gulden.


