Verzeichnis
über diejenigen Personen, welche vor den Recrutirungsrath von 1864 vorzuladen sind.
A. Reerute«.
1) Heinrich Schön aus Lollar; untauglich beim Eintreffen im Dienst 1864.
2) Hermann Philipp Weimar aus Ettingshausen; untauglich beim Eintreffen im Dienst 1864.
3) Balthasar Wagner aus Allendorf a. d. Lumba; untauglich beim Eintreffen im Dienst 1864.
4) Balthasar Hormann aus Wieseck; untauglich beim Eintreffen im Dienst 1864.
5) Johannes Lotz aus Allendorf a. v. Lumda; untauglich beim Eintreffen im Dienst 1864.
Et. Conferiptionspflichtige de 1864.
6) Joh. Jacob Wilh. Herbert aus Gießen; zweifelhaft untauglich.
7) Joh. Konrad Jung aus Holzheim; zweifelhaft untauglich.
8) Gottschalk Löwenberg aus Reiskirchen; zweifelhaft untauglich.
9) Samuel Löwenberg aus Reiskirchen; zweifelhaft untauglich.
11) Hermann August rc. Weber aus Gießen; konnte wegen Krankheit bei der Musterung nicht erscheinen-
11) Joh. Philipp Schmidt aus Wieseck; befand sich zur Zeit der Musterung in Haft.
12) Philipp Weller aus Wieseck; befand sich zur Zeit der Musterung in Haft.
Oeffentliche Aufforderung.
2795) Die nachstehende Bekanntmachung des König!. Preuß. Justiz. Senats zu Ehrenbreitstein wird hiermit auf höhere Weisung zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Lich, 13. August 1864. Großherzogliches Landgericht Lich.
I. B. d. L.:
L i m p e r t , Landgerichts«Assessor.
Bekanntmachung.
Cop. Cop.
Die §§. 12 bis 15 des Gesetzes vom 2. Februar d. I., betreffend die Verbesserung des Contracten- und Hypothekenwesens im Bezirke des Justiz-Senats zu Ehrenbreitstein, welche wörtlich also lautet;
§. 12. Alle Inhaber von Pfand- und Hypothekenrechten an Immobilien, mögen sie auf Willenserklärung, richterlicher Verfügung oder Rechtssatz oder aus welchem Grunde immer beruhen — mit Ausnahme der seit dem 1. Januar 1853 vor dem Richter der belegenen Sache errichteten Special-Hypotheken, welchen ihr dingliches Recht ohne Weiteres verbleibt — werden hierdurch aufgeforvert, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten, vom Tage der Gültig- keit des gegenwärtigen Gesetzes ab, bei dem Richter der belegenen Sache, unter genauer Bezeichnung der verhafteten unbeweg- lichen Sache, nach Vorschrift des §. 7 anzumelven und nachzuweisen, widrigenfalls ihre Rechte nur noch gegen den persönlichen Schuldner, beziehungsweise dessen Erben und gegen denjenigen, der das Immobile zur Zeit der eintretenden Gültigkeit des gegen- wärtigen Gesetzes besaß, beziehungsweise gegen denjenigen, welcher als dessen Erbe in den Besitz des Immobile gekommen ist, nicht aber gegen Dritte ferner ausgeübt werden können und bei späterer Anmeldung ihr Vorrecht vor den bis dahin gehörig ange- meldeten Pfand- und Hypothekenrechten verloren geht. ... ,
§. 13. Nach Ablauf der im §. 12 bestimmten Präklusivfrist werben dre im Grundsteuerkataster aufgefuhrten, beziehungsweise die aus sonstigen Verhandlungen dem Gericht bekannten Besitzer der Immobilien über die angemeldeten Ansprüche vernommen.
Die Vorladung zu dieser Vernehmung erfolgt unter dem Präjudize, daß die Eintragung der nachgewiesenen oder beschei- nigten Ansprüche in 'dar Hypothekenbuch in Gemäßheit des §. 15 beim Nichterscheinen des Besitzers stattfinven werde. Sind die Ansprüche weder nachgewiesen noch bescheinigt, und werden sie vom Besitzer auch nicht anerkannt, so wird dem Gläubiger noch eine drei- bis sechsmonatliche Frist zur Beibringung des Nachweises oder der Bescheinigung bewilligt, nach deren fruchtlosem Ab- laufe die Anmeldung für nicht geschehen erachtet wird und die im §. 12 gestellte Verwarnung in Kraft tritt.
Die Kraft einer Bescheinigung soll auch ein Attest des Prozeßrichters haben, daß der Gläubiger gegen die Besitzer des angeblich verhafteten Grundstücks eine Klage auf Anerkennung des Hypotheken- oder Pfauvrechts eingereicht habe, und daß dre- selbe zugelassen worden.
Die Eintragung in die älteren Hypothekenbücher vertritt, sofern aus diesen Vie Forderung und die verpfändeten Grundstücke nach dem Grundsteuerkataster erkennbar sind, die Stelle eines Nachweises.
§. 14. D i e Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der in den §§• 12 und 13 festgesetzten Frist ist in allen Fällen ohne Unterschied des Rechtsgrundes, aus welchem sie nachgesucht wird, ausgeschlossen und jede richterliche Fristerstreckung unzulässig.
§. 15. Die Eintragung der zufolge §. 12 angemeldeten Pfand- und Hypothekcnrechte geschieht:
1) befininv, wenn die Pfandforderung durch öffentliche Urkunden vollständig nachgewiesen oder vom Besitzer anerkannt wird;! 2) nur protestativisch, wenn das Hypotheken- oder Pfandrecht nur bescheinigt und von dem Besitzer nicht anerkannt wird.
Die Wirkung der protestativischen Eintragung besteht darin, daß dem Gläubiger sein Pfand- oder Hypothckenrecht in vollem Umfange erhalten wird, und daß er bei späterem vollständigen Nachweise dessen definckive Eintragung an der Stelle der Protestation verlangen kann.
werden hierdurch mit dem Bemerken zur Kenntniß des betheiligten Publikums gebracht, daß die sechsmonatliche AnmelvungSfrist mit dem 1. Oktober d. I., mit welchem Vas Gesetz in Kraft tritt, beginnt.
Ehrcnbreitstein, den 27. Juni 1864. Königlicher Justiz-Senat.
(gcz. von Schwarzkoppen.
In fidem cop. cop. :
Scharmann, Gerichts-Accessist.


