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n. Ab.
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Zur Vorbringung von Reklamationen wird Termin auf
Mittwoch den 24. August d. I-, Vormittags 9 bis Nachmittags 1 Uhr, in dem Bürgermeisterei-Bureau zu Alten-Buseck anberaumt, mit dem Anfügen, daß von Denjenigen, welche in diesem Termin keine Reclamation erheben, angenommen werden wird, daß sie mit der Ausführung des Entwurfs einverstanden sind.
Gießen, den 18. Mai 1864. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
__________________ K ü ch l e r.
Gießen, den 16. August 1864. Betreffend: Die Einsendung der Handbuchs-Auszüge.
Das
Groß herzogliche Kreisamt Gießen
SN
die Großherzoglichen Bürgermeistereien Mendorf an der Lumda, Annerod, Crumbach, Ettingshausen, Fellingshausen, Garbenteich, Gießen, Hausen, Hermannstein, Heuchelheim, Klein-Linden, Königsberg, Lang-Göns, Lollar, Mainzlar, Münster, Nieder-Bessingen, Rodheim, Staufenberg, Waldgirmes, Watzenborn und Wieseck.
Mit Bezug auf unser Ausschreiben vom 8. März 1853 — Amtsblatt Nr. 13 — sehen wir binnen acht Tagen der Ein- sendung der Handbuchs-Auszüge entgegen.
In Verhinderung des Kreisraths:
Pietsch,
RegierungS - Rath.
Gießen, am 4. August 1864.
Betreffend: Die Verbesserung des Eontracten- und Hypothekenwesens in dem
Bezirke des Justiz-Senats zu Ehrenbreitstein.
Das
Großherzogliche Landgericht Gießen
an
die Großherzoglichen Drlsgerichte seines Bezirks.
Die nachstehende Bekanntmachung des König!. Preuß. Justiz-Senats von Ehrenbreitstein vom 27. Juni l. I.
Bekanntmachung.
Cop. Cop.
Die §§. 12 bis 15 des Gesetzes vom 2. Februar d. I., betreffend die Verbesserung des Eontracten- und HypothekenwescnS im Bezirke des Justiz-Senats zu Ehrenbreitstein, welche wörtlich also lauten:
§. 12. Alle Inhaber von Pfand- und Hypothekenrechten an Immobilien, mögen sic auf Willenserklärung richterlicher Verfügung oder Rechtssatz oder auf welchem Grunde immer beruhen — mit Ausnahme der seit dem 1. Januar 1853 vor dem Richter der belegenen Sache errichteten Special-Hypotheken, welchen ihr dingliches Recht ohne Weiteres verbleibt — werden hierdurch aufgcforvert, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten, vom Tage der Gültigkeit des gegenwärtigen Gesetzes ab, bei dem Richter der belegenen Sache, unter genauer Bezeichnung der verhafteten unbeweglichen Sache, nach Vorschrift des §. 7 anzumelden und uachzuwcisen, widrigenfalls ihre Rechte nur noch gegen den persönlichen Schuldner, beziehungsweise dessen Erben und gegen denjenigen, der das Immobile zur Zeit der eintretenden Gültigkeit des gegenwärtigen Gesetzes besaß, beziehungsweise gegen denjenigen, welcher als dessen Erbe ,n den Besitz des Immobile gekommen ist, nicht aber gegen Dritte ferner ausgeübt werden können und bei späterer Anmeldung ihr Vorrecht vor den bis dahin gehörig angemeldeten Pfand- und Hypothekenrechten verloren geht.
§. 13. Nach Ablauf der im §. 12 bestimmten Präklusivfrist werden die im Grundsteuerkataster aufgeführten, beziehungsweise die aus sonstigen Verhandlungen dem Gericht nicht bekannten Besitzer der Immobilien über die angemeldeten Ansprüche vernommen.
Die Vorladung zu dieser Vernehmung erfolgt unter dem Präjuvize, daß die Eintragung der nachgewiesenen oder bescheinigten Ansprüche in das Hypotbekenbuch in Gemäßheit des §. 15 beim Nichterscheinen des Besitzers stattfinden werde.
Sind die Ansprüche weder nachgewtesen noch bescheinigt, und werden sie vom Besitzer auch nicht anerkannt, so wird dem Gläubiger noch eine drei bis sechsmonatliche Frist zur Beibringung des Nachweises oder der Bescheinigung bewilligt, nach deren fruchtlosem Ablaufe die Anmeldung für nicht geschehen erachtet wird und die im §. 12 gestellte Verwarnung in Kraft tritt.
Die Kraft einer Bescheinigung soll auch ein Attest des Prozeßrichters haben, daß der Gläubiger gegen die Besitzer des angeb- lich verhafteten Grundstücks eine Klage auf Anerkennung des Hypotheken- oder Pfandrechts eingereicht habe, und daß dieselbe zuge- lassen worden.
Die Eintragung in die älteren Hypothekenbücher vertritt, sofern aus diesen die Forderung und die verpfändeten Grundstücke nach dem Grundsteuerkataster crfennbar sind, Die Stelle eines Nachweises.
§. 14. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Den Ablauf Der in den §§. 12 und 13 festgesetzten Frist ist in allen Fällen, ohne Unterschied des Rechtsgrundes, aus welchem sie nachgesucht wird, ausgeschlossen und jede richterliche Fristerstreckung unzulässig.
§. 15. Die Eintragung der zufolge §. 12 angemeldeten Pfand- und Hypothekenrechte geschieht:
t) Definitiv, wenn Die PfanDforDerung Durch öffentliche Urkunden vollständig nachgewiesen oder vom Besitzer anerkannt wird;
2) nur protestattvisch, wenn das Hypotheken- oder Pfandrecht nur bescheinigt und von dem Besitzer nicht anerkannt wird.


