1863.
iapitaT in
sudt. W.
623,901
1,922,541
748,195
1,797,792 ,129,912 lfer.
»ahn.
t.
4, 4
• 7.J
4 N.
t.
n.
hasar Noll öleengaffe.
en.
Gießen.
el, Bürger i Bürgers , ehelicher Wieseek.
Sohn von idwig, gex
>c Tochter 2 ge-
, geborne i Gladen- Werkstätte rnd, Ehe- rben den
n Woche
e.
i Antonie rf, eheliche 1. August.
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 36 fr., für Auswärtige tritt der vorfchrtsts. mäßige Postauffchlag hinzu. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Srvedttton (Eanzletberg Lit. B. Nr. 1).
70 Mittwoch den 31. Anguft 1864U
Polizeitaren
für den Kreis Gießen, und zwar:
1) für die Provinzialhauptstadt Gießen:
F l e i f ch t a r e.
Ochsenfleisch . . . . . . . ... .
Kuhfleisch ...
Rinvfleisch .....
Kalbfleisch
Schweinefleisch .
Hammelfleisch
Schaaffleisch .
Leberwurst .
Bratwurst
Schwartenmagen ........
Blutwurst geräucherter Speck Schinken Dörrfleisch . . . .......
2) Für die
ist der Laib Brod
//
ff ff ff
14
12
9
15
14
10
16
20
24
18
30
24
22
per Pfund fr.
„ „ 17
Rindsfett .
Nierenfett
Schweineschmalz . . . . .
desgleichen ausgelassenes . . .
per Pfund fr.
♦ . ir H 16
• • it h 20
• ♦ h n 24
. . » ,, 26
B r o d t a r e.
Pfund fr.
2 ( ordinäres \ Gerste- und t heflrtetlb . . . 5|
4\ Brod aus j % Korn-Mehl t CC!tfvtnD . . . 10z
2 gemischtes s % Waizen- und j b . b . . . 6|
4s Brod aus ) % Korn-Mehl s De|teycnD . . . 12z
Loth Quint
5 1 Wasserweck .......... 1
4 2 Milchbrod 1
andern Städte und Orte des Kreises
und bas Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.
Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Berhältniß nicht mehr als l1/» Pfund Zugabe befindlich sein.
Amtlicher Theil.
Gießen, am 28. August 1864.
Betreffend: Die neue Pfandgesetzgebung, setzt insbesondere den für die nachträglichen Einträge in dem Hypothefenbuche zu bestimmen- den Raum.
Das
Großherzogliche Landgericht Gießen
an
die Großherzoglichen Msgerichte seines Bezirks.
Das Großhcrzogliche Justiz-Ministerium hat verfügt, daß in Fällen, wo die Spalte B. in den Hypothefenbüchern nicht hinreichenden Raum darbictet, um die in der Person des Schuldners eingetretenen Aenderungen ciiizutragen, in der Weise Abhülfe zu treffen sei, daß gegen Ende des betreffenden Hypothekcnbuchs ein entsprechender Raum als Supplement bestimmt werde, für die in Rede stehenden in Spalte B. zu vollziehenden Nachträge zu den früheren Einträgen, in welches Supplement sodann die Nachträge in der Art zu vollziehen seien, daß der frühere Haupteintrag auf den nachträglichen Eintrag und dieser auf jenen Hinweise, ferner, daß sofern der betreffende, im Gebrauch befindliche Band des Hypothekenbuchs keinen Raum für solche Supplemente darbietet, für dieselben ein angemessener Raum in einem weiteren, nöthigenfalls neu anzulegenven Bande zu bestimmen ist.
Wir setzen Sie hiervon zur Darnachachtung in Kenntniß und wir geben Ihnen auf, von dieser Bestimmung Abschrift zu nehmen und dieselbe zu den General-Acten, das Hypothekenwesen betreffend, zu registriren.
P l o ch.


