für die
Sta-t und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich ;wei iDZal: Mittwochs und Samitags.
1 fl. 53 fr. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern, gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen
Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, In Giesen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — Einrückungsgebühr für die Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. — Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.
Mittwoch den 11. Mai
1856.
Polizeitaren
für d e n Kreis Gieße», und zwar:
die Prvvinzialhauptstadt (9ief?eit:
per Pfund
Pfund
//
B r o d t a r e.
//
Pfund
Städte und Orte des Kreises
die andern
2 Heller billiger.
Brod um einen Heller billiger und das Pfund Fleisch um
dieselben Taxen, jedoch der Laib
ordinäres Brod aus gemischtes Brod aus Quint.
Gerste- und Korn-Mehl Waizen- und Korn - Mehl
4s
2/
24
22
i / / 3
l /
/ 3
7S
— Wasserwcck . .
— Milchbrod . .
per
Rindsfett.....
Nicrcnsctt.....
Schweineschmalz. . . desgleichen ausgelassenes
fr.
15 12
11
7 16.1 12 18 22 24 18
Ochsenfleisch . . . Kuhfleisch . . . . Rindfleisch . . . Kalbfleisch . . . Schweinefleisch . . Hammelfleisch . . Leberwurst . . . Bratwurst . . . Schwartenmagcn Blutwurst . . . . geräucherter Speck . Schinken . . . . Dörrfleisch . . .
Loth ! 5
I 4
bestehend ! bestehend
2. Für
1. für
F l e i s ch t a r e.
fr.
20
24
28
28
fr.
61
13
71
151
1
1
Anmerkung: Bei einer Ctaantität Hleisch von 10 Psuuv dürfen im iteigenven und fallenden Berhaltniß nicht mehr als 1 /2 Pfund Zugabe befindlich sein.
Amtlicher T h e i l.
B e k a n u t in a n n ,
He Ausführung des Polizeistrafgesetzes, insbesondere die zum Betriebe bestimmter Gewerbe einzuholende Erlaubnis der höheren Administrativbehörde betreffend.
Nach Art. 180 des Polizeistrafgesctzes vom 30. October 1855 soll Derjenige, welcher ein Gewerbe, zu dessen Betrieb die Erlaubnis, einer höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist, ohne diese Erlaubnis; betreibt , oder die Grenzen der ihm erthei ten Befugnis; überschreitet, insoweit die Zuwiderhandlung nicht unter einen andern Artikel des Pollzcistrafgeptzes fallt, neben der etwa wegen Betriebs des Gewerbes ohne Patent vcrwirflcn Strafe der Defraudation der Gewerbsteuer, nut drei bis zwanzig Gulden bestraft^wcrden. diejenigen Gewerbe, zu deren Betrieb, bevor ein Patent dazu ausgeftrtigt werden kamt, nach
den bestellenden Geflken und Verordnungen die Erlaubnis der höheren Administrativ-Behörde erforderlich ist, unter glelchzeltiger Angabe der Behörde, von welcher diese Erlaubnis zu crtheilen ist, in nachstehender Zusammenstellung zur öffentlichen Kenntnisz gebracht.
9 1. Von dem Großherzoglichen Ministerium des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern ist die Erlaubniß zu crtheilen: zum Betriebe ces Gewerbes als Dampfschifffahrts-Unternehmer auf dem Rhein, Marn und Neckar und zur Errichtuna von Schiffmühlen auf dem Rhein.
II Von dem Grostherro glich en Ministerium des Innern ist die Erlaubniß zu crtheilen *
1V rur Errichtung von Pulvermühlen, Eisenhämmern, Schmelzhütten und Mühlwerkcn odcr sonstigen Gcwerbsanlagen an Flüssen (mit Ausnahme der Schiffmühlen auf dem Rhein, vcrgl. Nr. I.) oder Bachen;


