Abschnitt VI.
Allgemeine Bestim in u n g e n.
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. Wahl, weil sich dabei nicht die erforderliche Zahl von Wählern betheiligt hatte, nicht vorgenommen werden konnte
7w ; Jr;a ’°a ein nochmaliger Wahltermin anberaumt werden und die alsdann vorzunehmende Wahl ist,
ohne Nuckgcht auf die Zahl der Abstimmendcn, falls nicht andere wesentliche Formen sollten verletzt worden sein, gültig und wirksam, ^bendigung einer Abgeordnetenwahl setzt der Negierungscommissär die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntruß und sendet, dem Ministerium des Innern die Acten ein.
Art. 46. Jeder Abgeordnete kann zu jeder Zeit ohne Angaben von Gründen die Wahl ablehnen oder seine Stelle nieder- legen. Dieses geschieht durch eine Anzeige bei dem Ministerium des Innern, oder, wenn die Kammern versammelt sind, durch eine zu geben ln^"^ ^r‘^lt>entcn eer M"ten Kammer, welcher dem Ministerium des Innern von der Austrittsanzeige alsbald Nachricht
Art. 47. Wird ein Abgeordneter zugleich von mehreren Bezirken oder von einem Bezirk und von einer Stadt oder von mehreren Städten gewählt, so hat das Ministerium des Innern den mehrfach Gewählten zur Erklärung aufzufordern, welche Wahl er annehmen wolle. Erfolgt diese Erklärung nicht innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Aufforderung, so entscheidet das Mini-
f8- Ste ®a$Inumner die Abgeordneten zur zweiten Kammer werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wahrend die,er Zeit findet eine neue Wahl von Abgeordneten für den Rest der sechs Jahre nur dann statt:
1) wenn ein Abgeordneter stirbt;
2) wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder seine Stelle niederlegt;
3) wenn ein Abgeordneter in den gesetzlich bestimmten Fällen aus der Ständeversammlung gänzlich ausgeschlossen wird:
4) wenn ein Abgeordneter die Wählbarkeit (Art. 11) verliert, wobei jedoch Veränderungen in der Steuerquote oder dem Dienstverhältnis wahrend der Dauer eines Landtags für diesen Landtag die Unfähigkeit nicht zur Folge haben, den /n 77. ^^Mmtsttzung Dienstentlassung oder der Suspension von Dienst und Gehalt ausgenommen.
. " Jt «nn ’n eincm bcr ballle des vorhergehenden Artikels die anderweite Wahl eines Abgeordneten für eine Stadt
eter einen Wahlbezirk vorzunehmen ist und seit der ersten Wahl die Zahl der Wahlmänner durch Tod oder Verlust der für einen Wahlmann erforderlichen gesetzlichen Eigenschaften sich um ein Viertheil oder mehr vermindert hat, so werden an die Stelle der Abgegangenen neue Wahlmänner gewählt.
A r t. 5 0. Kein Mitglied einer Kammer darf sein Stimmrecht durch einen Stellvertreter ausüben lassen, oder für seine Stimme Instructionen annehmen.
In dem Falle jedoch, wenn ein Standesherr durch Minderjährigkeit oder Curatel abgehalten wird, tritt der Agnat, welcher «7.4 r 7Unb 7’7 6urateI f"hrt, an dessen Stelle, vorausgesetzt, daß derselbe in jeder Hinsicht als gehörig qualificirt erscheint. Auch soll ein Standesherr, wenn er durch ärztlich bescheinigte Krankheit oder durch andere Verhältnisse verhindert ist, selbst auf dfw Landtage zu erscheinen und wenn die erste Kammer diese Gründe als zulänglich erkennt, oder wenn er nach erlangter Voll- jahngkc.t das nach Art 10 erforderliche Alter nicht erreicht hat, das Recht haben, sich durch einen der nächsten Agnaten, wenn dieser gehörig qualiftcirt ist, für diesen Landtag vertreten zu lassen.
Dieses Recht steht unter denselben Bedingungen auch dem Senior der Familie der Freiherren von Riedcsel zu. Nie darf aber ein lolchcr Stellvertreter nach Instructionen handeln und nie, eben so wenig wie ein aus eigenem Recht Berechtigter, mehrere Stimmen fuhren. 7 '
„ Art. 51 Wenn bei einer Wahl Bestechung angewendet oder die gesetzliche Stimmfreiheit beschränkt worden ist, so hat im ersteren Falle jeder Schuldige mit Vorbehalt anderer gesetzlicher Strafe, das Staatsbürgerrecht verwirkt und in beiden Fällen kann die zweite Kammer, je nach der Modalität des Falles, die Wahl für ungültig erklären.
/lfi Art 52 Die Bestimmungen in den Artikeln 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 22, 44, 46, 48, 49, 50, 51 sollen als cm Bestandthcil der Verfassungs-Urkunde angesehen werden.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoqlichen Siegels.
Darmstadt, am 6. September 1856.
(% S.) LUDWIG.
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------v. D alwigk.
B e k a u it t m a di n it g,
die Ausgabe von 1,500,000 fl. in Grnndrentenscheinen nach dem Gesetz vom 22. September 1855 betr. Nachdem die Anfertigung der nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. September 1855 auszugebenden 1,500,000 fl. in Grund- rl1"611 """^hr vollendet ist, und zwar in Einguldenscheinen, Fünfguldenscheinen, Zehnguldenscheinen und Fünf und Dreißig ^uldechcheinen (20 Thaler preußisch Courant), so wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diese neuen Scheine von cn »ach den Gesetzen vom 30. Juli 1848, 8. Deeember 1851 und 4. October 1854 ausgegebenen und in den Bekanntmachungen ont 2. November 1848, 22. October 1849, 6. Januar 1853 und 8. Juni 1855 beschriebenen Grundrentenscheinen sich nur dadurch unterscheiden, daß 1
1) die neuen Scheine auf Grund des Gesetzes vom 22. September 1855 ausgefertigt sind und sich daher in den ausqe- fertigten Scheinen auf dieses bezogen ist,
2) daß die neuen Scheine vom 1. November 1855 datirt sind, und
3) statt der Unterschriften der früheren Directoren der Großherzoglichen Staatsschuldentilgungskasse die der dermaligen Direetoren „Eckhardt" und „Breidenbach" tragen.
Darmstadt, den 23. September 1856.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
F. v. Schenck. Reißig.


