Ausgabe 
14.5.1856
 
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Zimmermann.

2) ,um Betrieb des Gewerbes eines Apothekers, eines Buch- oder Steindruckcrs, Buch- oder Kunsthändlers, Antiquars, Jubabcrs einer Leihbibliothek oder eines Lese-Cabinets, ferner eines Eisenbahnfahrtsunternehmers, Assecurationsgefchäfts- führers und eines Haupt-- Agenten für Assecurativnsgeschästsführcr, eines Agenten für den Transport von Auswanderern und eines Leihers auf Pfänber. , , , , {

III Von den Großherzoglichen Kreisämtern, und zwar von denjenigen, in deren Verwaltungsbezirk die Gewcrbsanlage errichtet werden soll, beziehungsweise der Gewcrbtreibcndc seinen Wohnsitz hat, ist die Erlaubnis; zu crtheilen:

n jur Errichtung solcher Gewerbsanlagen, welche für die Nachbarschaft gefahrvoll sind oder einen ungesunden oder lästigen Geruch verbreiten. Dahin gehören: Streichfeuerzeugfabriken, Gerbereien, Dampfmaschinen, Gasfabriken, Zlegclhutten, Brandweinbrennereien, Bierbrauereien, Essigsiedereien, Alaunfabriken, Stärkefabriken, Wachstuchsabriken, VitriolfpintuS- sabriken Lackirsabriken, Lichterfabriken, Seifensiedereien, Leimsiedereien, Backösen, Schmieden, ischlosterwerkstalten, Pvtafche- sievereien und Calcinirereien, Kalkbrennereien, Harz-, Pech- und Thecrbrennereien, Brennöfen der Häfner;

2) wr Errichtung von Wirtschaften aller Art; m x ,

3) zum Hausiren mit den in dem Verzeichnisz B., welches der Verordnung vom 6. November beigefugt ist, angegebenen

4) zum'Be!'r?eb'von Gewerben, die und wo sie zünftig sind, für welche bas Gewerbspatent nur nach Vorzeigung des Decrets als Meister der betreffenden Zunft ausgefertigt werben varf;

54 zum Betrieb ber Gewerbe als Agent für Dampfschifffahrtsunternehmer, Agent für Eisenbahnfahrtsunternehmer, Unteragent für Assceurationsgeschäftsfiihrer, Fruchthändler, Mäkler, Bauhandwerker in Orten, wo nicht ohnehin schon die Bauhanb- werke zünftig und daher Meisterbecrete zum Betrieb des Gewerbes nvthwcnbig sind, Kaminfeger, Waffersrachtbefialter, Waienmeiffer, Pulververkäufer, Rattenvertilger; ~

64 -um Gewerbsbetrieb für Ausländer, nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§. 3843 ber Gcwcrbsteuer-Verordnung »om 1 December 1827 und in den wegen der Handelsreisenben aus anderen Staaten in 8'vlge von Vertragen ertastcnen

IV.^^Das^Großhrrzogliche Kreisamt Darmstadt ertheilt die Schifferpatente an diejenigen Rheinschiffer, welche in der Provinz Starkenburg wohnen, sodann an die Mainfchlffcr und Neckar fchiffcr. . f . awum

V. Das Großherzogliche Kreisamt Mainz ertheilt die Schifferpatente an diejenigen Rhemfchiffer, welche in der Piovinz Rheinhessen wohnen, sodann die Patente an die Steuerleute auf dem Rhein.

Vl^^^in^chtlii^bberjenigen^ Anlagen, welche in dem in der Provinz Rheinhessen geltenden Decret vom 15. October 1810 bezeichnet sind, ist nach den in diesem Decret enthaltenen Normen zu verfahren. . .

§ VH. In denjenigen Fällen, in welchen die polizeiliche Erlaubniß zum Betrieb eines Gewerbes von einem Ministerium zu ertheilen ist, sind die Gesuche bei dem betreffenden Kreisamt unmittelbar oder durch Vermittelung der Localpolizcibeporde zur Weiterbeförderung an bas betreffende Ministerium cinzureichen.

Darmstadt am 23. April 1856.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

v. Dal w i g k.__________________

Gerichtliche und Privat - Bekanntmachungen.

Besondere Bekanntmachung.

Die Leseholznutznng

1057) Die betreffenden hiesigen Ein­wohner werden hierdurch in Kenntmß gesetzt, das; bas Leseholzsammeln in den Monaten Mai und Juni nach §. 9 der höchsten Ver­ordnung vom 31. Juli 1854 nicht gestattet ist unv als Frevel bestraft wird.

Gießen den 5. Mai 1856.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. D. Ebel.

Edictattadung.

Oessentliche Aufforderung.

1062) Die nachbenannten Besitzer von Immobilien, in den bei den Namen ange­gebenen Gemarkungen gelegen und hierunter näher bezeichnet, wollen diese Immobilien auf Andere übertragen, können jedoch ihr Eigenthum nicht urkundlich nachweisen. Es werden deshalb alle diejenigen, welche Eigen- thumsansprüche an solche machen zu können glauben, hiermit aufgefordert, dieselben um so gewisser binnen 4 Wochen dahier geltend zu machen, als sonst das Eigenthum der

Besitzer fraglicher Grundstücke anerkannt und die zum Eintrag in bas Mutations-Ver- zeichniß erforderliche Bescheinigung für die neuen Erwerber ertheilt werden wird:

1) Ludwig Gorr Kinder zu Heuchelheim, XX1V/2, Gemarkung Rod heim.

2) Ludwig Birk Witlwe zu Naunheim, 1/261, 111/27 0, 111/593, 1V/284, XI11/46, XV1/263, Gemarkung Naunheim.

3) Gemeinde Erda: X/45, X/46, X/47, X/48, X/49, X/50, X/51, X/52, X/53, X/54, X/55, X/56, X/58, X/59, X/60, X/61, X/62, X/63, X/64, X/65, X/66, X/67, X/68, X/69, X/70, Gemarkung Frankenbach.

4) Gemeinde Frankenbach : X/57, X/71, X/72, X/73, X/74, X/75, X/76, X/77, X/78, X/79, X/80, X/117, Gemarkung Frankenbach.

5) Joh. Georg Dönges Wittwe zu Groß­erda, X/40, Gemarkung Frankenbach.

6) Jacob Brück zu Erda, X/40, Ge­markung Frankenbach.

7) Johannes Brück VIII. zu Erda, X/43, Gemarkung Frankenbach.

8) Matthäus Schmivt zu Erda, X/59, Gemarkung Frankenbach.

9) Conrad Ruppert zu Fellingshausen.

a) in der Gemarkung Fellingshausen' 1/900, XI/291,

b) in der Gemarkung Crumbach: IV/70, 1V/39, V/98, V/218, V/404, V/443, V/482a, V/2, V/99, VI/381a, VII1/363, VI11/403, VII1/467, VII1/526, 1V/71, V/217a, VI11/362.

10) Johannes Wagner III. zu Naunheim, 1V/584, Gemarkung Naunheim.

11) Heinrich Götz zu Naunheim, IV/320, IV/321, dem Friedrich Birk kaselbst zuge- schrieben, Gemarkung Naunheim.

12) Johannes Rinn VI., Chr. Sohn zu Heuchelheim, 1/512.513, 11/400, >1/306, Xll/72, XVI/559, Gemarkung Heuchelheim.

Gießen den 4. Mai 1856.

Großherzvglichcs Stadtgericht Gießen.

____________Muhl.____

Versteigerungen.

Versteigerung der Grasnutzung bon verschiedenen Wegen und Böfchungen. 1076) Freitag den 16. Mai l. I., Nachmittags 4 Uhr,

soll die Grasnutzung an den Boscbuugen des Stadtringgrabens, der Wiefcck,