Ausgabe 
8.11.1865
 
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AnzeigeblaU

für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchmtlrch zwei Mal: Mittwoch« und Samstag«. Pret« de« Jahrgang« für Einheimisch« 1 st. 42 ft., für Auswärtige inol. des vorschrifts­mäßigen Postaufschlags 1 st. 42 fr. Auswärt« abonntrt man sich bet allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedttton (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1).

JE 8V. Mittwoch den 8. November 186«?«

Polizeitaren

für den Kreis Gießen, und zwar:

1) für die Provinzialhauptstadt Gießen:

F l e i s ch t a r e. per Pfund

Ochsenfleisch

Kuhfleisch

Rindfleisch.......... .

Kalbfleifch ....«.♦♦,, ,,

Schweinefleisch

Hammelfleisch

Schaaffleisch

Leberwurst . .

Bratwurst

Schwartenmagen

Blutwurst .

geräucherter Speck

Schinken ........

Dörrfleisch

fr.

17

14

12

10

16

14

10

16

20

24

18

30

24

22

per Pfund

Rindsfett

Nierenfett

Schweineschmalz

desgleichen ausgelassenes

B r o d t a r e.

Pfund

2/ ordinäres \ V. Gerste- und / , n . . . . .

4s Brod aus s % Korn-Mehl i bestehend , , ,

2< gemischtes */» Walzen- und 1 b ftb .

4s Brod aus ) % Korn - Mehl s ^gehend , # .

Loth Quint

5 2 Wasserweck

4 3 Milchbrod I .

2) Für die andern Städte und Orte des Kreises

ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.

fr. - 16 20 22 26

fr.

5j

11

12|

1

1

Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallende» Berhältniß nicht mehr al« 17, Pfund Zugabe befindlich sein.

Amtliche? Theil.

Bekanntmachung.

Es wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, dass dem Christian Frutig zu Gießen, nachdem sich derselbe der vorgeschriebenen Prüfung unterworfen und darin recht gut bestanden hat, die Erlaubniß zur Ausübung der Funktionen eines Heilgehülfen ertheilt worden ist.

Gießen, am 27. October 1865. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

K ü ch l e r.

Bekanntmachung.

Gesucht werden Aufseher für die Küferei, Schreinerei und Schneiderei des Landeszuchthaufes.

Wir ersuchen die Großherzoglichen Bürgermeister, Nachstehendes in geeigneter Weise in Ihren Gemeinden zu publiciren.

Drei unverheirathete, oder auch verheirathete Excapitulanten, Letztere aber mit einigem Vermögen, von kräftigem Körperbau, welche gute Zeugnisse ihrer Militär- und Civil-Behörden beibringen können, im Lesen, Schreiben und Rechnen bewandert sind und, neben der sonstigen Qualifikation zum Gefangenenaufseher, der Eine die Küferei, der Andere die Schreinerei und der Dritte die Schneiderei so tüchtig erlernt haben, dass sie diesen Geschäftszweigen in jeder Beziehung vorstehen können, finden dahier alsbald Anstellung als Aufseher mit einem Jahrlohn von Dreihundert Gulden nebst freier Wohnung für die Unverheiratheten.