Ausgabe 
5.8.1865
 
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Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wüchentttch zwei Mal: mäßigen PoßauffcklagS 1 fl- 42 kr.

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Mittwoch« und Samstag«. - Preis de« Jahrgang« für Einheimisch. 1 st. 42 kr., für Auswärtig, incl. de« vorschrtft«- Autwärt« abonntrt man stch bei allen Postämtern. 3n Gießen bei der «rvedition «Eansteiberg «it. B. Nr. 1).

Samstag den 3. August LGSÄ.

Amtlicher Theil.

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Verordnung,

bte Verhütung des Schlachtens und des Genusses von ungesundem Schlachtvieh betreffend.

Da die unterm 2. October 1838 ergangene Verordnung zur Verhütung des Schlachtens und des Genusses von ungesundem Schlachtvieh nebst der Instruction für die Schlachtvieh, und Fleischbeschauer vom 12. Oktober 1838 sich ale'ungenügenderwiesen haben, auch mit den Bestimmungen des seitdem erschienenen Pclizeiprafgesetzes nicht überall im Einklang stehen, so wirb unt r

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aber Ein solcher und für Verhinderungen desselben ein Stellvertreter zu bestellen. . ,

§. 2. Die Ernennung der Flelschbeschauer und deren Stellvertreter geschuht nach Anhörung der Ortspolizeibehorde durch die Großherzoglichen Krcisämtcr auf Widerruf und steht diesen letzteren auch die Disciplinarbefugniß über dieselben zu.

§. 3 Die Fleischbeschauer und deren Stellvertreter haben sich vor ihrer Ernennung einer Prüfung und Jnstrmrung durch das Sanitätspersonal zu unterziehen und erfolgt daraufhin erst ihre Verpflichtung durch die Großherzogttchen ^^amter.

4. Wo praktische Vcterinärärzte die Verrichtung der Fleischbeschau übernehmen können und wollen, sollen dieselben vor allem berücksichtigt werden, die besondere Prüfung durch das Sanitätspersonal kann in solchen Fallen unterbleiben.

§ . 5. Die Fleischbeschauer und deren Stellvertreter haben sich genau nach der ihnen ertheilten Instruction zu richten und sind in Ausübung ihrer Functionen der Localpol.zeibehörde und dem Sanitätspersonal untergeben, baden etwaige Zuwiberhand- langen gegen die Bestimmungen des Polizeistrafgesetzes und die Instruction der ersteren anzuzergen und den Verfügungen beider willig Fol^ Großherzoglichen Kreisämter sowohl, als auch das Sanitätspersonal werden sich bei gelegenheitlicher Anwesenheit über gewissenhafte Befolgung der Instruction von Seiten der Fleischbeschauer und deren Stellvertreter überzeugen suchem

§ . 7. Die Entscheidungen der Fleischbeschauer oder deren Stellvertreter müssen befolgt werden; cs steht jedoch deßfalls dm, Betheiligtcn eine Beschwerdeführung bei der Polizeibehörde frei, welche nöthigenfalls und wenn es möglich ist, eine noch­malige Beschauung durch das einschlagcnde Sanitätspersonal veranstalten und nach Befund daraufhin eine abandernde Verfügung erlassen kann. Leistet der Betheiligte der Entscheidung des Fleischbeschauers keine Folge, so muß letzterer die ceßfallsige Anzeige der der Ortspolizeibehörde machen, die dann die geeignete Untersuchung und Bestrafung des ersteren zu veran assen ha -

§ . 8. Die Gebühren der Fleischbeschauer für die äußere und innere Besichtigung, Untersuchung des Schlachtviehs und für den darüber von dem Fleischbeschauer alsbald auszustellenven Schlacht- oder Beiundschein sollen e|ehen.

a) von einem Stück Rindvieh (Pferde) in 8 Kreuzern,

b) von einem sonstigen Stück Schlachtvieh in 4 Kreuzern.

Diese Gebühren sind von den betreffenden Eigenthumern oder Auftraggebern bei Aushändigung des schlacht- oder Befund­scheins zu entrichten.

Darmstadt, den 6 Juni 1865.

In Allerhöchstem Auftrage:

Großherzogliches Ministerium des Innern.

v. D a z w i g k. Zimmermann.

I n st r n e t i o n

für die Schlachtvieh- und Fleischbeschauer.

§. 1. Die Fleischbeschauer und deren Stellvertreter sollen das ihnen übertragene Geschäft nach bestem Wissen, gemäß der nachstehenden Instruction, mit Treue und Gewissenhaftigkeit verrichten.