Die Wirkung der protefiativischen Eintragung besteht darin, daß dem Gläubiger sein Pfand, oder Hvpothekenrecht in vollem U-nsange erhalten wird, und daß er bei späterem vollständigen Nachweise dessen definitive Eintragung an der Stelle der Protestation verlangen kann; ö
werden hierdurch mit dem Bemerken zur Kenntniß des betheiligten Publikums gebracht, daß die sechsmonatlichc AnmeldungSfrist mit dem 1. October d. I., mit welchem das Gesetz in Kraft tritt, beginnt. W 0 I I »
Ehrenbreitstein, den 27. Juni 1864. Königlicher Justiz-Senat.
(gez. von Schwarzkoppen.
In fidem cop. cop.:
habe» Sie in Abschrift zu Ihren Acten zu nehmen, sofort auch dieselbe auf die herkömmliche äßeife Yu" Äenntn^Sn YemeL den zu bringen. P l o ch.
Betreffend: Die Beitreibung der Communal-Jntraden, hier Einsendung ’ 9
der Kostcnverzeichnisse vom II. Quartal 1864.
Das
Großherjvgliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien Mendorf an der Lumda, Annerod, Burkhardsfelden, Ettingshausen, Frankenbach, Garbenteich, Gießen, Großen-Buseck, Hattenrod, Hausen, Heuchelheim , Klein- Linden, Lich, Mainzlar, Münster, Oppenrod, Rodheim, Rödgen, Staufenberg, Trohe, Waldgirmes und Watzenborn.
Wir erinnern Sie an Einsendung der obigen Verzeichnisse binnen 8 Tagen.
In Verhinderung des Kreisraths: Pietsch, Regierungs-Rath.
Polizeiliche Bekanntmachung.
Dem David Brod von Lich ist am 11. d. Mts. am Riegelpfad ein schwarzer Hühnerhund zugelaufen. Der Eigenthümer kann denselben bei rc. Brod in Empfang nehmen.
Gießen, den 18. August 1864. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
Nover.
Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.
Besondere Bekanntmachungen.
Die Aufnahme des Obftbaumbefkandes.
2623) Höheren Orts ist auf Antrag Großherzoglicher Centralstelle für die Landesstatistik die Aufnahme des Obstbaumbestandes in sämmtlichen Gemarkungen des Großherzogthums angeordnet worden.
Nach der desfallsigen Bestimmung soll die Aufnahme unter der Leitung des Ortsvorstandes durch geeignete, aus den Ge- meindskassen zu honorirende Personen geschehen und uns ist wegen der hiesigen Gemarkung bereits Auftrag geworden.
Abgesehen von den hierdurch für die Stadtkasse entstehenden Kosten, so erscheint die Aufnahme in dieser Weise in hiesiger Gemarkung um deswillen nicht ausführbar, weil die mit der Zählung beauftragten Personen nicht zu jeder Zeit in die große Zahl geschlossener Gärten kommen können, und den betreffenden Eigenthümern auch nicht zugemuthet werden kann, entweder den Thürschlüffel zu diesem Zwecke auszuhändigen oder ihre Gärten so lange offen zu halten, bis die Zählung stattgefunden hat
Zur Umgehung dieser Schwierigkeiten und damit die Aufnahme möglichst genau wird, glaubt der Stadtvorstand, daß der Zweck am besten dadurch erreicht werde, wenn die Aufnahme durch die Grundbesitzer selbst geschieht.
An diese richten wir daher das Ersuchen, die auf ihrem Eigenthum stehenden Obstbäume nach unten folgendem Formular zu verzeichnen und diese Aufzeichnung bis längstens 23. August c. an uns abzugeben.
Gießen, den 15. August 1864. ' Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
______________________________ Vogt.
Aepfel
Stück
Birnen
Stück
Aprikosen Pfirsiche
Stück
Zwetschen und
Pflaumen
Stück
Kirschen
Stück
Nüsse
Stück
Sonstige Obstbäunie
Stück
Veredelte Stämmchen in Baumschulen Stück
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