für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlaas 1 fl. 53 fr. — Auswärts abonnirt man stch bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — Einrückunqsqebühr für die gelüaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. — Annoncen in Tabellenfvrm werden doppelt berechnet.
83. Mittwoch den IS. Oktober
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Fleisch
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per Pfund
per Psuno
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Pfund
2/
bestehend
bestehend
2. Für die andern
Städte und Drte des Kreises
ist de
Laib Brod und kas Pfund Fleisch um 2 .Heller billiger.
Amtlicher»
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ordinäres Brod aus gemischtes Brod aus Quint.
Gerste- und Korn-Mehl Waizcn- und Korn - Mehl
3 Wasserwerk . .
3 Milchbrvd . .
fr. 20 24 28 28
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1. für
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fr. 15
12 11
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■ Schsenfleisch . . Kuhslcisch . . . Rindfleisch . . Kalbfleisch . . Schweinefleisch . Hammelfleisch Leberwüvst . . Bratwurst . . Schwärtenmagen Blutwurst . ■. . geräucherter Speck Schinken . . . Dörrfleisch . .
\ Rindssett Nierenfett
I Schweineschmalz. . . desgleichen ausgelassenes
12
16
20
24
18
32
24
22
fr.
7
14
8
16
uanlität gleisch von l(> Psnnv dürfen im steigenden und fallenden Lerhältniß nicht mehr als P/, 3lIgabe
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Kreis Gießen, u n d z w fl r:
die Provinzialhauptstadt Giepe»:
ANme>rfung: Bei einer £ bestndlich sein.
Gesetz, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stande und die Wahlen der Abgeordneten betreffend (Schluß.)
Art. 24. lieber die Stimmberechtigten und über die Wählbaren der Wahlgemeinde sind abgesonderte Listen durch die Wahlcommifsion auszustellen und an dem Wahlorte nach vorausgegangencr össentlicher Befanntmachung drei Tage lang vor der Wahl offen zu legen, innerhalb welcher bei Verlust derselben Einwendungen vorgebracht und namentlich auch Nachweisungen über Steuern welche Einzelne außerhalb ter Wahlgemeinde oder,des ^teucrbezirks entrichten, und in den Listen unberücksichtigt geblieben find' geliefert werten können. ' '
Art. 2 5. Nach Ablauf der dreitägigen Frist hat die Wahlcommission über die etwa vorgebrachtcn Einwendungen alsbald zu entscheiden. .
Geg.n die Entscheidung der Wahlcommission findet der Recurs an die vorgesetzte Regierungsbehörde statt Derselbe muß Ibdoch binnen einer unerstrccklichen Frist von drei Tagen, vom Tage nach der Bekanntmachung der"Entscheidung an gerechnet bei Vermeidung des Verlustes, bei der Wahlcommission angezeigt werten, worauf diese die Liste mit den dazu gehörigen Verhandlungen unverzüglich zur Entscheidung an die vorgesetzte. Regierungsbehörde-, bei welcher binnen derselben Frist der Recurs noch weiter ae- rechtfertigt werden kann, einzusenden hat. ■ J
Nach den von ter Wahlcommission, beziehungsweise der Regierungsbehörde, erthciltcn Entscheidungen werden von jener die elften festgestellt. '
Nur Diejenigen sind als stimmberechtigt und wählbar zu betrachten, welche in die fcstgestellten Listen aufgenommcn sind.
Art. 2 6. Die Wahl der Wahlmänner erfolgt in jeder Wahlgemeinde, nachdem der Tag und die Stunde, sowie das Local


