Ausgabe 
5.8.1865
 
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2. Die Fleischbeschauer haben alles Schlachtvieh sowohl vor als nach dem Schlachten genau zu besichtigen.*) Im leben- den Zustande haben sie auf Nachfolgendes besonders Rücksicht zu nehmen:

a) daß die zu schlachtenden Tdiere als Kaufmannsgut betrachtet werden können;

b) daß das vorgeführte Schlachtvieh die allgemeinen Zeichen der Gesundheit an sich trage, insoweit man dieß noch dem äußeren Ansehen wahrzunehmen vermag. Dazu gehört:

daß die Tdiere lebhaft und munter aussehen, daß die Haare glatt und glänzend auf der Haut liegen, die Augen gehörig in den Augenhöhlen vorliegen und dabei natürlich und lebhaft bewegt werden, daß die Haut locker anzufühlen sei, der Grund der Ohren und Hörner Vie natürliche Körperwärme habe, ver Spiegel der Nase (Fletzmaul) gehörig feucht sei ; baß die Thiere leicht athmen, das dargereichte Futter ordentlich fressen (das Rindvieh wieverkauen), den Mist gehörig absetzen und die Bewegungen grave unv natürlich verrichten;

Vaß besonders bei dem Schaasvich die inneren Augenlieder, das Zahnfleisch und die Haut von blaßrother gesunder Farbe sind, und die Wolle nicht leicht ausgeht;

daß Kälber, insoweit cs sich erkennen läßt, nicht unter einem Alter von 14 Tagen stehen.

§. 3. Nach dem Abschlachten ist bei dem Aufbruche auf die nachfolgenden, den gesunden Zustand bezeichnenden Kennzeichen genau zu achten:

Die Haut muß sich beim Abziehen leicht trennen und sich keine wässerigen oder blutigen Ergießungen, oder sonst etwas Widernatürliches, zwischen Haut und Fleisch wahrnehmcn lassen.

Die Eingeweide müssen ihre natürliche Farbe unv Beschaffenheit haben, besonvers soll die Milz von eigenthümlicher,

braunröthlicher Farbe sein, im Innern ein festes körniges Gewebe haben.

Die Lungen müssen eine blaßrothe Farbe, ein lockeres und leichtes Gewebe haben und von der natürlichen Größe nicht

abweichen, die Leber und Nieren von frischer braunrother Farbe und von einem festen Baue sein.

Das Fett von jungen gesunden Tbieren ist von weißer Farbe, dagegen ist das von älterem Rindvieh von gelblichem Aussehen.

4. Findet sich bei der äußeren und inneren Beschau die oben angeführte natürliche Beschaffenheit des Schlachtviehs, so

ist dasselbe für gesund zu erklären und der Befundschein auszustellen. (Fortsetzung folgt.)

*) Polizeistrafgesetz Art. 313. ES darf von keinem Metzger, Viehschlächter oder Wirthe oder Garkoche, welcher Fleischspeisen verabreicht, bei Vermei düng einer Strafe von drei bis zehn Gulden, Vieh (Rindvieh), Schweine, Schaafe oder Ziegen) zum Zwecke des Genusses des Fleisches von solchem geschlachtet werden, wenn nicht vorher eine Besichtigung des zu schlachtenden Stücks Vieh durch den dazu verpflichteten Fleischbeschauer flattgefunden hat.

Art. 314. Bei Strafe von drei bis zehn Gulden ist es den im Art. 313 erwähnten Gewerbtreibenden untersagt, frisches Fleisch von einem Stücke Vieh, bei welchem eine (innere) Besichtigung durch den Fleischbeschauer nach erfolgter Abschlachtung unterblieben war, zu verkaufen oder seil zu bieten.

Art. 315. Die Bestimmungen der Artickel 313 und 314 finden auch Anwendung, wenn sonstige Privatpersonen von dem für ihre Haus­haltungen geschlachteten Vieh einen Theil an einen der in dem Artikel 313 erwähnten Gewerbtreibenden verkäuflich abgeben wollen, oder öffentlich seil bieten.

Art. 316. Wer vor Besichtigung des geschlachteten Vieh« die Eingeweide wegbringt, oder die Befichtigung derselben unmöglich macht, wird nebst der Eonfiscation des Fleisches mit drei bis zehn Gulden bestraft.

B e k a n n t in a ch u n g.

Kaufmann C. W. Dietz zu Gießen hat Vie bisher geführte Unteragentur für Vie Beförverung von Auswanverern für den Hauptagenten C- F. Schwarz zu Echzell, beziehungsweise die Kaufleute und Schiffsbefrachter I. H. P. Schröder & Comp. zu Bremen niedergelegt und um Rückgabe der von ihm gestellten Caution nachgesucht.

Ansprüche, welche der Rückgabe der Caution etwa entgegengesetzt werden sollen, sind daher innerhalb 6 Monaten bei der unter- zeichneten Behörde mit einer Nachweisung darüber anzumelven, Vaß deshalb bei dem zuständigen Gerichte Klage erhoben ist, widri­genfalls nach Ablauf dieser Frist die Caution zurückgegeben wird.

Gießen, den 27. Juli 1865. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

K ü ch l e r. polizeiliche Bekanntmachung.

Gefundene Gegen stände:

Eine grüne (Oesterreicher) Knabenmütze, ein weißes Taschentuch, gez. L. G. 12, ein kesgl. gez. A. Sch. 6, ein desgl. gej. C. li. 4, em desgl. gez. P. M. 12, ein baumwollenes Taschentuch mit gelbem Grund und ein seidenes Taschentuch mit brau­nem Grund und gelben Blumen (alle auf dem Loos'fchen Felsenkeller gefunden), eine weiße Manchette, ein goldener Ring mit Den Buchstaben B. 0., ein Cigarren - Etuis von schwarzem, inwendia braunem Leder, ein grobes Handtuch, gez. W. S., und ein alter Kamm , fünf Schlüssel in einem Ring, darunter zwei Hohlschlüssel (auf der Schoor gefunden), ein Taschenmesser mit zwei Klingen, ein weißer Unterärmel mit einem Doppelknopf und ein braunes seidenes Halstüchelchen.

Die Eigentümer werden aufgefordert, sich binnen 3 Wochen bei uns zu melden, widrigenfalls diese Gegenstände auf Ver­langen an die Finder zurückgegeben oder später zu Gunsten der Armenkasse werden versteigert werken.

Gießen, den 4. August 1865. Großherzogliche Polizeiverwaltung ver Provtnzialhauptstavt Gießen.

Rover.

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.

^biitalUiiung.

Oeffcntlichc Aufforderung.

2626) Forderungen und Ansprüche jever Art an'den Nachlaß der Justus Kuntz'schcn Eheleute dahier sind so gewiß binnen 4 \

Wochen specifieirt dahier anzumelden, wid­rigenfalls sie bei Regelung des Nachlasses unberücksichtigt bleiben. Gleichzeitig wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Diejenigen, welche Zahlungen an den Justus Kuntz'fchen Nachlaß zu leisten haben,

dies an den hierzu bestellten Erheber Jere­mias Fr i edel dahier zu thun haben.

Gießen, den 2. August 1865.

GroßherzoglicheS Stadtgericht Gießen.

Muhl, Dr. v. Schmalkalder, Stadtrichter. Stadtger.-Affessor.