Ausgabe 
15.10.1856
 
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derselben mindestens drei Tage vorher öffentlich bekannt gemacht worden ist, an den in der Bekanntmachung festgesetzten Stunden in Gegenwart der Wahlcommission.

Art. 2 7. In größeren Orten können zur Abstimmung, statt eines, mehrere Tage verwendet, auch die Abstimmungen in ver­schiedenen Localen vorgenommcn werden. In letzterem Falle erfolgen Vie Abstimmungen in dem einen Local in Gegenwart der Wahlcommission und in den anderen Localen in Gegenwart eines von dem Bürgermeister bestimmten Ortsvorstandsmitgliedcs und zweier aus den Stimmberechtigten von dem Bürgermeister bezeichneten Urkundspersonen. Es steht der Regierungsbehörde zu, die Wahlcommission, wie auch das leitende Personal in den besonvercn Wahllocalen vurch einen beizuordnenden Commissär zu verstärken.

Art. 28. Die Abstimmenden geben ihre Abstimmung in Selbstperson ab, sie können solche mündlich oder schriftlich mittelst Ueberrcichung eines Stimmzettels abgeben.

Art. 2 9. lieber die Abstimmungen ist ein besonderes Register zu führen, in welches die Namen aller einzelnen Abftimmenden, sie mögen schriftlich oder mündlich ihre Stimmen abgeben, in der Reihenfolge, in welcher sie abstimmen, einzutragen sind.

Art. 30. Geschieht die Abstimmung mündlich, so sind die Namen Derjenigen, auf welche die Abstimmung lautet, in das Abstimmungsregister neben den Namen des Abstimmenden einzutragen.

Art. 31. Will ein Wähler schriftlich abstimmen, so zieht er in dem Wahlzimmer einen der auf der inneren Seite mit fort­laufenden Nummern versehenen Stimmzettel, trägt daselbst auf der inneren Seite die Bezeichnung Desjenigen oder Derjenigen, welche er zu wählen beabsichtigt, ein und legt den Zettel in den vcrschloffenen Stimmkasten. Wer des Schreibens unkundig ist, oder seinen Stimmzettel nicht selbst schreiben will, kann sich dazu nur eines Mitgliedes der Wahlcommission oder des Protokoll­führers oder einer anderen, von der Wahlcommission dazu ausdrücklich bestimmten Person bedienen.

Andere, als bei ter Wahl ausgctheilte Stimmzettel, sowie solche, welche aus dem Wahlzimmer verbracht werden, oder solche, welche von anderen, als den allein dazu berechtigten Personen geschrieben sind, sollen nicht zugelassen werden.

In dem Abstimmungsregister ist neben den Namen des Wählers zu bemerken, daß er schriftlich abgestimmt habe.

Art. 3 2. Nach Ablauf der zur Abstimmung festgesetzten Zeit werden die Stimmzettel aus dem Stimmkasten herausgenommen; es sind sodann die Namen Derjenigen, welche in den.Stimmzetteln und bei der mündlichen Abstimmung Stimmen erhalten haben, in eine Zählliste einzutragen und bei jedem Einzelnen zu bemerken, wie viele Stimmen im Ganzen er erhalten hat. Stimmzettel, welche einen Gewählten nicht hinreichenv erkennbar bezeichnen, wohin auch gehört, wenn der Stimmzettel mehr Personen enthält, als zu wählen sind, bleiben unberücksichtigt. Gewählt sind Diejenigen, welchen die. meisten Stimmen zugefallen sind. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet das Loos.

Eine Ablehnung der Wahl zum Wahlmann findet nicht statt.

Art. 3 3. Das über die ganze Wahlhandlung aufzunehmende Protokoll in welchem, falls Stimmzettel nach den Bestim­mungen der beiden vorhergehenden Artikel nicht zugelassen worden oder unberücksichtigt geblieben sind, eines jeden solchen Umstandes besondere Erwähnung geschehen muß wird von der Wahlcommission unterschrieben, welche die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntniß zu setzen hat.

Art. 3 4. Zur Leitung der Wahl des Abgeordneten für den Wahlbezirk wird von dem Ministerium des Innern ein Rcgie- rungscommissär ernannt, an welchen die Wahlcommissionen (Art. 23) die Protokolle über die Wahlen der Wahlmänner nebst sämmtlichen Beilagen einzusenden haben.

Art. 3 5. Zum Zwecke der Wahl des Abgeordneten versammeln sich die Wahlmänner des Wahlbezirks auf rechtzeitig ihnen zuzustellende besondere schriftliche Einladung des Regierungscommissärs an dem von diesem bestimmten Wahlorte innerhalb des Wahlbezirks. Die Wahlmänner können nur in eigener Person und nicht durch Stellvertreter handeln.

Art. 36. Der Regierungscommissär zieht bei der Wahl außer einem Protokollführer die drei ältesten anwesenden Wahlmänner als Urkundspersonen zu. Dieselben werden, insoweit nicht Geburtsscheine vorliegen, nach den Versicherungen der Wahlmänner über ihr Lebensalter von dem Regierungscommissär ermittelt.

Art. 37. Jeder Wahlmann betheucrt durch Handgelübde, daß er nach eigener Ueberzeugung für das Beste des Landes seine Stimme ablegen werte.

Art. 38. Jeder Wahlmann zieht einen Stimmzettel, dessen innere Seite mit fortlaufender Nummer bezeichnet ist, nebst einem Umschlag. Er schreibt seine Abstimmung auf die innere Seite des Stimmzettels und feinen eigenen Namen auf den Umschlag. Hierauf werden die Stimmzettel gesammelt, die äußeren Aufschriften mit der Lifte der Stimmgeber verglichen, die Zettel aus den Umschlägen, nachvem Jeder die Aufschrift seines Namens anerkannt hat, herausgenommen, die Umschläge den Abstimmenden zurück­gegeben und die Stimmzettel sodann gemischt und eröffnet. Jede Abstimmung ist mit Beifügung der Nummer des Stimmzettels in das über den ganzen Wahlact aufzunehmende Protokoll aufzunehmen.

Andere, als bei der Wahl ausgctheilte Stimmzettel, sowie solche, welche aus dem Wahlzimmer verbracht worden, oder solche, welche von anderen, als den allein dazu berechtigten Personen geschrieben sind, sollen nicht zugelassen werden. Ebenso bleiben Stimmzettel, welche einen Gewählten nicht hinreichend erkennbar bezeichnen, wohin auch gehört, wenn der Stimmzettel mehr Per­sonen enthält, als zu wählen sind, unberücksichtigt. Es ist jedoch eines jeden solchen Umstandes in dem Protokoll zu erwähnen.

Art. 39. Gewählt ist Derjenige, welcher mehr Stimmen erhalten, als die Hälfte der Wahlmänner, welche abgeftimmt haben, beträgt. Ergibt sich bei der ersten Abstimmung diese absolute Stimmenmehrheit nicht, so ist eine zweite Abstimmung vorzu­nehmen und Derjenige als gewählt anzusehen, welcher die meisten Stimmen erhalten hat. Im Falle der Stimmengleichheit bei der zweiten Abstimmung entscheidet das Loos.

Art. 40. Das Wahlprotokoll wird von dem Regierungscommissär, den Urkundspersonen und dem Protokollführer unterschrieben.

Abschnitt 3.

Von der Wahl der Abgeordneten der Städte.

Art 41. Die in dem Abschnitt IV. enthaltenen Vorschriften finden unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen näheren Bestimmungen auch auf die Wahl der Abgeordneten der Städte (Art. 3 Nr. 2) Anwendung.

Art. 42. Die Wahl der Wahlmänner in den Städten erfolgt unter besonderer Aufsicht des Regierungscommissärs.

Art. 43. Eine Stadt, welche zwei Abgeordnete ernennt und nach der im Art. 22 bezeichneten Größe der Bevölkerung weniger als 40 Wahlmänner zu wählen hätte, wählt dennoch 40, und in denjenigen Städten, welche einen Abgeordneten ernennen und welche nach Art. 22 weniger als 20 Wahlmänner zu wählen hätten, werden dennoch 20 gewählt. In einer Wahlhandlung werden die zwei Abgeordneten von den Wahlmännern gewählt.

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