Ausgabe 
6.5.1865
 
Einzelbild herunterladen

2) Wird an jedem Tag, nach beendigter Musterung das Erkcnntniß der Acrzte über die von Den Militärpflichtigen angege­benen Fehler, Diesen Militärpflichtigen bekannt gemacht, wobei edensalls die Gegenwart der betr. Bürgermeister nothwendig ist, damit sie Vie nöthigen Einträge in ihre Listen zu machen im Stande sind.

3) Haben diejenigen Militärpflichtigen, die an sinnlich ober sofort nicht wahrnehmbaren Fehlern und Gebrechen, wie nament­lich Schwerhörigkeit, Kurzsichtigkeit, fallender Sucht, Geistesschwäche, Taubheit :c. leiDen, die deshalb von ihnen beizubringenden, so weit als Ivunlich mit dem Dienstsiegel Der betreffenden Beamten zu versehenden stempelsrcien Zeugnisse der Kreis- oder praciischen Aerzte, welche sie behanvelt baden, der Geistlichen, Lehrer, Gemeinderäthe k., deren Unterschriften öffentlich beglaubigt sein müssen, schon bei ihrem ersten Erscheinen vor der Recrutirungs-Commission, dieser vorzulegen. Die Zeugnisse von Privaten, namentlich diejenigen der Dienst- und Lehrherren, Meister, Nachbarn u. Dergl. m., können nur dann angenommen und beachtet werden, wenn sie von diesen Personen bei Gericht zu Protokoll gegeben uno beeidigt sind. Auch muß die Unbescholtenheit und Glaubwürdigkeit der Zeugen gehörig bescheinigt sein, sowie aus den Zeugnissen der Äemeinderäthe hervorgehen muß, aus roie vielen Mitgliedern der Gemeinderath, zu Denen auch die Bürgermeister gehören, bestehe. Das Letztere haben sie zu befolgen und weiter bekannt machen zu lassen, daß die oben genannten Gebrechen nur kann Berücksichtigung finden können, wenn die vorgeschriebenen Zeugnisse erbracht werden. Wenn daher Militärpflichtige an einem oder dem andern der obigen Gebrechen leiden, so wollen Sie dafür Sorge tragen, daß die desfalls erforderlichen Zeugnisse erwirkt und der Recrutirungs-Commission vorgelegt werben.

4) Sollte sich ein Militärpflichtiger in gerichtlicher Haft befinden und nicht gefänglich vorgeführt werden können, so ist von dem betr. Gerichte eine Bescheinigung hierüber cinzuziehen und der Recrulirungs-Commlssion vorzulegen.

5) Wenn ein Militärpflichtiger durch Krankheit verhindert ist, so haben Sie eine besfallsige Bescheinigung des Kreis- oder praktischen Arztes einzuholen und der Recrutirungs-Commission zu übergeben.

6) Befindet sich in einer Gemeinde ein blödsinniger oder taubstummer Militärpflichtiger, der zur Musterung 1865 gehört, so werden Sic dafür sorgen, daß derselbe jedenfalls anwesend ist und, wenn es nöthig werden sollte, mittelst Fuhre an den Muste­rungsort gebracht wird, und außerdem haben Sie für solche Militärpflichtige von Dem gesummten OrtSvorsiand ein Zeugniß, welches das angegebene Uebel beurkundet, ausstellen zu lassen und^ dieses an die Recrutirungs Commission abzugeben.

7) Die Vertretungs-Urkunden sämmtlicher in der Dlaatsverstcherungs-Anstalt für Stellvertretung im Militärdienst versicherten ConscriptionSpflichtigen müssen der Recrutirungs-Commission vorgezeigt werden, weshalb die Versicherungs-Urkunden Derjenigen, welche nicht selbst erscheinen wollen, an Sie abgegeben und von Ihnen der Recrutirungs-Commission vorgelegt werten können.

8) Die sich gemeldet habenden Excapitulanten-Einsteher, worüber wir nachstehend ein Verzeichniß beifügen, sind speciell anzu­weisen, sich an den Tagen, an welchen die Militärpflichtigen ihrer Gemeinden gemustert werden, vor dem Beginn dieses Geschäfts zum Zweck ihrer Prüfung und ärztlichen Untersuchung einzufinden.

9) Haben sämmtliche Conscriptionspflichiige, sofern sie nicht schon durch das Gesetz von dem persönlichen Erscheinen bei der Musterung entbunden sind, oder von der Recrutirungs-Commission im Laufe der Musterung definitiv entlassen oder bis zur nächsten Musterung verwiesen worden, mit den Großherzoglichen Bürgermeistern, oder in Deren VerhinDerung, mit Den betr. Beigeordneten, wie schon oben bemerkt wurde, den 2. Juni, NturgenS präcis halb acht Uhr, zum Loosen sich einzustellen.

lieber Den Empfang dieses Ausschreibens, sowie Darüber, Daß Sie Die Darin gegebenen Aufträge alle gehörig in Ihren Ge­meinden haben bekannt machen lassen, sehen wir Ihren berichtlichen Anzeigen binnen acht Tagen entgegen.

In Verhinderung des Kreisraths:

Pietsch,

Regierunge - Rath.

Verzeichnis

über diejenigen Ercapitulanten, welche sich zum Einsiehen in den Militärdienst im Jahr 1865 angemeldet haben.

13) Johannes Größer in Großen-Linden.

14) Philipp Krieger in Mendorf a. D. Lda.

15) Joh. Philipp Gerlach in Fellingshausen; Aufent­haltsort : Gießen.

16) Philipp Stein in Garbenteich.

1) Heinrich Horn in Burkhardsfelden.

2) Joh. Jost Käs in Allendorf a. b. Lda.

3) Joh. Peter Bernhardt in Frankenbach.

4) Joh. Peter Schmidt daselbst.

5) Balthasar Schneider in Wieseck.

6) Philipp Wagner in Crumbach.

7) Emil re. Bärrn in Gießen.

8) Johannes Mank in Allendorf a. d. Lva.; Aufent- Haltsort: Gießen.

9) Konrad Görnert in Ettingshausen.

10) Justus Körber in Alten - Buseck.

11) Johannes Lippert in Daubringen.

12) Jacob Pfaff in Leihgestern.

17) KäSpar Lodw. Herbert in Steinbach.

18) Andreas Wießner in Haufen; Aufenthaltsort: Gar­benteich.

19) Joh. Georg Gilbert in Leihgestern.

20) Heinrich Rohrbach in Lollar.

21) Gottfried Rink in Frankenbach; Aufenthaltsort: Reis­kirchen.

Gießen, am 5. Mai 1865.

Betreffend: Die Ableistung des VerfassungS-Eide».

Das

Grostherjügliche Kreisamt.Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Der Termin zur Eidesleistung für die neu aufgenommenen Bürger aus dem Stadt- und Landgerichtsbezirk Gießen wird, wir vorbestimmt, Dienstag den 10. d. MtS, Vormittag« 10 Uhr,

derjenige für die neuen Bürger aus dem Landgerichtsbezirk Sich aber dieses Mal

Montag Den 22. d. MtS., Vormittags 10 Uhr, in Lich abgehalten werden. Sie wollen die Ladungen hiernach besorgen.

K ü ch l e r.