Ausgabe 
31.8.1864
 
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Betreffend: Die Aufnahme des Obstbäumebestandcs.

Gießen, am 25. August 1864.

Das

Großherjiiglichk Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien Crumbach, Grüningen, Lang-Göns, Lollar, Rieder-Bessingen und Rödgen.

Wir erinnern Sie an Erledigung der Verfügung vom 23. Juni d. I. binnen 8 Tagen.

In Verhinderung des KreiSrathS: K e ku l 6 , Kreisassessor.

Gießen, am 30. August 1864.

Betreffend: Die Erhebung der Forststrafen vom III. Quartal 1864.

Das

Großherzogliche Rentamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Rentamtsbezirks.

Wir ersuchen Sie hiermit, in Ihren Gemeinden durch die Schelle bekannt machen zu lassen, daß die obigen Strafen bis zum

15. k. Mrs. an den Zahltagen: Dienstags und Samstags, ohne Kosten bezahlt werden können.

L y n ck e r.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Das die Reinigung der Schornsteine betreffende Regulativ vom 8. Mai 1856 bringen wir durch nachstehenden Abdruck wie­derholt zur öffentlichen Kenntniß.

Gießen, den 18. August 1864. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

Nover.

Zufolge Weisung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 5. April d. I. zu Nr. M. d. I. 5136 und 5145 werden hiermit die Regulative vom 18. August 1837 und 3. September 1848 im Auszuge wiederholt zur öffentlichen Kenntniß gebracht und dabei zugleich die für den Kreis Gießen bestehenden besonderen Bestimmungen angcfügt. Die Uebertretungen der einen oder andern dieser Bestimmungen werden nach Art. 146 des Polizeistrafgesetzes bestraft.

I. Auszug aus dem Regulativ vom 18. August 1837 und dem Nachtrag dazu vom 3. September 1848.

§. 1. Die Kamine, wo beständig gefeuert wirb, müssen alle Vierteljahre wenigstens einmal, diejenigen aber, wo nur im Winter Feuer eingemacht wird, jährlich zweimal im November und Februar gefegt werden.

§. 2. In denjenigen Orten, wo entweder blos ober vorzugsweise Tannenholz, Torf oder Steinkohlen gebrannt werden, sollen die Schornsteine dreimal im Winter im Oktober, December und Februar und zweimal im Sommer im Mai und August gefegt werden.

Die Kamine solcher Gewerbsleute aber, welche zum Betrieb ihres Gewerbes starke Feuerung nöthig haben, wie Bäcker, Bierbrauer, Branntweinbrenner, Seifensteder, Häfner, Schlosser, Schmiede, Gastwirthe und Garköche, hinsichtlich ihrer Kuchenschornsteine und dergleichen, sollen alle vier oder sechs Wochen gefegt werden, wenn nach der Größe des Gewerbes derselben eine öftere Reinigung der Schornsteine, als die gewöhnliche, nöthig ist. Auch die Kamine der Schreiner, welche in ihren Oefen viel Hobelspäne verbrennen, sollen im Winter eben so oft gefegt werben. Solche Schornsteine, welche zur Ableitung kes durch getriebene Steinkohlenfeuer erzeugten Rauches dienen, unb in welche keine andere Holz- oder Torf- Feuerung cinmündet, sollen in jebem Jahr nur einmal gehörig bestiegen, untersucht und, wenn nöthig, gereinigt werden.

§. 3. Es bleibt jedoch den Krcisämtern überlassen, nach Anhörung der Ortspolizcibchörben (Bürgermeister) und Kaminfeger, in solchen Orten auf dem Lande, wo blos Laubholz gebrannt wirb, unb bereu Lage unb Bauart von der Beschaffenheit ist, daß rin etwa entstehender Schornsteinbranv nicht so gefährlich ist, wie in Stäbten und solchen Orten, wo die Häuser dicht aneinander gebaut sind, zu gestatten, baß die Kamine jährlich nur dreimal, nämlich zweimal im Winter unb einmal im Sommer gefegt werden.

§. 4. Was die engen, sog. russischen, rund gebauten Kamine betrifft, so sind dieselben in den für die gewöhnlichen Kamine vorgeschriebenen Terminen von dem Darin sich anhäufenden flockigen Ruße, in den für Fegung der sonstigen Kamine bestimmten Zeiten mit einer Bürste und Kugel, welche an einem Seile befestigt sind, zu reinigen. Der darin sich anhäufenbe Glanzruß dagegen kann nur durch Ausbrennen wcggeschafft werden. Dieses geschieht jedes Jahr wenigstens einmal durch zwei Personen, von welchen die Eine das Feuer unten anzündet und unterhält, die Andere aber auf dem Dache an der Mündung der Röhre die Flamme überwacht; sogleich nach dem Ausbrennen muß das Kamin mit Bürste und Kugel gereinigt werden. Bei dem Ausbrennen ist namentlich auch darauf zu sehen, daß seuerfangende Sachen weit genug von dem Kamin entfernt sind. Auch Die Reinigung dieser russischen Kamine ist durch Kaminfeger ' zu besorgen.

II. Besondere Bestimmungen für die Orte des Kreises Gießen mit Ausnahme der Städte Gießen und Lich.

Auf Grund des vorstehenden §. 3 wird gestaltet, daß im Allgemeinen die Kamine in den Orten des Kreises Gießen

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