Art. 3. Offiziere oder Kriegsbeamte mit Offiziersrang haben keine Verpflegung von dem Quartirrträger zu fordern, sondern selbst für ihre Verpflegung zu sorgen.
Nur in den Orten, worin die Selbstverpflegung nicht thunlich ist, haben die Quartieriräger auch die Verköstigung an die Offiziere zu verabreichen.
Art. 4. Die Anweisung zu Quartier und Verpflegung und zu den übrigen gesetzlichen Leistungen wird durch die Civilver- waltungsbehördcn auf Vorlage der Marschrouten oder Dienstbefehle crtheilt.
Art. 5. Jeder Inhaber von Räumen, welche zu Wohnungen, beziehungsweise zu Stallungen eingerichtet sind, ist schuldig, Quartier und Verpflegung zu geben, beziehungsweise Militärpferde aufzunchmen, mögen diese Räume ihm oder Andern eigenthüm- lich zustehen.
Ausgenommen sind :
1) die Mitglieder des Großherzoglichcn Hauses,
2) die in öffentlichen Gebäuden wohnenden Aufseher und Wärter,
3) die an Irren -, Kranken» , Straf- und ArbeitS-, Armen- und Arresthäuscrn Angestellten, insofern sie in den für dich Anstalten bestimmten Gebäuden wohnen,
4) Militärpersonen, welche Familienvorstände sind, sobald sie mit Truppenabtheilungen, welchen sie angehören oder zugctheilt sind, ihre Garnison während eines Kriegs verlassen haben, für die Dauer ihrer Abwesenheit, insofern sie nicht Häuserbesitzer sind.
Art. 6. Diejenigen Einquartierungspflichtigen, in deren Wohnungen sich mit gefährlichen oder ansteckenden Krankheiten Behaftete oder Wöchnerinnen oder Leichen befinden, sind bei der Zutheilung von Einquartierung zu übergehen; diese ist ihnen später, sobald das Hinderniß nicht mehr vorhanden, zur Ausgleichung mit denjenigen, welche Einquartierung getragen, zuzutheilen.
Art. 7. Es ist dem Einquartierungspflichtigen unbenommen, die ihm zugetheilte Mannschaft einem andern Ortseinwohner in Quartier und Verpflegung zu übergeben, jedoch bleibt er dafür verantwortlich, daß die Mannschaft in keinerjWeise in dem verkürzt wird, was solcher gesetzlich gebührt. Auch ist er, wenn er von jener Befugnih Gebrauch macht, verpflichtet, dem Ortsvorstande oder der von diesem bestellten Einquartierungscommission vor Austhcilung der Einquartierung die Anzeige zu machen; diese Behörde hat eine solche Stellvertretung dann nicht zu gestatten, wenn sie Gründe hat, anzunehmen, daß derjenige, mit welchem der Einquartierungspflichtige den Vertrag abgeschlossen hat, den übernommenen Verbindlichkeiten nickt nachkommen werde oder könne.
Art. 8. Bei Verthcilung der Einquartierung sollen die Gesammtsteuerkapitalien der Einquartierungspflichtigen in der betreffenden Ortsgemarkung zu Grund gelegt und dabei die persönlichen und Berufsvcrhältnisse derselben und die Größe der verfügbaren Räume an Wohnungen und Stallungen berücksichtigt werden.
Art. 9. Dem Ortsvorstand oder der von ihm bestellten Einquartieruugscommission liegt es ob, dafür zu sorgen, daß nach । dem gegebenen Maßstabe alle Einquartierungspflichtigen gleich belastet werden.
Die Art, wie hierbei zu verfahren ist, wird eine Instruction näher angeben.
Gegen die Zutheilung der Einquartierung sind Beschwerden bei der EinquartierungScommission, beziehungsweise dem Ortsvor- stande und gegen dessen Anordnungen bei der vorgesetzten Regierungsbehörde zulässig, bis zu deren Entscheidung jedoch jene Anordnungen befolgt werden müssen.
Werden diese Anordnungen nicht befolgt, oder von einem Einquarticrungspflichtigen die sonstigen gesetzlichen Leistungen der einquartierten Mannschaft verweigert, oder hat sich ein Einquartierungspflichtiger ohne Anzeige bei dem Ortsvorstande oder der von diesem bestellten Einquartierungs-Commission, ohne Zurücklassung eines qualificirten Stellvertreters, von Hause entfernt, alsdann kann der Ortsvorstand oder die bestellte Einquartierungs-Commission, nach vorheriger vergeblicher Androhung, wo diese möglich ist, die dem betreffenden Einquartierungspflichtigen zugetheilte Mannschaft auf dessen Kosten anderswo unterbringen.
Die desfallsigen Kosten werden aus der Gcmeindekasse vorlagsweise ausbczahlt und deren Betrag, insoweit er nicht durch du von der Militärbehörde geleistete Vergütung gedeckt ist, nach den über Beitreibung der Communalintraden bestehenden Verordnungen von dem betreffenden Einquarticrungspflichtigen beigetricben.
Art. 10. Die zum Behuf der Wachen und die sonstigen zum allgemeinen Dienstgebrauch nöthigen Räume, wie Magazim und Werkstätten, sind von den Ortsgemeinden zu stellen, auch ist von denselben das dessallsige Heizungs- und Beleuchtungsmaterial, sowie das nöthige frische Stroh zum Nachtlager der Wachtmannschaft, zu liefern. Dafür wird den Gemeinden ortsübliche Vergütung nur dann und nur insoweit geleistet, als sie erweislich besondere Ausgaben zu dem Ende machen mußten oder überhaupt Schaden erlitten haben.
Art. 11. Wenn Militärpersonen im Dienst, worunter auch die Militärpersonen begriffen sind, welche sich auf dem Marsch in und aus dem Urlaub befinden, außerhalb des Bereichs der Militärheilanstalten erkranken, so sind dieselben gegen die im Taris bestimmte Vergütung in die bürgerlichen Heilanstalten, wo nur immer möglich, aufzunehmen.
Wo eine solche Aufnahme nicht thunlich ist, hat die Gemeinde des Aufenthaltsorts durch Vermittelung des OrtsvorstandeS, ebenfalls gegen die tarifmäßige Vergütung, für die Unterkunft und Verpflegung der im Dienst erkrankten Militärpcrsonen, weuu nöthig, unter Mitwirkung der Militärbehörde, Fürsorge zu treffen.
Art. 12. Werden bei längerem Aufenthalt von Truppenabtheilungen, außerhalb des Bereichs einer Militärheilanstalt, eigene Militärheilanstalten für nothwendig erachtet, so ist von der Gemeinde des Aufcntshaltsortes durch den Ortsvorstand, unter M' Wirkung der Militärbehörden und gegen Vergütung der wirklichen Auslagen, das hierzu erforderliche Local mit der nothwendigsten Einrichtung, insoweit letztere nicht von der Militärverwaltung selbst besorgt wird, zu stellen. I
Art. 13. Hat die Militärbehörde in Fällen der Einquartierung außerhalb der Garnison keine Vorsehung wegen des Bedarfs an Futter und Streu für die Militärpfcrde getroffen, so ist solcher von der Gemeinde, welcher die Einquartierung zugctheilt ist, auf Verlangen der Militärbehörde zu liefern.
Art. 14. Ebenso hat die Gemeinde auf Verlangen der Militärbehörde zum Transport von Militärpersoncn oder Effecten Vorspann und Fuhrwerk zu stellen.
Art. 15. Die Lieferung des Bedarfs an Futter und Streu, sowie die Stellung von Transportmitteln in den Fällen der Artikel 13 und 14 soll von den Gemcindevorständsn in der Regel an den Wenigstnehmenden öffentlich versteigert werden. , ,
Es können aber auch von der Regierungsbehörde des Bezirks, nach Anhörung der Gemeindevorstände, für den Bezirk nn
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