Polizeiliche Bekanntmachungen.

Die Erweiterung des Wochenmarktes zu Gieße» betreffend.

Der Marktplatz der Stadt Gießen ist schon seit mehreren Jahren für Abhaltung der Wochenmärkte nicht mehr ausreichend gewesen; die darüber gehenden vielen Fuhrwerke hätten in dem Menschcngedränge leicht Unglücksfälle verursachen können.

Nachdem nun durch die neuerdings erfolgte Pflasterung des Lindenplatzes und durch Entfernung der auf demselben gestände- nen Pumpe ein zum Feilhalten von Lebensmitteln geeigneter Platz gewonnen worden ist, wird im Einverständniß mit dem Stadt» Vorstand Folgendes angeordnet:

1) Vom nächsten Samstag an wird der Markt grtheilt. .

2) Butter, -Eier und Käse, sodann Wildpret und Federvieh, sollen auf dem Marktplatze (vorm Rathhause) ferl» gehalten werden. Die Butterwage bleibt ferner im Rathhause. .....

Haben Verkäufer von Butter und Eiern gleichzeitig auch Obst und Hulsenfruchte (dorre Bohnen, Erbsen, Linsen) feil, so dürfen sie solche bei der Butter, auf dem Marktplatze, ausstellen.

3) Gemüse jeder Art, grüne Bohnen, grüne Erbsen, S.alat, Rüben, Gurken, Krautpflanzen, Kraut, Kar» toffel, Blumen rc. müssen auf dem Linvenplatze ausgestellt werden.

4) Auf beiden Markplätzen dürfen ohne Nvthwendigkcit keine beladenen Fuhrwerke stehen bleiben, die zu verkaufenden, auf Wagen eingebrachten Lebensmittel müssen, so weit es thunlich ist, abgeladen werden. Die leeren Wagen köniken aus dem Platze beim Kirchthurm aufgestellt werden.

5) Die Verkäufer dürfen nur die Plätze belegen, welche ihnen vom Marktmeister oder von einem Polize,-Ofsicianten ange» wiesen werden. , . o

Meinen Gemüsehändler, daß gewisse Plätze für den Verkäufer günstiger gelegen seren als andere, so kann von Zeit zu Zeit ein Wechseln der Plätze für die jeden Markttag feilhaltenden Verkäufer angeordnet werden.

6) Die Aufstellung der Verkäufer muß der Art stattfinven, daß das einkaufenve Publikum bequem um die Reihen der Verkäu» fer herum gehen kann und daß Niemanden der Eingang in sein Haus versperrt wird.

7) Die Verkäufer von Holz und Kohlen haben sich, wie seither, am Kirchenplatz und am Kreuz aufzustellen.

8) Die Geschirrhändler stellen sich auch künftig auf dem Platze bei der Mäusburg auf.

9) Den Obsthändlern, sie mögen täglich oder selten feilhalten, ist es fortan nicht mehr erlaubt, ihre Obstkörbe auf den vom Publikum benutzt werdenden Straßen-Trottoirs auszustellen; sie haben entweder auf den Marktplätzen, oder in Ein­biegungen, wo sie den Fußgängern den Weg nicht verlegen, Platz zu nehmen.

Die hier angeordnete Trennung des Marktes kann dem einkaufcnden Publikum in keiner Weise nachtheilig sein, weil beide Plätze nur wenige Schritte von einander entfernt sind.

Die Verkäufer können ihre Waare auf den erweiterten Räumen bequemer auslegen. Es liegt also im allseitigen Interesse, den hier getroffenen Anordnungen willig nachzukommen.

Gießen, den 13. September 1864. Großherzoglicbe Polizeiveiwaltung der Provmzialhauptstavt Gießen.

Nover-

Gefundene Gegenstände:

Eine Mistgabel, eine Lorgnette, ein Drücker von einer Stubenthüre, ein kleiner Hohlschlüssel, ein badisches Felvbienstzeichen, ein weißes Taschentuch, gez. F. L., eine gestreifte gelbe Schurze, ein schwarzer Filzhut unv ein blauer baumwollener Regenschirm.

Die Eigenthümer werden aufgeforvert, sich binnen 3 Wochen bei uns zu melden, widrigenfalls diese Gegenstände auf Ver­langen an die Finder zurückgegeben oder später zu Gunsten der Armenkasse werden versteigert werden.

Gießen, den 15. September 1864. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

Nover.

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.

EdictaUadungen.

2652) In Sachen

des Georg Wagner II. von Fellingshausen, Klägers,

gegen seine Ehefrau Elisabetha, geborne Geller, Beklagte,

Ehescheidung betreffend, wird der unbekannt wo? abwesenden Ve- klagten eröffnet, daß Kläger gegen sie auf den Grund böswilliger Verlaffung eine auf Ehescheidung gerichtete Klage, deren Ein­sicht in registratura zu nehmen der Be» klagten frcisteht, bei dahiesigem Gerichte erhoben und gebeten hat, durch Urtheil aus­zusprechen, daß die' zwischen ihnen bestan­dene Ehe getrennt und sie, die Beklagte, schuldig sei, an den Kläger '/4 ihres Ver­mögens praev. liquid, als Entschädigung

abzugeben unv ihm die Prozeßkosten zu er­setzen. Die Beklagte wird demgemäß hier­mit öffentlich aufgeforvert, im Termin

Montag den 24. October l. I., Vormittags 10 Uhr, sich auf die Klage so gewiß zu erklären unv etwa ihr zustehenven Einreven gegen die­selbe vorzubringen, als sie sonst, unter Ausschluß hiermit, des thatsächlichen Inhalts der Klage für geständig erachtet und nach der Klagbitte verurtheilt werden wird. Hier­bei wird ihr zugleich bemerkt, daß alle wei­teren in dieser Sache ergehenden Verfügun­gen lediglich durch Anschlag an die Gerichts- thüre als ihr eröffnet angesehen werden.

Gießen, am 13. August 1864.

Großherzogliches Stadtgericht Gießen.

I. V. d. St.:

Bott, v. Rotsmann, Stadtger.-Assessor. Stadtger. - Assessor.

Oeffentliche Aufforderung.

2977) Ueber das um 1975 fl. 40 fr. über­schuldete Vermögen des Caspar Sehrt IH. von Queckborn ist von Großherzoglichem Hofgericht der Provinz Oberhessen der form- ltche Concursprozeß erkannt worven. Es ergeht daher an Alle, welche Forde- I rungcn irgend welcher Art an denselben ! bilden zu können glauben, hiermit die Auf­

forderung, dieselben im Termin

Mittwoch den 26. October d. I., Vormittags 9 Uhr,

entweder in Selbstperson oder durch gehö­rig Bevollmächtigte, sowie auch etwaige Vorzugsrechte anzumelvcn und zu begrün­den bei Meivung stillschweigend erfolgenden Ausschlusses von der Masse.

In viesem Termin soll die Güte versucht, im Falle des Nichtzustandckommens eines